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ThUG § 14 Einstweilige Anordnung

Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

(1) Das Gericht kann im Hauptsacheverfahren durch einstweilige Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine vorläufige Unterbringung anordnen, wenn

1.
Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Therapieunterbringung nach § 1 gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, und
2.
der Betroffene persönlich und ein ihm beigeordneter Rechtsanwalt angehört worden sind.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist zulässig.

(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung bereits vor Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung ergehen. Das Gericht kann anordnen, dass der Beschluss mit Rechtskraft der in § 1 Absatz 1 vorausgesetzten Entscheidung wirksam wird.

(3) Die Dauer der vorläufigen Unterbringung auf Grund einer einstweiligen Anordnung kann um jeweils weitere drei Monate bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr nach Anhörung der Sachverständigen nur verlängert werden, wenn eine besondere Schwierigkeit in der Begutachtung oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung im Hauptsacheverfahren erheblich verzögert.

Referenzen

Zitiert von

Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 923/12
23. Januar 2014
2 BvR 923/12 23. Januar 2014
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 119/12
23. Januar 2014
2 BvR 119/12 23. Januar 2014
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12
11. Juli 2013
2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 11. Juli 2013
Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 O 59/11 Th
27. Februar 2013
5 O 59/11 Th 27. Februar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 134/12
26. Juni 2012
20 W 134/12 26. Juni 2012
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 212/11 - 94
30. September 2011
5 W 212/11 - 94 30. September 2011
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 7 O 1/11; 7 O 2/11
29. März 2011
7 O 1/11; 7 O 2/11 29. März 2011