Beschluss vom Landgericht Aachen - 33 a StVK 75/22
Tenor
Hinsichtlich des Antrag zu 1) wird die durch die Antragsgegnerin verhängte Disziplinarmaßnahme, namentlich 2 Wochen Freizeit-/Sportsperre, aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird hinsichtlich des Antrag zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen der Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Antrag zu 2) zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen tragen der Antragsteller und die Staatskasse jeweils zu Hälfte.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller verbüßt gegenwärtig in der JVA A eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten u. a. wegen in drei tateinheitlichen Fällen verwirklichten versuchten Mordes, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung. Den Feststellungen der erkennenden Strafkammer des Landgerichts Aachen zufolge setzte der Antragsteller im August 2016 ein Mehrfamilienhaus, in welchem er eine Erdgeschosswohnung bewohnte und in dem sich zur Tatzeit die Opfer G, C und M befanden, in Brand. Die Beziehung zu seinen Vermietern, den Zeugen C, hatte sich ab Mitte 2016 zunehmend verschlechtert. Der Antragsteller war den Mietforderungen nicht mehr nachgekommen und hatte entliehene Gegenstände nicht zurückgebracht. Ferner verwahrloste seine Wohnung zunehmend, nachdem er im Mai 2016 erneut mit dem Konsum von Betäubungsmitteln begonnen hatte. Die Vermieter hatten ihn daraufhin im August 2016 zur Zahlung aufgefordert, gleichzeitig die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und den Antragsteller zur Räumung der Wohnung aufgefordert. Aufgrund dieser Umstände sowie dem Verdacht des Antragstellers, dass Herr C ihm am Tattag den Strom in seiner Wohnung abgestellt hätte, setzte er das Mehrfamilienhaus in Brand.
4Zweidrittel der verhängten Strafe werden am xx.xx.xxxx verbüßt sein. Das Strafende datiert auf den xx.xx.xxxx.
5In der Anstalt der Antragsgegnerin ist er seit dem xx.xx.xxxx und dort aktuell auf einer geschlossenen Abteilung im Haus 4 in einem Einzelhaftraum untergebracht. Er engagiert sich auch in der GMV (Gefangenmitverantwortung).
6Am 07.01.2022 hat der Mitgefangene M. L., dessen Vater zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt zuvor verstarb und welcher Zellennachbar des Antragstellers ist, um Haftunterbrechung bei der Antragsgegnerin gebeten. Auf Nachfrage erklärte der Mitgefangene L. gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller den Antrag auf Haftunterbrechung für ihn verfassen werde. Der Antragsteller und der Mitgefangene L. unterstützen und helfen sich wechselseitig und haben auch mal ein offenes Ohr für diverse Probleme. Der Antragsteller hat tatsächlich für den Mitgefangenen L. am 17.01.2022 einen Antrag auf Haftunterbrechung verfasst. Eine Gegenleistung hat er hierfür nicht erhalten. Deswegen wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Antragsteller erhielt als Disziplinarmaßnahme eine zweiwöchige Freizeit- und Sportsperre.
7Die Hausordnung der Antragsgegnerin, lautet interessierender Weise wie folgt:
8„1. Vorwort
9Das Zusammenleben in einer Justizvollzugsanstalt erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und die Beachtung von Regeln. Die folgende Hausordnung informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten sowie über organisatorische Abläufe in einer Justizvollzugsanstalt. Schuldhafte Verstöße gegen Regelungen der Hausordnung - wie auch gegen sonstige, etwa sich aus dem Straf- oder Untersuchungshaftvollzugsgesetz ergebenden Pflichten für Gefangene - können disziplinarisch geahndet werden und gegebenenfalls zusätzlich zu Schadensersatzforderungen und / oder Strafanzeigen / Ordnungswidrigkeitenverfahren führen.
