Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 488-490/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird – soweit die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nicht zurückgewiesen worden sind und soweit die Sache nicht bezüglich der Anordnung zur zweimaligen Ausführung in die betreute Wohneinrichtung „E L“ bis zum 23.09.2014 gegenstandslos geworden ist – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.


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