Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 6/15

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 21. November 2014 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

Gründe

I.

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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat mit Beschluss vom 21. November 2014 (509 StVK 635/14) den Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, dem Antragsteller bei der Durchführung von Besuch zu gestatten, mehr als drei Personen gleichzeitig zu empfangen, als unbegründet zurückgewiesen. Dem lag ein Antrag des Gefangenen vom 05. September 2014 zugrunde, mit dem dieser für den nächsten Regelbesuchstermin am 28. September 2014 den Besuch von insgesamt fünf Personen begehrte. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am 10. September 2014 mündlich zurück und berief sich dabei auf die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt ... , die nur einen Besuch von drei Personen zur selben Zeit zulasse und der Antragsteller auch keine Gründe vorgebracht habe, die den Besuch mehrerer Personen erforderlich machten. Nachdem die Antragsgegnerin für einen weiteren Besuchstermin am 12. Oktober 2014 erneut am 30. September 2014 den Besuch der beantragten Personenzahl abgelehnt hat, erweiterte der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch auf diese Ablehnung und wies gleichzeitig auf die weiteren möglichen Besuchstermine am 26. Oktober, 09. und 23. November und 07. Dezember 2014 hin.

2

Gegen den ihm am 01. Dezember 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Stendal am 18. Dezember 2014 erhobenen Rechtsbeschwerde.

3

Die beteiligte Aufsichtsbehörde hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

1.

4

Nachdem sich das Begehren des Antragstellers sowohl hinsichtlich des Besuchstermins vom 28. September 2014 als auch vom 26. Oktober 2014 durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. für den vergleichbaren Fall der Beantragung von Urlaub für einen bestimmten Zeitraum OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.1982, 1 Vollz (Ws) 9/82; für den Fall einer Ausführung zu einem bestimmten Termin OLG Jena, Beschluss vom 24.06.2004, 1 Ws 192/04 – beide zitiert nach juris), ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht mehr möglich, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. nur Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn 11, § 116 Rn 2, Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn 16 a. E.).

5

Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass bei Erledigung der Maßnahme vor Erhebung der Rechtsbeschwerde diese mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. etwa OLG Jena, Beschluss vom 24.06.2004, 1 Ws 192/04 – zitiert nach juris). Tritt die Erledigung erst nach Rechtsmitteleinlegung ein, so ist die Beschwerde prozessual überholt und damit auch gegenstandslos (vgl. Arloth, a. a. O., § 116 Rn 2 m. w. N.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist möglich, wenn das Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, etwa bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, in besonderer Weise schutzwürdig ist, wobei das Verfahren in diesen Fällen an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.2004, 1 Ws 27/03 – zitiert nach juris; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn 26). Nichts anderes kann in dem vergleichbaren Fall gelten, wenn die Strafvollstreckungskammer die Erledigung der Maßnahme durch Zeitablauf verkannt hat und trotz Erledigung in der Sache entschieden hat, der Antragsteller jedoch wegen einer tiefgreifenden Verletzung seiner Rechte und im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme hat. In diesen Fällen würde die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig den Antragsteller schutzlos stellen, so dass auch hier die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an diese zurückzuverweisen ist, wenn jedenfalls die Rechtsbeschwerde ohne die Erledigung der Maßnahme zulässig, also die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorgelegen haben (so für den Fall der Erledigung durch Zeitablauf nach Erhebung der Rechtsbeschwerde KG, Beschluss vom 13.03.1998, 5 Ws 752/97 Vollz – zitiert nach juris).

6

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wäre ohne Erledigung zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegt. Die fehlende Unterzeichnung des Protokolls der Rechtsantragsstelle vom 18. Dezember 2014 durch den Rechtspfleger ist dabei unbeachtlich, soweit bereits durch die äußere Form erkennbar ist, dass die Niederschrift vom Urkundsbeamten herrührt und es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.05.1998, 1 Ws 101/98 (StrVollz) – zitiert nach juris).

7

Die Rechtsbeschwerde wäre auch statthaft gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung ist zur Fortbildung des Rechts zur Frage, ob dem Antragsteller allein aufgrund der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt der Besuch von mehr als drei Personen zu versagen ist und unter welchen Voraussetzung die Versagung des Besuchs mehrerer Personen zulässig ist, geboten.

