StVollzG § 137 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

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Zitiert von

Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 212/11 - 94
30. September 2011
5 W 212/11 - 94 30. September 2011