Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 550/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seiner Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der Antragsgegnerin zu verbieten gem. § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW, ihn in seiner Mittagsruhe zwischen 13:00 Und 16:00 Uhr zu stören und seine gesetzlich verankerte Privat- und Intimsphäre zu respektieren und zu gewährleisten, wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


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