102. Verhaltensvorschriften
11[…]
122.6. Darüber hinaus sind verboten:
13• jede Art von Glücksspiel, bei dem Einsätze erbracht werden,
14• das „Pendeln“ und Hinauswerfen von Gegenständen oder Abfall aus dem Fenster,
15• das Füttern von Tieren (z.B. aus dem Fenster mit Essensresten),
16• das Einwerfen von Speiseresten und sonstigen Gegenständen in die Toilette und
17• das Manipulieren elektrischer Geräte und sonstiger technischer Anlagen.
18• Hilfeleistungen im Zusammenhang mit rechtsberatenden Tätigkeiten (z.B. für Mitgefangene Rechtsbehelfe nach §109 StVollzG o.Ä. verfassen/formulieren).
1923. Gefangenenmitverantwortung (GMV)
20Sie haben die Möglichkeit, an Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse mitzuwirken. Dazu zählen z.B. die Freizeitgestaltung, die Abwicklung des Einkaufs und die Ausstattung der Hafträume. Aus diesem Grund ist in der hiesigen JVA eine Interessenvertretung eingerichtet worden. Sie setzt sich aus den Sprechern der Hafthäuser zusammen, die von den Mitgefangenen des Hafthauses gewählt werden.“
21Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er sich rechtlich nach § 6 RDG nichts vorzuwerfen haben und der Maßstab des § 6 Absatz 2 S. 1 RDG auch bei Strafgefangenen anzuwenden sei und keine konkrete Störung des geordneten Zusammenlebens vorliege. So sei von ihm aus menschlicher Sicht zu erwarten, dass er einem Mitgefangenen in Not helfe und der Mitgefangene sei selbst aktuell nicht in der Lage einen solchen Antrag zu stellen. Die Antragsgegnerin könne ihm schließlich nicht vorschreiben, wo er sich seine Freundschaften zu suchen habe. Bei den von der Antragsgegnerin angebrachten Befürchtungen zum Entstehen eines Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnisses handele es sich um generelle Befürchtungen, aber hierfür lägen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte vor.
22Der Antragsteller beantragt,
231. die Antragsgegnerin zu verpflichten das Disziplinarverfahren vom 19.01.2022 zurückzuziehen.
242. die Antragsgegnerin zu verpflichten das Disziplinarverfahren vom 19.01.2022 aus der Gefangenenakte zu entfernen.
253. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
26Die Antragsgegnerin beantragt,
27den Antrag zurückzuweisen.
28Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Antragsteller gegen das Störungsverbot des § 63 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW verstoßen habe. So stelle das Verfassen eines Antrags auf Haftunterbrechung eine unzulässige Rechtsberatung dar, da beim Antrag bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllt sein müssen – so dass der Tatbestand der Rechtsberatung erfüllt sei. Auch sei nach 2.6 der Hausordnung den Gefangenen jede Hilfeleistung im Zusammenhang mit rechtsberatenden Tätigkeiten verboten. Eine Rechtsberatung stelle bei Erfolglosigkeit des Antrags ein gewisses Konfliktpotential im Verhältnis der Gefangenen untereinander dar. So könne eine auf Dauer angelegte Rechtsberatung gegenüber anderen Mitgefangenen Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen lassen. Es bestehe auch kein schutzwürdiges Interesse an der Zulassung der Rechtsberatung, da sich der Mitgefangene jederzeit an den Sozialdienst wenden könne. Eine unfreiwillige Zwangsgemeinschaft im Strafvollzug könne nicht mit sonstigen engeren Sozialkontakten i. S. d. § 6 Abs. 2 RDG verglichen werden. Die verhängte Disziplinarmaßnahme, sei auch verhältnismäßig.
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
30II.
31Der Antrag ist zulässig und hinsichtlich 1) begründet, im Übrigen ist er hinsichtlich 2) unbegründet.
321.
33Die verhängte Disziplinarmaßnahme der Antragsgegnerin – namentlich 2 Wochen Freizeit-/ Sportsperre – stellt sich als rechtswidrig dar.
34a.
