StVollzG § 23 Grundsatz

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1649/17
21. September 2018
2 BvR 1649/17 21. September 2018
Beschluss vom Landgericht Stendal - 509 StVK 91/15
8. Juli 2015
509 StVK 91/15 8. Juli 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 6/15
30. Januar 2015
1 Ws (RB) 6/15 30. Januar 2015