Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 118/15
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 22. September 2015 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu erneuter Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit Antrag vom 21. Mai 2015 begehrte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung von drei ihm in einem Brief übersandten Kugelschreiberminen, welche die Antragsgegnerin ihm nicht ausgehändigt, sondern zu seiner Habe genommen hatte.
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Mit Beschluss vom 22. September 2015 (509 StVK 211/15), dem Antragsteller am 25. September 2015 zugestellt, hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat ausgeführt, dass der Antragsteller keine Erlaubnis zum Empfang der Kugelschreiberminen habe, so dass sie gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 StVollzG einzuziehen und zur Habe des Antragstellers zu nehmen gewesen seien.
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Mit seiner zu Protokoll der Rechtsantragstelle erhobenen Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2015 rügt der Antragsteller die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG. Schon die tatsächlichen Feststellungen sind derart unzureichend, dass das Beschwerdegericht nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des §§ 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Die Entscheidung ist bereits deshalb aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 1 Ws (RB) 699/13).
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Für den Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 109 StVollzG gelten die Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafrechtlichen Urteils stellt. Der Beschluss muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Überprüfung möglich ist (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 10 mit zahlreichen Rspr.-Nachweisen). Verfehlt der Beschluss diese Anforderungen, so ist er schon deswegen aufzuheben, weil seine Begründung eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.1988, 2 Vollz (Ws) 41/88, ZfStrVo 1989, 120; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007, 1 Ws 501/07 – beide zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 10. September 2013 – 1 Ws 384/13; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, a. a. O., § 116 Rn. 3 mit zahlreichen Rspr.-Nachweisen).
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So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat sich angesichts fehlender Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei damit auseinandersetzen können, ob die Versagung der Herausgabe durch die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ausgesprochen wurde.
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Zunächst kann der Antragsteller ein Recht auf Aushändigung der Kugelschreiberminen zwar nicht aus § 19 Abs. 1 StVollzG herleiten, da ihr Besitz nicht der Ausstattung des Haftraums dient. Darüber hinaus fehlen aber bereits Feststellungen, um den Vorgang überhaupt prüfen zu können.
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Auch wenn die vom Antragsteller begehrte Postsendung nicht nach §§ 28, 31 StVollzG dem schriftlichen Gedankenaustausch dienenden „Schriftwechsel“ unterfällt (vgl. KG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 5 Ws 480/06 -, m. w. N.), kommt ausnahmsweise auch in Betracht, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe der Kugelschreiberminen aus § 28 Abs. 1 StVollzG ergibt: Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wäre nämlich die Vollzugsanstalt gehalten, einem Strafgefangenen, der nur über Taschengeld verfügt, Schreibmaterial in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 1 Ws 174/04 (Vollz); zitiert nach juris). In einem solchen Fall wäre auch die Erwägung, dass der Antragsteller Kugelschreiberminen im Anstaltseinkauf beziehen kann, angesichts der damit verbundenen Kosten nicht tragfähig. Vorliegend fehlen Feststellungen dazu, ob der Antragsteller nur über Taschengeld verfügt und ausreichend Schreibmaterial in anderer Form zur Verfügung hat.
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Ansonsten ist bei einer Postsendung gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 StVollzG zu prüfen, ob der Besitz des Gegenstandes im Haftraum die Sicherheit und Ordnung der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gefährdet und ausnahmsweise versagt werden kann. Bei Gegenständen, die § 70 StVollzG unterfallen, ist der Bezug nicht auf die Vermittlung der Anstalt beschränkt (Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 70 Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 28. Juli 1998 – 1 Ws 154/98; zitiert nach juris).
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Die Anwendung des § 70 StVollzG unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung und hat sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 1995, 1 Vollz (Ws) 226/94). Die Frage, ob der Besitz eines Gegenstandes verwehrt werden kann, hängt damit von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. KG, a.a.O., m.w.N.), nämlich von der Art des Gegenstandes (z.B. Eignung als Versteck, Möglichkeit des Umbaus zu sicherheitsgefährdenden Zwecken), von den Verhältnissen in der konkreten Justizvollzugsanstalt und von der Person des Strafgefangenen, der den Antrag auf Besitz des Gegenstandes gestellt hat, und ist deswegen überwiegend tatsächlicher Natur (vgl. BGH, NStZ 2000, 222). In Ermangelung einer näheren Beschreibung der Kugelschreiberminen mit Material und gegebenenfalls als Versteck in Frage kommenden Hohlräumen (so im Fall des Beschlusses des Senats vom 06. Februar 2015 - 1 Ws (s) 43/15) sind schon Art und Ausmaß der generell-abstrakten Gefährlichkeit einer Überprüfung durch den Senat nicht zugänglich.
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Wird nach dieser Einzelfallprüfung eine abstrakte Gefährdung durch den einzubringenden Gegenstand im Sinne des § 70 Abs. 2 StVollzG festgestellt, besteht zugleich aber die Möglichkeit, dieser Gefahr entgegenzuwirken, so ist der Besitz nur dann zu versagen, wenn die Gefahr nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbarem Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 81 Abs. 2 StVollzG (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 156; OLG Celle, Beschluss vom 12.01.1999 – 1 Ws 288/98 -, zitiert nach juris, OLG Hamm, StV 2002, 270, Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 70 Rdn. 3). Wenn eine Sicherheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann, wäre die Ablehnung fehlerhaft und nicht mehr vom Ermessen der Vollzugsanstalt nach § 115 Abs. 5 StVollzG umfasst. Aus ihren knappen Darlegungen wird nicht deutlich, ob die Kammer tatsächlich die erforderliche Einzelfallprüfung unter Abwägung des Interesses des Gefangenen am Erhalt seiner Postsendung einerseits und einer möglichen Gefährdung des Vollzugszieles oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt andererseits vorgenommen oder – entgegen dem im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bachmann in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, P Rn. 68; Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 115 Rn. 3) – ihrer Entscheidung lediglich den Sachvortrag der Antragsgegnerin ungeprüft zugrunde gelegt hat.
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Wegen dieser fehlenden Sachverhaltsfeststellungen ist es dem Senat hier - anders als im Fall, der dem Beschluss des Senats vom 9. November 2015 (1 Ws (RB) 99/15) zugrunde lag - nicht möglich festzustellen, ob die Kammer zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch im Hinblick auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung durch die Antragsgegnerin zurückgewiesen hat. Die Entscheidung der Kammer war daher aufzuheben und zur neuen Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten - zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG).
III.
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Den Gegenstandswert hat der Senat gemäß den §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.
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gez. Krüger gez. Halves gez. Dr. Lemke
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Referenzen
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- 1 Vollz (Ws) 226/94 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 384/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ws 480/06 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 109 ff. StVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 81 Grundsatz 1x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 3x
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 1x
- StVollzG § 31 Anhalten von Schreiben 1x
- StVollzG § 115 Gerichtliche Entscheidung 1x
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
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