35Allein die Ermächtigung zum Erlass von Hausordnungen gibt den Vollzugsbehörden noch keine selbstständige Eingriffsgrundlage, die die Anordnung von Disziplinarmaßnahmen nach § 80 ff. StVollzG NRW rechtfertigen könnte. Vielmehr müssen die in der Hausordnung geregelten Einschränkungen aus anderen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes begründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 – 2 BvR 2334/96 -, juris).
36Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StVollzG NRW. Der Ausschluss vom Auf- und Umschluss ist eine hiernach zulässige Maßnahme (vgl. Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze Bund und Länder, 4. Aufl. 2017, § 103 StVollzG Bund Rn. 3 m. w. N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 11. Kapitel Sicherheit und Ordnung, Rn. 36), wie auch der Ausschluss von Freizeitveranstaltungen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 11. Kapitel Sicherheit und Ordnung, Rn. 35). So setzt die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 79 Abs. 1 StVollzG NRW allerdings voraus, dass der Gefangene schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind. Disziplinarmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strafähnliche Sanktionen, für die der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Schuldgrundsatz gilt. Dieser Grundsatz verbietet es, eine Tat ohne Schuld des Täters strafend oder strafähnlich zu ahnden. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts stellt daher einen Verstoß gegen den Schuldgrundsatz dar (was auch im einfachgesetzlichen § 81 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW zum Ausdruck kommt). Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt. Hinreichender Tatsachenfeststellungen bedarf es auch für die gebotene Prüfung, ob die verhängten Sanktionen insgesamt schuldangemessen und auch sonst verhältnismäßig sind.
37b.
38Unter Berücksichtigung dessen liegt kein Verstoß gegen § 63 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW vor, in dem der Antragsteller für den ihm nahestehenden Mitgefangenen L. einmalig einen Antrag auf Haftunterbrechung fertigte.
39Die Vorschrift sieht vor, dass Gefangene durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, anderen Gefangenen und Dritten das geordnete Miteinander in der Anstalt nicht stören dürfen. Welche speziellen Verhaltenspflichten den Gefangenen auferlegt werden, bestimmt sich auf Grundlage der Hausordnung i. S. d. § 102 StVollzG NRW, sofern nicht das Strafvollzugsgesetz selber die Verhaltenspflichten eines Strafgefangenen bereichsspezifisch und insofern abschließend regelt. Vorliegend regelt das Strafvollzugsgesetz nicht speziell rechtsdienstleistende Tätigkeit eines Gefangenen gegenüber anderen Gefangenen.
40Der zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich dass der Antragsteller für den Mitgefangenen L. einen Antrag auf Haftunterbrechung fertigte, ist unstreitig. Ebenfalls ist unstreitig, dass beide Gefangenen jedenfalls eine solche Nähe-Beziehung zu einander haben, dass sie sich wechselseitig unterstützen und Hilfe leisten, sowie über Probleme miteinander sprechen. Der Antragsteller ist hinsichtlich rechtsdienstleistender Tätigkeit bislang disziplinarisch auch noch nicht in Erscheinung getreten – jedenfalls ist Gegenteiliges durch die Parteien nicht bekannt geworden.
41c.
42Unter Berücksichtigung dessen, fehlt es bereits an einer tauglichen Verbotsregelung in der Hausordnung, da die konkrete Regelung von der Kammer als unverhältnismäßig betrachtet wird. Die Hausordnung, welche in Ziff. 2.6 umfassend jede Art von rechtsdienstleistender Tätigkeit untersagt, steht zwar noch im Einklang mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG, aber nicht mit § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RDG. Als Bundesgesetz hätte diese vorgenannte Vorschrift konkreten Vorrang vor der landesrechtlichen Regelung des § 102 StVollzG NRW, die es den Vollzugsbehörden ermöglicht eine Hausordnung mit Regeln aufzustellen. Mangels entsprechender wirksamer Regelung in der Hausordnung, fehlt es an einer Konkretisierung der den Gefangenen auferlegten Verhaltenspflichten.
43aa.
