Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StVollzG § 82 Verhaltensvorschriften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 LD 16/23
28. April 2025
3 LD 16/23 28. April 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 52/25
24. März 2025
203 StObWs 52/25 24. März 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 557/24
18. Februar 2025
204 StObWs 557/24 18. Februar 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 290/23
30. Oktober 2023
203 StObWs 290/23 30. Oktober 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 LD 10/22
22. März 2023
3 LD 10/22 22. März 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 12/19
16. Juni 2020
2 C 12/19 16. Juni 2020
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 4/19 Vollz
12. Februar 2019
5 Ws 4/19 Vollz 12. Februar 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 550/17
6. Februar 2018
1 Vollz (Ws) 550/17 6. Februar 2018
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 92/17 Vollz
5. Oktober 2017
2 Ws 92/17 Vollz 5. Oktober 2017
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 15/16 Vollz
19. Januar 2016
2 Ws 15/16 Vollz 19. Januar 2016