Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 68/23

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.01.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 17 O 39/22) abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Beschlussverfügung des Landgerichts Bochum vom 21.04.2020 – 17 O 29/20 – wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die vollstreckbare Ausfertigung der vorstehend bezeichneten einstweiligen Beschlussverfügung herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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