Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 406/15

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtweiterleitung von ausgehender Post an Samstagen zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

2.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wird als unzulässig verworfen.


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