Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.
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StVollzG § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
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