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StVollzG § 13 Urlaub aus der Haft

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.

(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 211/17
11. August 2017
3 O 211/17 11. August 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 185/13
6. März 2014
1 VAs 185/13 6. März 2014
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 368/10
29. Februar 2012
2 BvR 368/10 29. Februar 2012
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 729/08
5. August 2010
2 BvR 729/08 5. August 2010
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05)
25. Oktober 2005
2 Vollz Ws 398/05 (266/05) 25. Oktober 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 216/03
12. November 2003
4 Ws 216/03 12. November 2003