Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 433/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland Ansprüche aus einem erlittenen Kreislaufkollaps bei einer Bundeswehrübung am ##.##.#### geltend.
3Der Kläger, zu diesem Zeitpunkt Hauptfeldwebel und berufserfahrener Soldat der deutschen Bundeswehr, nahm an dem genannten Tag aufgrund freiwilliger Meldung an einem Eignungstest des Einzelkämpferlehrgangs III („Führer eines Jagdkommandos“) an der Ausbildungsstätte F teil. Der Test sollte der Leistungsfeststellung der aus unterschiedlichen Truppengattungen stammenden Teilnehmer dienen. Im Laufe des Tages des Lehrgangs betrug die Außentemperatur über 30 °C.
4Im Rahmen des genannten Eingangstests fand eine Gefechtsübung statt, die wie folgt ablief: Nach einer theoretischen Unterrichtseinheit mussten die teilnehmenden Soldaten sich zunächst im Laufschritt zu einer Hindernisbahn begeben, diese im Laufschritt absolvieren, sich im Lauf zurück zum Start begeben und dort die Ausrüstung für den sich anschließenden Geländelauf verpacken, die ein Gewicht von mindestens 10 kg aufwies. Nach dem Geländelauf erfolgte ein Rückmarsch, ebenfalls im Laufschritt, mit einer vorgesehenen Länge von 3 km, wobei für den Fall des freiwilligen Abbruchs ein Begleitfahrzeug mit Fahrer für den Rücktransport bereitstand.
5Bei dem Rückmarsch konnten einige Soldaten nicht mehr Schritt halten. Der zu diesem Zeitpunkt verantwortliche Ausbilder und Hauptfeldwebel A ordnete daher für die restlichen Soldaten sogenannte Eingliederungsrunden an, wodurch die Wegstrecke des Rückmarsches sich für diese von 3 km auf 4,1 km verlängerte.
6Der Kläger blieb während des Rückmarsches ebenfalls von der Truppe zurück. Nach etwa der Hälfte des Rückmarsches erlitt er einen ersten Krafteinbruch, woraufhin er angehalten wurde, den Anschluss zur Truppe zu finden. Dieser Aufforderung folgte der Kläger zunächst, brach jedoch sodann nach etwa 3,5 km des Rückmarsches aufgrund eines Kreislaufzusammenbruchs infolge eines Flüssigkeitsdefizits (Exsikkose) zusammen.
7Er wurde nach dem Zusammenbruch mit dem Rettungshubschrauber in das Krankenhaus D gebracht, wo festgestellt wurde, dass die Exsikkose zu einem Kreislaufversagen, einer Hyperkaliämie, einem Kompartmentsyndrom beider Oberschenkel und einer Einschränkung der Nierenfunktion mit Notwendigkeit zur Nierenersatztherapie führte. Der Kläger wurde sodann auf die Intensivstation verlegt und am ##.##.#### operiert, um die Oberschenkelkompartments beidseitig zu spalten. Er befand sich dort bis zum ##.##.#### in stationärer Behandlung. In dem Zeitraum vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### fand zudem eine Anschlussheilbehandlung in dem Krankenhaus E statt. Darüber hinaus befand sich der Kläger in der Zeit vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### in physiotherapeutischer Behandlung.
8Bis einschließlich ##.##.#### war der Kläger arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Verletzungen wurde seine Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III widerrufen. Seit dem ##.##.#### war er für sechs Monate ausschließlich im Innendienst tätig. Ab dem ##.##.#### wurde die Fallschirmspringerlizenz wieder erteilt, sowie am ##.##.#### die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und am 28.03.2018 der Militärbesatzungsschein CH-53 wieder genehmigt.
9Vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### entgingen dem Kläger so die fliegerischen Zulagen in Höhe von insgesamt 4.019,99 € und er erhielt auch sog. Erschwerniszulagen für fliegendes Personal in Höhe von 7.211,99 € nicht. Vom ##.##.#### bis zum ##.##.#### erhielt der Kläger zudem nicht die Fallschirmspringerzulagen in Höhe von insgesamt 2.738,02 €.
10Er forderte die Beklagte außergerichtlich vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.154,01 € sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,00 € auf.