44Die Hausordnung steht noch im Einklang mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Eine Zulässigkeit rechtsdienstleistender Tätigkeit für Personen der Gefangenenmitverantwortung über § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG ist nicht gegeben.
45Bei der zu prüfenden Frage, ob in Hinblick auf die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung (GMV) i. S. d. § 101 S. 2 StVollzG NRW eine erlaubte Rechtsdienstleistung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG darstellt, hat dies die Kammer verneint. Eine Tätigkeit i. R. d. Gefangenenmitverantwortung (GMV) i. S. d. § 101 S. 2 StVollzG NRW – unabhängig von der Frage im konkreten Einzelfall, ob der Antragsteller in Funktion der Gefangenenverantwortung oder als „Privatmann“ tätig wurde - stellt auch noch keine erlaubte Rechtsdienstleistung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG dar.
46Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Nach Absatz 2 ist aber auch an solche Vereinigungen bzw. Zusammenschlüssen das Erfordernis zu stellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person - der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist - mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt.
47Die Gefangenenmitverantwortung i. S. d. § 101 S. 2 StVollzG NRW (angelehnt an § 160 StVollzG Bund) ermöglicht es Gefangenen sich in einer kollektiven Vertretung zusammenzuschließen, welche in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Hiermit soll eine kollektive Mitwirkung am Vollzugsprozess geschaffen werden und den Gefangenen die Möglichkeit einer Teilhabe an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse sowie derjenigen Angelegenheiten gegeben werden, die sich ihrer Eigenart nach unter Berücksichtigung der Aufgaben der Anstalt für diese Form der Mitwirkung besonders eignen (vgl. LT Drucksache 16/5143, S. 169). Die Vorschrift begründet kein individuelles Mitwirkungsrecht (vgl. OLG Hamm, Nstz 1981, 118, 1982, 224; OLG Frankfurt NStZ 1981, 79 = ZFStrVO 1981, 254; Arloth/Krä, 4. Auf. 2017 § 160 StVollzG Bund Rn. 1). Die Gefangenenmitverantwortung hat kein Mitentscheidungsrecht, sondern die Mitwirkung führt letztlich dazu, dass die Anstalt verpflichtet wäre, die Vorschläge der Gefangenenmitverantwortung entgegenzunehmen und sich hiermit auseinanderzusetzen (vgl. Arloth/Krä a. a. O. Rn. 2).
48Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist es, ob die Gefangenenmitverantwortung auch Rechtsdienstleistungen für die Gefangenen betreiben kann und entsprechend unter das Verbandsprivileg des § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG fällt. Dies wird in der Rechtsprechung verneint. So deutet eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 14. Juli 2004 – 609 Vollz 135/04 –, juris) darauf hin, dass die Gefangenenverantwortung nicht die Aufgabe einer Rechtsberatung zukommt. Die Entscheidung nimmt inhaltlich auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Entscheidung vom 19.09.2003 - 3 Vollz (Ws) 79/03) Bezug, wonach es sich bei einer rechtsberatenden Tätigkeit eines Gefangenen nicht um eine solche Tätigkeit i. S. d. Artikel 1 § 7 RBerG (gültig vom 08.09.1998 bis 30.06.2008 – welches mit Wirkung zu 01.07.2008 außer Kraft gesetzt wurde) handelt. Inhaltlich ist der Artikel 1 § 7 RBerG im Wesentlichen in § 7 RDG aufgegangen, wobei der § 7 RDG aber vom Anwendungsbereich breiter aufgestellt ist und nicht nur berufsständische Verbände oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen beschränkt ist, sondern nunmehr auch solche Vereinigungen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen umfasst, ohne dass es einen beruflichen Hintergrund geben muss. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
