StVollzG § 78 Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.

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