11Ein gegen den Zeugen A wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
12Der Kläger ist der Ansicht, der Zeuge A habe vorsätzlich die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt. Er behauptet, den Soldaten - und so auch ihm - sei während des Laufs keine Gelegenheit gegeben worden, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Insbesondere habe der Zeuge A sie auch vor Beginn des Rückmarsches nicht dazu angehalten, was aufgrund der enormen Temperaturen hingegen geboten gewesen wäre. Auch habe er das Mitführen von Getränken nicht überprüft. Diesem hätte zudem bereits kurz nach Beginn des Rückmarsches auffallen müssen, dass einige Soldaten gesundheitliche Probleme gehabt hätten, da sie nicht mehr hätten Schritt halten können. Aus diesem Grund habe er auch bei den herrschenden hohen Temperaturen keine Eingliederungsrunden anordnen dürfen. Die in dem Lehrgang vorgegebenen Aufgaben stellten Befehle dar, die ohne Widerspruch gehorsam auszuführen seien. Die aktive Forderung der Soldaten nach einer Trink- oder Erholungspause hätte das sofortige Nichtbestehen des Lehrgangs sowie die soziale Ausgrenzung aus der Gruppe zur Folge gehabt. In Bezug auf die geltend gemachten Schäden seien ihm darüber hinaus für Fahrten zu der 17 km entfernt gelegenen Praxis für Physiotherapie Kosten in Höhe von insgesamt 204,00 € entstanden.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.154,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
152. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 50.000,00 € nicht unterschreiten sollte.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, eine Haftung sei bereits aufgrund der Sperrwirkung des § 91a SVG ausgeschlossen. Eine Amtspflicht dahingehend, für jeden einzelnen Soldaten zu überprüfen, ob dieser genug trinke und noch leistungsfähig sei, existiere ohnehin nicht. Die Beklagte behauptet, der Zeuge A habe die Vorgaben aus der Zentralrichtlinie Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande) erfüllt. So habe er am Unfalltag gegen 07:00 Uhr die Vollzähligkeit der Teilnehmer überprüft, dabei Mängel bei dem Mitführen von Flüssigkeit festgestellt und die Soldaten sodann vor, während und nach dem der Prüfung vorangegangenen Unterricht belehrt, ausreichend Wasser mit sich führen und diese zudem zur Flüssigkeitsaufnahme ermahnt. Eine erste Pause mit Gelegenheit zum Trinken sei nach dem Lauf zur Hindernisbahn und den sich dort anschließenden Dehnübungen gewährt worden. Auch habe eine solche Gelegenheit bei der sodann erfolgten Einweisung in die Hindernisbahn bestanden. Darüber hinaus habe der Kläger infolge der alphabetisch vorgegebenen Reihenfolge vor und nach dem Lauf über die Hindernisbahn bis zum Antritt des Gepäcklaufs die Möglichkeit zur Flüssigkeitsaufnahme gehabt. Nach diesem Lauf und während des Wiegens des Gepäcks habe zudem eine Regenerationszeit von rund 15 Minuten bestanden, in der erneut zur Flüssigkeitsaufnahme aufgefordert und zudem gefragt worden sei, ob die Soldaten sich in der Lage sähen, den Rückmarsch zu absolvieren.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf die Protokolle zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 und 06.10.2021 Bezug genommen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A, B und C. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.10.2021 verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist jedenfalls aufgrund der Regelung des § 91 a Abs. 1 SVG ausgeschlossen.
24Danach haben die nach dem Soldatenversorgungsgesetz versorgungsberechtigten Personen gegen den Bund aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Solche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen begründen, können gegen diesen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden ist.
25Zwar hat der Kläger eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81a Abs. 1 SVG erlitten. Diese stellt eine gesundheitliche Schädigung dar, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist, was die Rechtsprechung als gegeben ansieht, wenn die Verletzung auf Lebensbedingungen beruht, die eng mit den besonderen Begebenheiten des Dienstes verknüpft sind, dessen typische Merkmale aufweisen und sich außerdem deutlich von den entsprechenden Verhältnissen des Zivillebens unterscheiden (BGH NVwZ-RR 1993,6 137,638). Vorliegend liegt diese besondere Verknüpfung mit den Begebenheiten des Dienstes vor, weil der für die Verletzung kausale Kreislaufzusammenbruch des Klägers bei der Teilnahme an einem Eignungstest des Einzelkämpferlehrgangs der Bundeswehr stattgefunden hat.
26Jedoch ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass diese Wehrdienstbeschädigung gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 SVG durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer im Dienst der Beklagten stehenden Person verursacht worden ist. Insbesondere ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge A im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Eignungstest die ihm obliegenden Amtspflichten vorsätzlich verletzt hätte. Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist dieser Beweis nicht gelungen, so dass dahinstehen kann, ob ihn wegen der unstreitig unterlassenen aktiven Einforderung von Trinkpausen sowie der Fortsetzung des Rückmarsches inkl. der Teilnahme an den sog. Eingliederungsrunden trotz nach eigenem Empfinden erfolgten ersten Krafteinbruchs ein Mitverschulden trifft.
27Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz vorgelegen hat, muss dabei § 839 BGB entnommen werden (BGH NVwZ-RR 1996,625). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt der Amtsträger bereits dann vorsätzlich, wenn er sich bewusst über die Amtspflicht hinwegsetzt (BGH NVwZ-RR 1996,625; KG, Beschl. v. 02.10.2018, BeckRS 2018, 34293). Zum Vorsatz gehört dabei nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung objektiv ergibt, sondern auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, d. h. das Bewusstsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (BGH NJW 1993,607).
28Zwar oblag dem Zeugen A als Ausbilder im Rahmen des Eignungstests eine drittbezogene Fürsorgepflicht gemäß § 10 Abs. 3 SG i.V.m. der Zentralrichtlinie Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande). Diese Fürsorgepflicht umfasst die Verpflichtung des Vorgesetzten, die Untergebenen vor Nachteilen und Schäden zu bewahren und die drohende Gefahr eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden. Wie und wann er tätig wird, liegt dabei allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
29Konkretisiert wird die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten bei Märschen unter schwierigen Temperaturbedingungen, wie Hitze oder Kälte, durch die Zentralrichtlinie Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande). Nach Ziffer 4.12 (4056.) dieser Richtlinie ist auf Märschen bei außergewöhnlich hohen und niedrigen Temperaturen die Leistungsfähigkeit der Gruppe eingeschränkt, sodass die Vorgesetzten verpflichtet sind, die Maßnahmen zum Verhüten von Hitze und Kälteschäden durchzusetzen. Gemäß Ziffer 4.12 (4053.) dieser Richtlinie sind kurze Pausen zwischen 10 und 20 Minuten lang und sollten jedenfalls alle 2 Stunden eingelegt werden. Ausweislich Ziffer 4.12 (4058.) sind bei starker Hitze u.a. häufiger Pausen einzulegen und für Getränke zu sorgen. Gruppenführer und deren Stellvertreter haben vor allem leistungsschwache, blasse oder nicht schwitzende Soldaten zu beobachten und bei dem Auftreten von Anzeichen eines Hitzeschadens, diese aus der marschierenden Gruppe zu nehmen und Kameradenhilfe zu leisten. Dabei soll der erste Marschausfall für die Führer das Zeichen zu erhöhter Vorsicht sein.
30Dass der Zeuge A oder einer der anderen Ausbilder vorsätzlich diesen Anforderungen vorsätzlich nicht nachgekommen ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
31Zwar hat der Kläger vorliegend im Rahmen seiner informatorischen Anhörung glaubhaft angegeben, es seien von Seiten der Ausbilder keinerlei Trinkpausen angeboten worden, vielmehr habe sich unmittelbar an den Marsch zur Hindernisbahn das Aufwärmtraining angeschlossen, nach dem die Teilnehmer direkt den Anzug für den Hindernislauf hätten anziehen und diesen ohne Flüssigkeitsaufnahme absolvieren sollen, von dem es im Laufschritt zurück zum Start gegangen sei, wo die Soldaten alle Gegenstände hätten wieder verpacken und sich direkt zum 300 m entfernten Startpunkt des 3 km langen Geländelaufes hätten begeben sollen, nach dem wiederum unmittelbar habe angetreten und im Laufschritt der Rückmarsch habe absolviert werden müssen.
32Demgegenüber hat er jedoch selbst eingeräumt, dass der genannte Hindernislauf in alphabetischer Reihenfolge durchgeführt worden sei, so dass er, dessen Nachname mit einem „K“ beginnt, nicht unmittelbar mit diesem beginnen musste. Zwar hat er insoweit nachvollziehbar angegeben, die Soldaten hätten in der Zeit vor dem Hindernislauf nichts trinken können, weil sie sich direkt in die Reihe hätten stellen sollen, von der es nach und nach für jeden der nach seiner Erinnerung etwa 25 Teilnehmer zu zweit in den 300 m langen Hindernislauf gegangen sei, und auch im Anschluss habe eine entsprechende Gelegenheit nicht bestanden, weil diejenigen, die den Hindernislauf bereits absolviert hatten, bereits auf sie gewartet hätten. Da er insoweit jedoch auch eingeräumt hat, dass in den sich anschließende Geländelauf nicht etwa die vorgenannten Zweierformationen, sondern alle Teilnehmer des Eignungstests gemeinsam gestartet seien, erschließt sich für die Kammer hieraus bereits nicht, aus welchem Grund diese Zeit nicht zur Flüssigkeitsaufnahme genutzt hätte werden sollen. Ein ausdrückliches Verbot oder Ähnliches behauptet auch der Kläger nicht.
