Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
StVollzG § 160 Gefangenenmitverantwortung
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
14. März 2022
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33 a StVK 75/22 | 14. März 2022 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 180/15
2. Juni 2015
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1 Vollz(Ws) 180/15 | 2. Juni 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 171/04
17. November 2004
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1 Ws 171/04 | 17. November 2004 |