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TKG 2004 § 77 Ersatzansprüche

Telekommunikationsgesetz

Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10310/13
2. Juli 2013
6 A 10310/13 2. Juli 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 617/12.TR
28. November 2012
5 K 617/12.TR 28. November 2012