Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 617/12.TR

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung so genannter Erschwerniskosten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes - TKG –. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

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Im Jahre 2003/2004 ließ der Kläger im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich ein Teilstück der Landestraße 164 zwischen den Einmündungen der Kreisstraßen 116 und 130 auf einer Länge von ca. 2.650 m durch eine Privatfirma ausbauen.

3

In einem Aktenvermerk des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Trier vom 6. April 2004 über eine Besprechung, an der ein Vertreter der Deutschen Telekom teilgenommen habe, ist festgehalten, dass bei der Bauausführung bei den Erdarbeiten Telekomkabel aufgefunden worden seien, von denen bei der Einweisung zur Baumaßnahme die Lage und Höhe nicht bekannt gewesen sei. Es handele sich um Kabel im Bereich Forsthaus, im Bereich K 117 und im Bereich Anschluss K 130. Teilweise müssten die Kabel gesichert bzw. umverlegt werden, teilweise seien Mehraufwendungen bei den Arbeiten zur Untergrundverbesserung erforderlich. Die Kostenübernahme sei besprochen worden. Nachdem der Vertreter der Telekom zunächst eine Übernahme der Mehrkosten abgelehnt habe, sei nach einer von ihm geführten telefonischen Rücksprache festgelegt worden, die Leistungen gesondert zu erfassen und der Deutschen Telekom in Rechnung zu stellen. Letzteres wird von der Beklagten bestritten.

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Die bauausführende Firma stellte dem Kläger sodann mit Rechnung vom 28. Juni 2004 für die Rechnungspositionen Suchgraben sichern, längslaufende Leitung sichern, Leitungskreuzung sichern und Frostschutzschutzschicht herstellen einen Betrag in Höhe von 31.154,67 € in Rechnung, wobei der Kläger den Betrag nach Eingang der Schlussrechnung und fachtechnischer und rechnerischer Prüfung im Jahr 2007 zunächst auf 22.764,34 € und unter Berücksichtigung weiterer Verlegungsarbeiten schließlich auf 22.347,12 € reduzierte.

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Mit Anschreiben vom 27. April 2007 übersandte der Kläger alsdann die von ihm geprüfte und festgestellte Rechnung an die Beklagte mit der Bitte um Anweisung der Kosten an die bauausführende Firma, was die Beklagte nach Angabe des Klägers unter dem 4. Juni 2007 unter Berufung auf Verjährung ablehnte.

6

Mit Schriftsatz vom 21. April 2008 forderte der Kläger die Beklagte erneut erfolglos zur Zahlung auf und überwies seinen Angaben zufolge schließlich im März 2010 einen Betrag von 22.764,34 € an die bauausführende Firma.

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Am 11. Juni 2012 hat der Kläger schließlich Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht Trier gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig sei, weil der geltend gemachte Anspruch sich auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis beziehe und das ausgebaute Teilstück der Landesstraße im Zuständigkeitsbereich des Gerichts liege.

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Bei den geltend gemachten Kosten handele es sich um solche im Sinne des § 71 Abs. 2 TKG in der Fassung vom 22. Juni 2004 – TKG 2004 - bzw. § 52 Abs. 2 TKG in der zuvor geltenden Fassung – TKG 1996 -. Durch die Leitungen der Beklagten sei es zu Erschwernissen in der Wegeunterhaltung gekommen, weil zusätzliche Arbeiten erforderlich geworden seien. Dies sei mit der Beklagten abgestimmt worden. Soweit die Beklagte dies in Abrede stelle, werde auf den Aktenvermerk und die Rechnung vom 28. Juni 2004 verwiesen; ohne die entsprechende von der Beklagten bestrittene Vereinbarung habe keine Veranlassung bestanden, eine gesonderte Rechnung über die vorliegend streitigen Kosten zu erstellen.

