StPO § 473a Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

Strafprozeßordnung

Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - StB 12/16
11. August 2016
StB 12/16 11. August 2016
Beschluss vom Landgericht Aachen - 86 Qs 11/14
27. August 2014
86 Qs 11/14 27. August 2014