StVollzG § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 354/19
25. September 2019
2 Ws 354/19 25. September 2019
Beschluss vom Landgericht Stendal (9. Strafkammer) - 509 StVK 328/15
13. Januar 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 118/15
18. Dezember 2015
1 Ws (RB) 118/15 18. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 36/14
30. Januar 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 45/03
9. September 2003
1 Ws 45/03 9. September 2003