49Auch wenn man der Gefangenenmitwirkung, unabhängig von ihrer zugrundeliegenden Rechtsnatur, eine Wahrung gemeinschaftlicher Interessen aufgrund ihres kollektiven Zusammenschlusses nicht absprechen kann, so fehlt es daran, dass Rechtsdienstleistung nicht „Kern“- Aufgabe ihrer Tätigkeit ist, sondern sie soll die Mitwirkung am Vollzugsprozess schaffen und Gefangenen die Möglichkeit einer Teilhabe an der Verantwortung für vollzugliche Angelegenheiten geben. Gegenstand einer Rechtsberatung von Gefangenen untereinander dürfte regelmäßig – wie auch hier – das jeweilige Verhältnis des individuellen Gefangenen zur Anstalt bzw. Staatsanwaltschaft oder die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf Angelegenheiten hinsichtlich des Strafvollzugs bzw. die Strafvollstreckung betreffen. Mit einer „vollzuglichen“ Angelegenheit als Aufgabe der Gefangenenmitverantwortung stand dem Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht das individuelle Verhältnis des Gefangenen im Vordergrund, sondern „vollzugliche“ Angelegenheit die sämtliche Gefangenen betreffen, da es um Angelegenheiten eines gemeinsamen Interesses geht (vgl. LT Drucksache 16/5143, S. 169). Unter Berücksichtigung dessen stellt sich hier die Rechtsdienstleistung betreffend einer Haftunterbrechung eines Mitgefangenen nicht als gemeinsames Interesse der Gesamtheit aller Gefangenen dar, sondern betrifft allein das Individualverhältnis des Gefangenen.
50Die Kammer braucht keine Entscheidung dazu zu treffen, ob nicht speziell für den Strafvollzug gegründete Vereinigungen erlaubte Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG darstellen, da nicht bekannt ist, dass der Antragsteller in einer solchen Vereinigung tätig wäre. Es ist nur bekannt, dass er in der Gefangenenmitverantwortung tätig ist.
51bb.
52Die Hausordnung steht allerdings nicht Einklang mit §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 RDG.
53(1)
54Es war weiterhin zu prüfen, ob sich die Rechtsdienstleistung des Antragstellers unter dem Aspekt des § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG als zulässig darstellt. Hiernach sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen, aber auch außerhalb dessen erlaubt, wobei bei Fehlen einer solchen die Rechtsdienstleistung durch eine qualifizierte Persönlichkeit – eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person – zu erfolgen hat.
55(2)
56Vorliegend ist der Antragsteller – auch wenn er allgemein rechtsinteressiert ist und mit der Vollzugsbehörde vielfach juristische Streitigkeiten ausfechtet - keine Persönlichkeit mit Befähigung zum Richteramt oder die unter Anleitung einer solchen Person tätig wird. Entsprechend scheidet eine Zulässigkeit seiner Tätigkeit außerhalb des Nahbereichs aus. Dagegen wäre im persönlichen Nahbereich eine solche Tätigkeit auch dann zulässig, wenn es sich um „Nachbarschaft“ oder sonstige enge private Verbindung handelt. Personen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nur im Kreis der Familie, Nachbarn und Freunde erbringen, brauchen eine besondere juristische Qualifikation nicht aufzuweisen, da nach der Vorstellung des Gesetzgebers derjenige, der bei einem Familienangehörigen, einem Freund oder Nachbarn unentgeltlichen Rechtsrat einholt, sich über die Risiken eines unentgeltlichen, aus persönlicher Verbundenheit erteilten Rechtsrats im Klaren sein muss und daher nicht schutzbedürftig ist (vgl. BT Drucksache 16/3655, S. 58; Müller, MDR 2008, 357-360). Für die sozialen Kontakte hat sich der Gesetzgeber beispielsweise, aber nicht abschließend, Arbeitskollegen oder Vereinsmitglieder, soweit diese sich gegenseitig Hilfe leisten, vorgestellt (vgl. BT Drucksache 16/3655, S. 58). Der Bundesgesetzgeber hat sich aber nicht dahingehend geäußert, ob dies auch für Strafgefangene untereinander gilt.
