Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.
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SVHV § 35 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Referenzen
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