9

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes richte sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB einschlägig sei, wobei die Frist, wie das OVG Rheinland-Pfalz entschieden habe, erst dann zu laufen beginne, wenn die Forderung der ausführenden Firma erfüllt worden sei. Dies sei, nachdem der Beklagte eine unmittelbare Zahlung an die bauausführende Firma abgelehnt habe, im März 2010 gewesen.

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Soweit die Beklagte die geltend gemachte Forderung unter Bezugnahme auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dem Grunde nach bestreite, sei zu sehen, dass das Urteil nicht rechtkräftig sei und das in ihm in Bezug genommene Urteil des BVerwG sich nicht auf Erschwerniskosten im Sinne der vorliegend einschlägigen Norm beziehe. Die Forderung sei auch entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht überhöht, nachdem der Auftrag an den billigsten Bieter vergeben worden sei, denn insoweit sei eine Gesamtbetrachtung geboten und nicht auf Einzelpositionen abzustellen.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch folge aus §§ 90 VwGO, 14, 291, 288 Abs. 2 BGB.

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Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden hat, beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.347,12 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ein eventueller Erstattungsanspruch des Klägers – sofern er bestanden habe – verjährt sei (a). Im Übrigen habe kein Erstattungsanspruch bestanden, denn bei den geforderten Kosten handele es sich nicht um Erschwerniskosten im Sinne des § 71 Abs. 2 TKG, so dass sie von daher nicht zu einer Kostenübernahme verpflichtet (b). Schließlich seien die geltend gemachten Kosten jedenfalls überhöht (c).

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a) Die geltend gemachte Forderung sei verjährt, weil der Anspruch bereits im Jahr 2004, spätestens aber im Jahr 2007 entstanden sei.

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Die Forderung sei 2004 entstanden, da in diesem Jahr alle Arbeiten abgeschlossen gewesen seien und die bauausführende Firma unter dem 28. Juni 2004 die entsprechende Rechnung erstellt habe. Von daher habe der Kläger die Beklagte bereits seinerzeit in Anspruch nehmen können, so dass die gesetzliche Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden sei. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR 203/82 –, juris und NJW 1984, 2151) ein Befreiungsanspruch im Sinne des § 257 BGB – um einen solchen handele es sich vorliegend – auch bei erst künftiger Fälligkeit einer Drittforderung sofort fällig werde und ferner die klägerseits vertretene Auffassung nicht zutreffen könne, weil es nach ihr allein der Gläubiger in der Hand habe, den Verjährungsbeginn willkürlich hinauszuschieben. Dies habe das OVG Rheinland-Pfalz in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei diese Entscheidung auch nicht einschlägig, weil in ihr ausdrücklich darauf abgestellt worden sei, dass zwischen der bauausführenden Firma und dem Träger der Straßenbaulast ein Rechtsstreit über die Höhe der Werklohnforderung anhängig gewesen sei.

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Sofern man die Auffassung nicht teile, dass die Forderung bereits mit Abschluss der Bauarbeiten bzw. Erstellung der Rechnung im April 2004 entstanden sei, sei der Verjährungsbeginn jedenfalls dadurch in Lauf gesetzt worden, dass der Kläger sie – die Beklagte – mit Schreiben vom 27. April 2007 aufgefordert habe, die „festgestellte Rechnung“ zu begleichen. Von daher habe die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 begonnen, so dass mit Ablauf des Jahres 2010 Verjährung eingetreten sei.

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b) Im Übrigen sei die Klageforderung auch dem Grunde nach nicht begründet, denn bei der Baumaßnahme habe es sich nicht um eine Wegebauunterhaltungsmaßnahme im Sinne der Norm gehandelt, weil der vorliegend vorgenommene Ausbau der Straße als Verkehrswegänderung im Sinne des § 72 Abs. 1, Variante 3 TKG 2004 zu qualifizieren sei, auf die § 71 Abs. 2 TKG 2004 keine Anwendung finde. Insoweit werde auf ein Urteil des HessVGH vom 2. März 2012 – 7 A 2037/10 -, juris, verwiesen. Soweit der Kläger behaupte, dass während der Bauphase Einvernehmen über die Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeiten im Hinblick auf im Baubereich vorhandene Telekommunikationsleitungen erzielt worden sei, treffe dies nicht zu.

