TrZollV
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- § 1 Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
- § 2 Fristverlängerung
- § 3 Rückwirkende Bewilligung
- § 4 Verwendung des Einheitspapiers
- § 5 Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen
- § 6 Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung
- § 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen
- § 8 Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
- § 9 Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen
- § 10 Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- § 11 Genehmigungspflicht
- § 12 Sonstige öffentliche Veranstaltungen
- § 13 Nichtöffentliche Veranstaltungen
- § 14 Erwerb von Einfuhrwaren
- § 15 Versorgungsberechtigte Personen
- § 16 Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
- § 17 Zulassung als versorgungsberechtigte Person
- § 18 Veräußerungsgenehmigung
- § 19 Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
- § 20 Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
- § 21 Beförderung von Waren in der Truppenverwendung
- § 22 Lagerung von Waren in der Truppenverwendung
- § 23 Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung
- § 24 Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge
- § 25 Geringfügige Pflichtverletzungen
- § 26 Übersiedlungsgut
- § 27 Zuständige Zollstelle
- § 28 Ordnungswidrigkeiten
- § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Standangaben
- Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178 (Hinweis)
Versionen
- 1. Januar 1990 (ausgewählt)