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ThUG § 10 Entscheidung; Beschlussformel

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung. Eine Entscheidung kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergehen, wenn der Antrag aus anderen Gründen als wegen Fehlens der in Satz 1 vorausgesetzten Entscheidung abzuweisen ist.

(2) Die Beschlussformel hat den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Therapieunterbringung endet.

(3) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12
11. Juli 2013
2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 11. Juli 2013
Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 O 59/11 Th
27. Februar 2013
5 O 59/11 Th 27. Februar 2013
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 212/11 - 94
30. September 2011
5 W 212/11 - 94 30. September 2011
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 7 O 1/11; 7 O 2/11
29. März 2011
7 O 1/11; 7 O 2/11 29. März 2011