33Zwar hat auch der Zeuge B zunächst in Übereinstimmung mit dem Kläger ebenso glaubhaft und erkennbar um Präzision seiner Aussage bemüht bekundet, nachdem sie sich im Laufschritt zu der Hindernisbahn begeben hätten, hätten sie sich an der dortigen Absperrung aufgestellt, von wo aus man nicht einfach zum Trinken aus der seiner Erinnerung nach 35-köpfigen Gruppe herausgetreten sei, auch wenn sie in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen worden seien. Er hat demgegenüber bekundet, nach Abschluss des Hindernislaufs den Ausbilder um die Möglichkeit zur Flüssigkeitsaufnahme, und im Anschluss an den Geländelauf um eine solche zum Gang zur Toilette gebeten zu haben, was dieser ihm jeweils auch gestattet habe, auch wenn seiner Erinnerung nach im Anschluss an Letzteres „nichts mit trinken gewesen sei“. Die offensichtlich jedenfalls grundsätzlich gewährte Gelegenheit zur Flüssigkeitsaufnahme stimmt auch mit seiner Bekundung überein, dass zu Beginn des Lehrgangs auf die befürchtete Tageshitze und das insoweit erforderliche Mitführen einer ausreichenden Menge an Getränken hingewiesen worden sei.
34Der Zeuge A hat demgegenüber ebenso glaubhaft und zudem widerspruchsfrei angegeben, es habe eine etwa zehnminütige Einweisung an der Hindernisbahn gegeben, bei der die 30 Teilnehmer hätten durchaus trinken können. Die paarweise Bewältigung der Hindernisbahn habe dann etwa zwei Minuten und 15 Sekunden gedauert, wobei die Ankömmlinge in der übrigen Zeit wieder ausruhen und etwas hätten trinken können. Auch im Anschluss an den Gepäcklauf hätten die schnellsten Teilnehmer etwa 20 Minuten und die, die als letzte das Ziel erreicht hätten, etwa 10 Minuten Pause gehabt. Zwar habe er die tatsächliche Flüssigkeitsaufnahme nicht kontrolliert, jedoch sei während des gesamten Eignungstests wiederholt gesagt worden, die Teilnehmer sollten trinken, und zudem habe er vor jeder Bahn jeweils erfragt, ob sich die Teilnehmer in der Lage sähen, den Eignungstest fortzusetzen.
35Auch der Zeuge C hat, in Übereinstimmung mit dem Zeugen A, glaubhaft und wertungsfrei bekundet, es habe nach jedem Abschnitt des Tests Organisationszeiten und somit Trinkpausen gegeben, zudem sei bereits im Unterrichtsraum darauf hingewiesen worden, dass ausreichend Flüssigkeit aufgenommen habe werden sollen.
36Auch in der Gesamtschau aller Aussagen sowie der jeweiligen weiteren Angaben zum Randgeschehen waren diese zwar gleichermaßen glaubhaft und frei von erkennbaren Belastungstendenzen, widersprachen sich jedoch diametral und die Kammer vermag nicht zu entscheiden, ob die Trinkpausen tatsächlich stattgefunden haben, oder nicht. Eine Pflicht der Ausbilder zur Kontrolle der Flüssigkeitsaufnahme ergibt sich aus den o.g. Amtspflichten ohnehin nicht.
37Bei dem ersten Zurückfallen des Klägers handelt es sich nach Auffassung der Kammer zudem bereits nicht um einen Marschausfall im Sinne der Ziffer 4.12 (4058) der Zentralrichtlinie Gefechtsdienst aller Truppen (zu Lande). Umstände, aus denen sich zu diesem Zeitpunkt bereits Anzeichen für einen vorliegenden Hitzeschaden bei dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger hätten ergeben können, wurden von diesem auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht vorgetragen. Unstreitig hat dieser vielmehr weder einen Hinweis auf seine schlechte körperliche Verfassung gegeben, noch war diese, mit Ausnahme des von ihm beschriebenen kurzen Krafteinbruchs, der sich objektiv allein in einem leichten Zurückfallen und einem sodann erfolgten Aufschließen geäußert hat, äußerlich erkennbar. Auch waren die Soldaten unstreitig nicht zu der Teilnahme an den sog. Eingliederungsrunden verpflichtet, vielmehr hätten sie auch einfach das Tempo verringern und sich von den anderen überholen lassen können.
38Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderung.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 60.154,01 € festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- SVG § 81a 1x
- SVG § 91a 3x
- SG § 10 Pflichten des Vorgesetzten 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 2x