Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
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UKlaG § 10 Einwendung wegen abweichender Entscheidung
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Referenzen
- § 767 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 68/23
27. April 2023
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4 U 68/23 | 27. April 2023 |
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Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 323/18
20. Februar 2019
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2-06 O 323/18 | 20. Februar 2019 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 U 15/14
26. November 2014
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2 U 15/14 | 26. November 2014 |