Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
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StVollzG § 23 Grundsatz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1649/17
21. September 2018
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2 BvR 1649/17 | 21. September 2018 |
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Beschluss vom Landgericht Stendal - 509 StVK 91/15
8. Juli 2015
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509 StVK 91/15 | 8. Juli 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 6/15
30. Januar 2015
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1 Ws (RB) 6/15 | 30. Januar 2015 |