StPO § 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

Strafprozeßordnung

Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - HEs 2 Ws 63/17
27. März 2017
HEs 2 Ws 63/17 27. März 2017