StVollzG § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 406/15
20. Oktober 2015
1 Vollz (Ws) 406/15 20. Oktober 2015
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 565/10
24. Oktober 2011
2 BvR 565/10 24. Oktober 2011