21

Ferner müsse gesehen werden, dass sowohl das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 – 6 A 11416/02.OVG - als auch das BVerwG in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 28. März 2003 – 6 B 22/03 - die Freilegung / Verlegung von Telekommunikationslinien sowie Handschachtungen durch den Straßenbaulastträger nicht als Erschwerung im Sinne des § 52 TKG 1996 angesehen, sondern § 53 TKG 1996 als anwendbar erachtet hätten. Danach seien Kosten für das eigenmächtige Verlegen von Telekommunikationskabeln nicht ersatzfähig, da nur der Nutzungsberechtigte – hier also die Beklagte – zur Vornahme derartiger Arbeiten berechtigt sei.

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Schließlich handele es sich bei den Kosten der Herstellung von Suchgräben – Rechnungsposition 01.06.2002 -, die mit 1.352,47 € zzgl. 16 % MwSt in Ansatz gebracht worden seien, auf keinen Fall um ersatzfähige Erschwerniskosten, denn diese Kosten ergäben sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 11 U 80/02 -) und seien vom Kläger zu tragen. Im Übrigen hätten derartige Kosten gemäß Nr. 4.1.4 VOB/C nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen.

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c) Letztlich erschienen die in Ansatz gebrachten Kosten auch in der Höhe übersetzt, da in vergleichbaren Fällen deutliche geringere Preise vereinbart worden seien. Insoweit habe man bereits im Juni 2003 per E-Mail auf überhöhte Preise hingewiesen und ausgeführt, dass eventuell erforderliche Arbeiten von einem anderen Unternehmen ausgeführt würden. Dazu, dass die in Ansatz gebrachten Kosten überhöht seine, werde vorsorglich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, mithin um die Anwendung öffentlichen Rechts, so dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwG0 eröffnet ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 – 6 B 41/08 – mit Anm. Dr. Bier, beide juris).

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Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da dem Kläger mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Durchsetzung seines geltend gemachten Zahlungsanspruchs zusteht.

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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil sich die Streitigkeit auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis bezieht (vgl. insoweit auch Urteile des VG Koblenz vom 8. August v2006 – 1 K 342/06.KO – und des VG Neustadt/Weinstr. vom 8. März 2002 – 7 K 494/01.NW-).

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Die demnach zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

29

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, denn ungeachtet der Frage, ob er dem Grunde und der Höhe nach überhaupt entstanden ist, ist er jedenfalls verjährt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob auf die geltend gemachte Forderung noch die Bestimmungen der §§ 51 ff. des zur Zeit der Durchführung der Bauarbeiten geltenden Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) – TKG 1996 – oder die seit den 26. Juni 2004 geltenden Normen der §§ 70 ff. des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) zuletzt geändert durch Beschl. des BVerfG vom 4. Mai 2012 – 1 BvR 367/12 – (BGBl. I S. 1021) – TKG 2004 - Anwendung finden, denn nach beiden Bestimmungen ist Verjährung eingetreten. Bis zum 25. Juni 2004 galt die zweijährige Verjährungsfrist des § 58 TKG 1996, die durch § 77 TKG 2004 mit Wirkung ab dem 26. Juni 2004 durch einen Verweis auf die Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – ersetzt wurde, so dass seitdem die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) BGB einschlägig ist. Da § 58 TKG 1996 den Lauf der Verjährung ausdrücklich vom Entstehen des Anspruchs abhängig macht und § 199 BGB in der vorgenannten Fassung bestimmt, dass die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen haben müsste, wobei § 199 BGB durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142) den Zusatz erhalten hat, dass dies nur insoweit gilt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, ist in jedem Fall darauf abzustellen, wann der Anspruch entstanden ist.

