1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 03.07.2019 sowie die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.05.2019, mit welcher der Antrag des Antragstellers vom 20.03.2019 auf Beschaffung eines „Klimalüfters mit Luftreinhaltungsfunktion“ abgelehnt wurde, aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Kauf und Nutzung eines Klimalüfters mit Luftreinhaltungsfunktion unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers.
4. Das Prozesskostenhilfegesuch hat sich erledigt.
5. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.- Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
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| | Der Antragsteller ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt X.. Der Antragsteller begehrt die Erlaubnis zum Kauf und zur Nutzung eines Klima-Lüfters mit Luftreinigungsfunktion. Nachdem das Landgericht Offenburg mit Beschluss vom 18.10.2018 die ablehnende Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.06.2018 aufgehoben und die Vollzugsbehörde verpflichtet hatte, den Antragsteller unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat die Antragsgegnerin den auf konkrete Geräte der Firmen Syntrox bzw. One Concept gerichteten Antrag des Antragstellers vom 20.03.2019 mit Verfügung vom 15.05.2019 erneut abgelehnt, da die vom Antragsteller begehrten Geräte Gegenstände i.S.v. § 15 Satz 2 JVollzGB III darstellten, welche die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern und die Sicherheit und Ordnung der JVA gefährden würden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht Offenburg mit angefochtenem Beschluss vom 03.07.2019 als unbegründet verworfen. |
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| | Gegen den ihm am 04.07.2019 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer richtet sich der Antragsteller mit der am 01.08.2019 zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Offenburg eingelegten Rechtsbeschwerde. Er begehrt die Aufhebung des Beschlusses und zugleich, dem ursprünglich gestellten Antrag auf Genehmigung der Anschaffung eines Klimalüfters mit Luftreinhaltungsfunktion stattzugeben. Zur Begründung der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde führt er u.a. aus, dass er aus gesundheitlichen Gründen und wegen der derzeitigen Hitze einfach ein solches Gerät benötige. Die Strafvollstreckungskammer habe die von ihm vorgetragenen Argument, die für die Genehmigung eines solchen Gerätes sprechen würden, gar nicht geprüft. Dass sich die Geräte gleichzeitig als Barrikade und als Wurfgeschoss eigenen würden sei widersprüchlich, ein Stichwerkzeug könne aus anderen Gegenständen leichter hergestellt werden. |
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| | Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§§ 93 JVollzGB III, 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) hat (vorläufigen) Erfolg. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Begründung der Versagung der Anschaffung und Nutzung eines Klimalüfters mit Luftreinhaltungsfunktion nicht in ausreichendem Maß eine gerichtliche Prüfung erlaubt, ob die getroffene Entscheidung auf zutreffender Rechtsanwendung beruht, weshalb es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 93 JVollzGB III, 116 Abs. 1 StVollzG). |
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| | Wie bereits im Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 18.10.2018 zutreffend ausgeführt (BA S. 9), kann die Justizvollzugsanstalt, wenn sie bei einem von einem Gefangenen begehrten Gegenstand zur Ausstattung seines Haftraumes von einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Ordnung ausgeht, dem Gefangenen den Besitz dieses Gegenstandes versagen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat sie allerdings den Grad der von dem Gegenstand ausgehenden Gefahr, die Frage, in welchem Umfang der Gefangene den Gegenstand benötigt sowie die Möglichkeit eines Austauschs von Gegenständen zu erwägen (vgl. Egerer in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.04.2019, § 15 JVollzGB III Rn. 10). |
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| | Danach ist das Bestehen eines besonderen Bedarfs nicht Anspruchsvoraussetzung nach § 15 Satz 1 JVollzGB III (zur inhaltsgleichen Regelung des § 19 StVollzGB vgl. BVerfG StV 2001, 38). Die Frage, ob ein Gegenstand benötigt wird, ist vielmehr erst bei positivem Vorliegen der Einschränkungsvoraussetzungen nach § 15 Satz 2 JVollzGB III (bzw. § 19 Abs. 2 StVollzG) bei der nachfolgenden Ermessensausübung von Relevanz (OLG Celle NStZ 1983, 190; Egerer, a.a.O., § 15 JVollzGB III Rn. 10; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 16. Ed. 1.8.2019, StVollzG § 19 Rn. 4, 5; Laubenthal in: SBJL, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 19 Rn. 7; Arnoth/Krä, StVollzG 4. Aufl. 2017, Rn. 5). |
