Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 593/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Entscheidung des Leiters des LWL-A. X. vom 19.05.2023 (Ablehnung des Antrags auf Herausgabe des bei der Habe befindlichen MP3-Players Philips GoGEAR) wird aufgehoben.

Der Leiter des LWL-A. X. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 15.05.2023 (Herausgabe des bei der Habe befindlichen MP3-Players Philips Go GEAR) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).


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