StVollzG § 25 Besuchsverbot

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 251/22
20. September 2022
2 Ws 251/22 20. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 103/20 (StrVollz)
11. Juni 2020
3 Ws 103/20 (StrVollz) 11. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 6/15
30. Januar 2015
1 Ws (RB) 6/15 30. Januar 2015