57(3)
58Das OLG Celle hat in einer Entscheidung entschieden, dass eine im Rahmen des Strafvollzugs durch die Vollzugsbehörde erzwungene Unterbringung in einer gemeinsamen Zelle oder nebeneinanderliegenden Zellen oder einer „Schicksalsgemeinschaft“ noch nicht unter § 6 Abs. 2 RDG fallen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2008 – 1 Ws 477/08 –, juris; unentschlossen OVG Berlin-Brandenburg, NJW 2019, 1964; a. A. Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15; BeckOK RDG/Müller, 20. Ed. 1.1.2022, RDG § 6 Rn. 19; Deckenbrock/Henssler/Dux-Wenzel, 5. Aufl. 2021, RDG § 6 Rn. 31; Schmidt, in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage 2017, § 6 RDG Rn. 35).
59(4)
60Es bedarf aber konkret keiner Entscheidung, ob denn überhaupt der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 RDG generell eröffnet wäre. Denn jedenfalls stellt sich für die Kammer der konkrete Passus der Hausordnung schon aus anderem Grund nicht als zulässig und als unverhältnismäßig dar.
61Als legitimes Ziel erkennbar dient der Passus zwar noch generell Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen durch rechtsdienstleistende Tätigkeit der Gefangenen untereinander zu verhindern.
62Dass eine uneingeschränkte Rechtsberatung, verbunden mit dem Austausch von (Antrags-) Schriften unter den Gefangenen, ebenfalls nicht vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber als zulässig angesehen wird, findet ebenfalls vielfältig Ausdruck in diversen Vorschriften betreffend den Strafvollzug. So stellt sich die unbefugte Übermittlung von Sachen oder Nachrichten an einen Gefangenen bzw. die Übermittlung durch den Gefangenen als Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dar, wobei allerdings ein Gefangener grundsätzlich selbst nicht tauglicher (Allein-) Täter ist, wenn es allein um anstaltsinterne Kommunikation geht (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Auflage 2020, § 115 Rn. 6). Der Gefangene wäre aber auch dann i. S. d. § 14 OWiG entsprechender Beteiligter, wenn er einen anderen zur Begehung einer in § 115 OWiG sanktionierten Handlung veranlasst (vgl. KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, OWiG § 115 Rn. 7; BeckOK OWiG/Gerhold, 32. Ed. 1.10.2021, OWiG § 115 Rn. 3). Weiterhin ist es erklärtes Ziel des Strafvollzugs in § 4 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW dass Gefangene befähigt werden sollen, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Mithin wird „Hilfe zur Selbsthilfe“ geleistet (vgl. LT Drucksache 16/5413, S. 81). Das schließt zwar prinzipiell nicht aus, dass sich ein Gefangener auch fremder Hilfe für seine Angelegenheiten bedienen darf – vor allem weil viele (mangels Sprachkenntnissen, mangelnder Erfahrung etc.) praktisch damit überfordert sein dürften. Von der Intention des § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW her ist diese fremde Hilfe aber gerade nicht in anderen Gefangenen zu suchen, denn der § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG richtet sich nicht nur an den hilfesuchenden Gefangenen selbst, sondern bindet die Vollzugsbehörde (vgl. LT Drucksache 16/5413, S. 81 – „In diesen Fällen obliegt es der Anstalt durch geeignete Angebote, etwa durch gezielte Gespräche, den Gefangenen Möglichkeiten aufzuzeigen, diese Probleme zu überwinden.“). Aus der Systematik zu § 5 Abs. 1, 2 StVollzG NRW ergibt sich auch, dass sogar externe Dritte in Angelegenheiten eingebunden werden können, sofern es der Eingliederung des Gefangenen zuträglich ist. Dass es auch primäre Aufgabe der Vollzugsbehörde – und nicht anderer kollegialer Mitgefangener – ist, sich um die Belange des Gefangenen zu kümmern, ergibt sich auch aus der Gesamtzusammenschau mit § 58 Abs. 1 S. 2, S. 3 StVollzG NRW, wonach die Anstalten den Gefangen bei der Stellung von Anträgen an Behörden unterstützt und Kontakt (im Hinblick auf die Entlassung) zu externen Kräften vermittelt, die dem Gefangenen Hilfestellung leisten.