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| | Die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin war danach ermessensfehlerhaft (zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen vgl. Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 84 m.w.N.), da die Ermessensentscheidung ohne hinreichende Sachaufklärung und - erkennbare - Abwägung des vom Antragsteller behaupteten gesundheitlichen Bedarfs nach einem Klimalüfter mit Luftreinigungsfunktion (er führte insoweit aus, dass er von März bis Oktober regelmäßig in ärztlicher Behandlung wegen Kopfschmerzen, Schwindelwahrnehmungen und Kreislaufproblemen sei, welche durch die unzureichende Luftqualität hervorgerufen würden und durch die Verweigerung des Klimageräts würden ihm andauernde gesundheitliche Schäden drohen) getroffen wurde. Obwohl die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 15.05.2019 zunächst zutreffend ausführt, dass sie im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung regelmäßig den Grad der von dem Gegenstand ausgehenden Gefahr, die Frage, in welchem Umfang der Gefangene den Gegenstand benötigt, sowie die Möglichkeit eines Austauschs von Gegenständen zu erwägen hat, wurde die Ablehnung sodann - soweit ersichtlich - allein auf die festgestellte Behinderung der Übersichtlichkeit des Haftraumes sowie die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt bei fehlenden zumutbaren Kontrollmöglichkeiten des begehrten Gegenstandes gestützt, ohne zuvor (zumindest durch Beiziehung der Krankenakte und Einholung einer Stellungnahme des behandelnden Anstaltsarztes) aufzuklären und sodann in die Abwägung einzustellen, ob und in welchem Ausmaß der Antragsteller das (zudem konkret zu beschreibende) Klimagerät mit Luftreinhaltungsfunktion aus gesundheitlichen Gründen benötigt. |
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| | Das Landgericht, das sich der Begründung in der Verfügung der Antragstellerin vom 15.05.2019 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG angeschlossen hat, hat vor seiner Entscheidung den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und die entscheidungserheblichen Tatsachen in seiner Entscheidung nicht so vollständig wiedergegeben, dass anhand dieser Feststellungen eine gerichtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist. Im Beschluss ist weder der Grad der von den Klimageräten ausgehenden Gefahr noch das Vorbringen des Beschwerdeführers - zu der behaupteten gesundheitlichen Notwendigkeit des begehrten Klimagerätes - ausreichend aufgeklärt und dargestellt (vgl. zur Verletzung eines Antragstellers in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei nicht hinreichender Sachaufklärung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 336/16 -, juris m.w.N.). |
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| | Zu den vom Antragsteller behaupteten - und bei ihrem Vorliegen in die Abwägung einzustellenden - Gesundheitseinschränkungen, welche nach dem Vorbringen durch die unzureichende Luftqualität in seinem Haftraum in gewissen Zeiträumen hervorgerufen würden, hat das Landgericht - trotz der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 68 m.w.N.) - keine Feststellungen getroffen. Mangels einer - über die bloße Herstellerbezeichnung hinausgehenden - näheren Beschreibung der beiden vom Antragsteller zuletzt begehrten Klimageräte, also insbesondere von Typ, Funktionsweise (wenigstens in einer Kurzbeschreibung), Abmessungen und Gewicht des Geräts sowie von als Versteck in Frage kommenden Hohlräumen (Anzahl, Größe) wie als Waffen in Frage kommenden Teile (Material, Größe), sind zudem Art und Ausmaß der - von der Strafvollstreckungskammer ohne konkrete Ausführungen unterstellten - generell-abstrakten Gefährlichkeit des Geräts einer Überprüfung nicht zugänglich. Die Antragsgegnerin, deren Begründung sich das Landgericht angeschlossen hat, hat in Bezug auf die zuletzt begehrten Geräte lediglich allgemein eine Vielzahl von Lüftungslamellen und mannigfache Versteckmöglichkeiten, vorhandenen Wassertank, stattliche Größe, sperrige Gegenstand, Eignung der Lamellen zur Herstellung von Stichwerkzeugen etc. als Begründung der Gefahr für die Anstaltssicherheit angeführt, ohne die jeweiligen konkreten Abmessungen der Hohlräume bzw. konkretes Gewicht und Material der verschiedenen Bauteile der beiden konkret begehrten Geräte auch nur in Ansätzen wiederzugeben (vgl. zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen um eine rechtliche Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Frage der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung durch Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen schon Senat, Beschluss vom 27.06.2000 – 2 Ws 179/99 –, juris und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2002 – 3 Ws 53/02 -, juris = Jusitz 2002, 379). |
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| | Mangels ausreichender Feststellungen im angefochtenen Beschluss kann der Senat einen Fall der Reduzierung des Ermessens auf Null, bei dem nur noch die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtlich vertretbar war (und die Entscheidung im Ergebnis zutreffend und daher nicht aufzuheben wäre) nicht feststellen (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 12; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 82 m.w.N.). |
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| | Die Sache war deshalb unter Aufhebung der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung zur Neubescheidung zurückzuverweisen (§§ 93 JVollzGB BW III, 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). |
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| | Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Angesichts der für den Betroffenen günstigen Kostenentscheidung bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs (OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2017 – III-1 Vollz (Ws) 288/17 –, juris). |
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