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StVollzG § 124 Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.

(2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

(3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - L 2 SO 730/24
14. November 2024
L 2 SO 730/24 14. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 488-490/14
30. Oktober 2014
1 Vollz (Ws) 488-490/14 30. Oktober 2014