StVollzG § 160 Gefangenenmitverantwortung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
14. März 2022
33 a StVK 75/22 14. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 180/15
2. Juni 2015
1 Vollz(Ws) 180/15 2. Juni 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 171/04
17. November 2004
1 Ws 171/04 17. November 2004