Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

StPO § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Essen - 22 Ks-70 Js 367/24-22/24
13. Juni 2025
22 Ks-70 Js 367/24-22/24 13. Juni 2025
Urteil vom Landgericht Köln - 322a KLs 1/17
1. September 2017
322a KLs 1/17 1. September 2017