63Es bestehen von der Kammer aber keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Mitgefangenen im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 – Ws 452/01 –, juris, andeutend OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 – 7 VAs 8/82 –, juris, NStZ 1982, 438). So schließen auch die oben genannten Vorschriften des StVollzG NRW konkret rechtsdienstleistende Tätigkeit anderer Gefangener, solange es bei einem Einzelfall bleibt und die Tätigkeit gegenüber unterstützungsbedürftigen und nahestehenden Mitgefangenen ausgeübt wird, nicht aus, sondern richten sich primär an die Vollzugsbehörden entsprechende unterstützende Tätigkeit zu gewährleisten. Auch ist angesichts des Gleichstellungsgrundsatzes eine gewisse Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzugs zu erwarten. Wenn entsprechende rechtsdienstleistende Tätigkeit über § 6 Abs. 2 RDG außerhalb des Vollzugs zulässig wäre, widerspräche es dem Angleichungsgedanken diese Wertung nicht auch auf den Vollzugsbereich zu übertragen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Antragsgegnerin – wie hier – grundsätzlich einen sozialen Dienst unterhält, an den sich die Gefangenen mit persönlichen Anliegen wenden können.
64Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten – welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 – Ws 452/01 –, juris ; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 6 RDG Rn. 15) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 – 7 VAs 8/82 –, juris, NStZ 1982, 438; Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.1982 – 1 Ws 503/81 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.1996 – 2 Ws 552/96 –, juris). Eine Tätigkeit mit Gegenleistung wäre ohnehin schon gar nicht nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 RDG zulässig. Auch wäre eine auf Dauer angelegte Rechtsdienstleistung jedenfalls geeignet, Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährden können (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 – Ws 452/01 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 – 7 VAs 8/82 –, juris, NStZ 1982, 438). Wenn ein Gefangener eine Vielzahl von Rechtsdienstleistungen an Mitgefangene in kurzer Zeit erbringt, liegt ebenfalls die Vermutung nahe, dass die persönliche Kontaktaufnahme erst anlässlich der Rechtsdienstleistung erfolgte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg NJW 2019, 1964).
65Der hier streitgegenständliche Passus der Hausordnung ist sehr weit gefasst. Er beinhaltet nicht nur „rechtsberatende“ Tätigkeit, sondern allgemein sämtliche rechtsdienstleistende Tätigkeit, wofür die Aufzählung spricht, die auch andere rechtsdienstleistende Tätigkeit (wie das Verfassen von Schreiben) enthält. Vorliegend enthält der streitgegenständliche Passus der Hausordnung allerdings keinerlei Einschränkungen dahingehend, dass nur die Rechtsdienstleistung mit Gegenleistung bzw. auf Dauer angelegte bzw. geschäftsmäßige Tätigkeit bzw. Tätigkeit in erheblichen Umfang ausgeschlossen ist. Denn nur in einem solchen Fall wäre auch zu erwarten, dass Abhängigkeiten und Autoritätsstrukturen entstehen könnten. Soweit der Antragsteller – wie hier – noch nicht mit rechtsdienstleistender Tätigkeit aufgefallen ist, sondern es sich um einen einmaligen Verstoß handelt und die Tätigkeit zugunsten einer ihm nachgestehende Person ausgeführt wurde, liegt entsprechende Gefahr noch nicht nahe. Weiterhin ist auch nicht bekannt geworden, dass die Kontaktaufnahme nur anlässlich der Erbringung der Rechtsdienstleistung entstanden ist. So ergibt sich aus dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers, dass auch das Maß seiner „nachbarschaftlichen Freundschaft“ einen solchen Umfang erreicht, dass auch der Mitgefangene L. bereit gewesen wäre ihm wechselseitige Hilfe zu leisten. Auch ist nicht bekannt geworden, dass der Antragsteller bereits vorher mit rechtsdienstleistender Tätigkeit aufgefallen worden wäre. Entsprechender Vortrag wird von keiner der Parteien gebracht. Vor dem Hintergrund stellt sich der konkrete Passus auch als unverhältnismäßig dar.
66Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1997 entgegen, wonach eine mittels Hausordnung verbotene Ausübung von Rechtsdienstleistungen – dem Fall lag zugrunde, dass der Gefangene für 4 Mitgefangene Schriftsätze an Behörden und Gerichte in erheblichem Umfang verfasst hatte und die Hausordnung eine „geschäftsmäßige“ Rechtsberatung verbot - zulässig war (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 – 2 BvR 2334/96 -, juris). Denn das Bundesverfassungsgericht entschied nur, dass jedenfalls das Fehlverhalten – konkret eine erhebliche und mehrfache Tätigkeit - das geordnete Zusammenleben in der Anstalt störte und der entsprechende Gefangene hierdurch gegen ihm auferlegte Pflichten verstieß. Die Frage, ob dies auch schon beim ersten Verstoß und einer Tätigkeit gegenüber nahestehenden Personen gilt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden gehabt.
67d)
68Auch ansonsten stellt sich der einmalige Verstoß des Antragstellers zugunsten des Mitgefangenen L. noch nicht als Störung des Miteinanders dar.
692.
70Der Antrag zu 2) ist dagegen unbegründet.
71Ein im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachter Anspruch des Antragstellers auf Löschung von Daten gemäß § 42 Abs. 1 und 3 JustizvollzugsdatenschutzG NRW (JVollDSG) besteht nicht. Vorliegend ist die Verarbeitung der Daten aus vollzuglichen Zwecken i. S. d. §§ 8 Abs. 1, 42 Abs. 1, 3 JVollDSG NRW auch noch zulässig, da sie mit der verhängten Disziplinarmaßnahme zu tun haben. Aus Gründen der „Aktenvollständigkeit“ und „Einheit der Akten“ sind solche Vorgänge betreffend disziplinarischer Verfehlungen ebenso in der Gefangenenakte aufzuführen, wie auch hiesiger hinsichtlich des Antrags zu 1) geltender Aufhebungsbeschluss. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass solche Vorgänge vollständig herausgelöscht werden – auch wenn die Disziplinarmaßnahme nachträglich durch das Gericht aufgehoben werden sollte. Vorliegend ist insofern auch zu berücksichtigen, dass der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist und – soweit die Hausordnung betreffend Ziff. 2.6 in Zukunft durch die Antragsgegnerin angepasst werden würde – auch bei einer weiteren etwaigen Zuwiderhandlung entsprechende zukünftige Sanktionierung auch rechtmäßig sein könnte, weil sie das Maß einer Erheblichkeit bzw. Geschäftsmäßigkeit bzw. Dauerhaftigkeit überschreitet. Für die Dauerhaftigkeit bzw. den Umfang der rechtsdienstleistende Tätigkeit ist für die Antragsgegnerin durchaus von weiterem Interesse, ob es bereits ähnliche Vorfälle zuvor gegeben hat oder nicht. Sollte der Vorgang aus der Akte gelöscht werden und der Antragsteller später nochmalig mit rechtsdienstleistender Tätigkeit auffallen, würde für die Antragsgegnerin nie die Möglichkeit bestehen dem Antragsteller Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder geschäftsmäßige Tätigkeit nachzuweisen. Dass das nicht sein kann, liegt auf der Hand.
72Ein Anspruch auf Löschung als allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch aus rechtswidrigem Eingriff bzw. im Sinne einer Naturalrestitution scheidet ebenfalls aus. Zum einen weil § 42 JVollDSG NRW eine Sondervorschrift für die Löschung von Daten darstellt. Zum anderen aber auch, da besagte vollzugliche Gründe für die Verarbeitung weiterhin fortbestehen.
733.
74Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller hinsichtlich des Antrags zu 1) zu bewilligen. Mangels Erfolgsaussicht war ihm hinsichtlich des Antrags zu 2) keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
754.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
77Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
78Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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