Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 188/15 Vollz

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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 08.06.2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.05.2015 und auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat die Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins und wurde am 21.05.2014 durch die derzeitigen Vorstandsmitglieder … und … gegründet. Ausweislich des Protokolls über eine Sitzung vom 16.06.2014 verfolgt sie das Ziel, im Sinne der Durchsetzung von Rentenansprüchen der Gefangenen zu wirken, den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für beschäftigte Inhaftierte zu fordern und für gewerkschaftliche Angelegenheiten tätig zu werden. Ferner besteht der Vorstand danach aus dem Sprecher (…) und dem Protokollführer (…), dessen Bezeichnung später in „Rechtssekretär“ geändert worden ist.

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Der Verurteilte hat einen Antrag auf Mitgliedschaft bei der Antragstellerin gestellt. Diese übersandte dem Verurteilten daraufhin einen Mitgliedsausweis. Die Vollzugsbehörde verweigerte mit Bescheid vom 06.05.2015 die Aushändigung des Ausweises und sandte diesen an die Antragstellerin zurück. Mit Antrag vom 13.05.2015 hat das Vorstandsmitglied … im Namen der Antragstellerin beantragt, den ablehnenden Bescheid der Vollzugsbehörde aufzuheben und diese zu verpflichten, bei einer erneuten Zusendung eines Mitgliedsausweises diesen an den Verurteilten auszuhändigen.

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Mit Beschluss vom 08.06.2015 hat die Kleine Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Antragstellerin um einen eingetragenen Verein i.S.d. § 21 BGB handle. Auch ein Antragsrecht nach § 160 StVollzG sei nicht gegeben, da es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Interessenvertretung innerhalb der Vollzugseinrichtung handle, in welcher der Verurteilte einsitze.

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Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin vertreten durch das Vorstandsmitglied … am 03.07.2015 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wedding Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieser beigefügt ist u.a. ein Sitzungsprotokoll vom 16.06.2015. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 27.07.2015 zur Rechtsbeschwerde Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Mit Schreiben vom 16.09.2015 hat die Antragstellerin ein auf den 11.09.2015 datiertes Schreiben des Vorstandsmitglieds … vorgelegt, wonach dieser dem „von Vorstandsmitglied und Rechtssekretär der … eingelegte(n) Antrag auf gerichtliche Entscheidung 13.05.2015 unter Gs: 2 StVK 297/15 zustimme und genehmige“.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 StVollzG statthaft und erzielt einen vorläufigen Erfolg.

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1. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist die Antragstellerin grundsätzlich parteifähig und sowohl antrags- als auch rechtsmittelbefugt. Nach § 50 Abs. 2 ZPO kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, in eigenem Namen klagen und verklagt werden und hat im Rechtsstreit die Stellung eines rechtsfähigen Vereins (vgl. zu der auch hier beteiligten Antragstellerin: KG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 - 2 Ws 140/15 Vollz, juris Rn. 9).

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2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rechtsmittelerklärung sind auch im Übrigen nicht veranlasst.

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a) Dabei kann offen bleiben, ob der mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Beschluss einer „Mitgliederversammlung“ vom 16.06.2015, wonach die Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis haben sollen, wirksam ist. Denn selbst wenn das Vorstandsmitglied … zum Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde die Antragstellerin nur gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied … hätte vertreten dürfen, wäre dieser Mangel jedenfalls durch dessen schriftliche Genehmigung vom 11.09.2015 geheilt. Zwar wird in dieser Erklärung ausschließlich Bezug genommen auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.05.2015. Nach den Gesamtumständen ist das an das Rechtsbeschwerdegericht adressierte Schreiben jedoch dahingehend auszulegen, dass die Genehmigung auch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Zurückweisung dieses Antrags umfasst.

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b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht ferner nicht entgegen, dass die Antragstellerin bei der Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht wirksam vertreten war.

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Auf einen nicht eingetragenen Verein sind entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 54 S. 1 BGB die Vorschriften über das Vereinsrecht anzuwenden, soweit diese nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. § 54 Rn. 1 m.w.N.). Der danach auf die Antragstellerin anwendbare § 26 Abs. 2 BGB besagt, dass ein Verein, wenn dem Vorstand - wie hier - mehrere Personen angehören, durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird. Dem entspricht auch § 5 der Satzung der Antragstellerin vom 16.06.2014, wonach „der Vorstand“, der nach § 5 a) aus dem Sprecher und dem Protokollführer besteht, den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Hieran ändert sich durch den Vorstandsbeschluss vom 03.11.2014, wonach der „Rechtssekretär“ u.a. allgemein befugt sei, für den Vorstand rechtswirksame Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und Rechtsbeschwerden einzulegen, nichts. Denn eine generelle Übertragung der Befugnisse auf einzelne Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss ist unwirksam; sie bedarf vielmehr einer Entschließung des für die Änderung der Satzung berufenen Gremiums (vgl. KG Berlin aaO. Rn. 12 und 14). Damit konnte das Vorstandsmitglied … die Antragstellerin nicht allein wirksam vertreten.

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Allerdings ist dieser Mangel jedenfalls durch die Erklärung des zweiten Vorstandsmitglieds vom 11.09.2015 geheilt worden. Die vertretene Partei kann die Prozessführung eines vollmachtlosen Vertreters grundsätzlich nachträglich genehmigen und dadurch die prozessualen Folgen des Vollmachtmangels auch noch in der höheren Instanz mit rückwirkender Kraft heilen (vgl. KG Berlin aaO. Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt zwar dann nicht, wenn die angefochtene Prozessentscheidung gerade auf den Vollmachtsmangel gestützt worden ist (KG Berlin aaO. Rn. 16). Hier hat aber das Landgericht bei seiner Entscheidung gerade nicht auf die fehlende Bevollmächtigung des für die Antragstellerin handelnden Vorstandsmitglieds, sondern auf andere Gründe abgestellt.

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c) Die Nachprüfung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

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3. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet, die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung. Die Strafvollstreckungskammer durfte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen (s. oben unter Ziff. 1).

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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht der nicht beanstandeten Festsetzung der 1. Instanz.

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