30

Der Kläger stützt den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf § 52 Abs. 2 TKG 1996 bzw. die gleichlautende Bestimmung des § 71 Abs. 2 TKG 2004. Danach hat der Nutzungsberechtigte einer Telekommunikationslinie dem Straßen-Unterhaltungspflichtigen die aus der durch die Telekommunikationslinie eintretende Erschwerung des Unterhalt der Straße erwachsenden Kosten zu ersetzen. Eine ausdrückliche Regelung, wann ein derartiger Anspruch entsteht, enthält das Telekommunikationsgesetz nicht. Allerdings stellt der Anspruch seiner Natur nach einen Ersatzanspruch dar, der vergleichbar ist mit einem Anspruch nach § 257 BGB (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Januar 2007 – 6 A 11153/06.OVG – und Urteil vom 10. Dezember 2002 – 6 A 11416/02.OVG -). Nach dieser Norm kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangen, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen nach dieser Norm hat der BGH in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09 -, juris, in Bezug auf das seit 2002 geltende neue Verjährungsrecht, dass die früher maßgebende regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist durch eine dreijährige Frist ersetzt hat, entschieden, dass für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen ist, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen, von denen zu befreien ist, fällig werden. Diese Rechtsprechung erachtet die Kammer als übertragbar auf Ansprüche nach den genannten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, zumal § 77 TKG 2004 ausdrücklich die Verjährungsbestimmungen des BGB für anwendbar erklärt, aber keine eigenständigen Bestimmungen über den Beginn der Verjährungsfrist enthält.

31

Dies bedeutet, dass sich der Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der vorliegend streitigen Forderung allein nach der Fälligkeit der Forderung der bauausführenden Firma gegenüber dem Kläger richtet, nicht aber danach, wann der Kläger die Forderung beglichen hat. Diese Forderung der bauausführenden Firma ist, wenn nicht schon 2004 (vgl. insoweit § 641 BGB), jedenfalls infolge der Erstellung der Schlussrechnung des Unternehmens im Jahr 2007 fällig geworden (vgl. insoweit auch § 16 Abs. 3 Satz 1 VOB/B), so dass jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 Verjährung eingetreten ist. Soweit das OVG Rheinland-Pfalz in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 30. Januar 2007 – 6 A 11153/06.OVG – entschieden hat, dass in den Fällen des § 257 BGB, in denen die Werklohnforderung der bauausführende Firma streitbefangen sei, der Ersatzanspruch des Straßenbaulastträgers erst mit der Erfüllung der Werklohnforderung fällig werde, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Rechtsstreit hinsichtlich der Werklohnforderung des Unternehmers anhängig gewesen wäre. Soweit der Kläger sich zur Stützung seiner Auffassung, dass vorliegend keine Verjährung eingetreten sei, des Weiteren auf ein Urteil des BVerwG vom 12. Juni 2002 – 9 C 6/01 – beruft, ist diese Entscheidung zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht einschlägig. Diese Entscheidung betrifft Kostenerstattungsansprüche nach § 13 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen – EkrG -, wobei das BVerwG in seinem Urteil ausdrücklich darauf abstellt, dass die insoweit gesetzlich nicht geregelte Fälligkeit von Zahlungsansprüchen mit Hilfe der speziellen und damit vorrangigen Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts zu ermitteln ist, und sodann vor allem darauf hinweist, dass – anders als im sonstigen Recht, in dem regelmäßig nur ein Baulastträger allein verantwortlich sei – im Eisenbahnkreuzungsrecht ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen mehreren Baulastträgern bestehe. Vorliegend besteht indessen gerade kein derartiges Gemeinschaftsverhältnis zwischen mehreren Baulastträgern, so dass keine Veranlassung besteht, die dortige Entscheidung auf Erstattungsansprüche im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu übertragen.

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Von daher ist ein eventueller Anspruch des Klägers verjährt, so dass die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

34

Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.

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