Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
StVollzG § 64 Aufenthalt im Freien
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 385/16
3. November 2016
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1 Vollz (Ws) 385/16 | 3. November 2016 |