8

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer auch verkannt, dass der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen begehrt hat. Ein solcher Antrag kann auch stillschweigend gestellt werden (vgl. nur Arloth, a. a. O., § 115 Rn 8 m. w. N.). Weil der Antragsteller jedoch bereits bei seiner Erweiterung des Antrages hinsichtlich der Besuchsversagung vom 30. September 2014 für den Regelbesuchstermin vom 26. Oktober 2014 auf die weiteren Besuchstermine für das Jahr 2014 hingewiesen hat und die Befürchtung äußerte, dass er auch zu diesen keinen Besuch in der begehrten Art empfangen dürfe, hat er ausdrücklich auf eine mögliche Wiederholungsgefahr hingewiesen und sein Feststellungsinteresse deutlich gemacht. Dass er dabei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen ist, dass sich die Maßnahme nicht erledigt hat, ist für die Auslegung des tatsächlichen Begehrens unbeachtlich, wenn - wie hier – auch die Kammer offensichtlich nicht von einer Erledigung ausgegangen ist, obwohl sich der Antragsteller nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer gegen zwei konkrete Maßnahmen der Vollzugsanstalt, nämlich die Versagung des Besuchs von fünf Personen am 10. September 2014 für den Besuchstag 28. September 2014 und vom 30. September 2014 für den Besuchstag 12. Oktober 2014, wendet.

9

Selbst wenn die Strafvollstreckungskammer der Auffassung gewesen wäre, dass die gerichtsbekannten Fakten und die möglicherweise sehr knappen konkludenten Darlegungen des Antragstellers zum Feststellungsinteresse nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 StVollZG genügen, hätte die richterliche Fürsorge es geboten, den Antragsteller auf die Versäumnisse hinzuweisen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 31.07.2012, 4 Ws 133/12 (R) – zitiert nach juris).

2.

10

Für die zu treffende Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Entscheidung über einen Besuchsantrag eines Strafgefangenen gemäß §§ 23 bis 27 StVollzG auch im Hinblick auf die Anzahl der Besucher grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt bedarf. Die Anzahl der (gleichzeitigen) Besucher eines Gefangenen darf nicht durch die Hausordnung geregelt werden (vgl. Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 24 Rn 12; Joester/Wegner in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 24 Rn 10; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 24 Rn 2). Auch wenn § 24 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die weitere Regelung des Besuchs ausdrücklich der Hausordnung überlässt, liegt hierin keine Ermächtigung, auch die Anzahl der zulässigen Besucher verbindlich durch die Hausordnung zu regeln. Die Regelung einer solchen Ermächtigung ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst unterlassen worden (vgl. Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode, Abteilung Wissenschaftliche Dokumentation/Parlamentsarchiv, Veröffentlichte Materialien des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 1976, S. 1830). Vielmehr soll die Hausordnung allein die Besuchszeiten und die Häufigkeit und Dauer des Besuchs regeln (vgl. etwa Joester/Wegner, a. a. O., § 24 Rn 10). Gleiches gilt im Hinblick auf § 161 StVollzG, der jedenfalls ebenso keine selbständige Eingriffsgrundlage bietet, soweit er den Erlass der Hausordnung durch den Anstaltsleiter regelt (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.08.1997, 2 BvR 2334/96 – zitiert nach juris; Arloth, a. a. O., § 161 Rn 1 m. w. N.). Vielmehr müssen die in der Hausordnung geregelten Einschränkungen aus anderen Vorschriften des StVollzG begründet sein (vgl. BVerfG, a. a. O.).

11

Bei der Beschränkung der Besucherzahl hat die Justizvollzugsanstalt im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 StVollzG vorliegen, wobei ihr jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Ermessen zusteht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.09.1983, Ws 628/83; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.10.1986, 1 Vollz (Ws) 74/86 – beide zitiert nach juris). Im Einzelfall kann eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auch die Notwendigkeit einer zahlenmäßigen Begrenzung gebieten (Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 24 Rn 2 a.E.). Dabei können sowohl der Sicherheitsgrad der Anstalt als auch eine nicht ausreichende Personalkapazität berücksichtigt werden (Schwind, a. a. O., § 24 Rn 12), wobei allerdings besondere Umstände, etwa eine familiäre Bindung der Besucher zu dem Gefangenen, auch eine größere Anzahl von Besuchern erforderlich machen können und die Vollzugsanstalt hier eine sorgfältige Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen vorzunehmen hat.

III.

12

Da eine weitere Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer ansteht, war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.


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