Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 1883/10 F

Tenor

Der Bescheid der „F-GmbH“ auf den 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer, der Bescheid der „F-GmbH“ über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und der Bescheid zum 31.12.2001 der „F-GmbH“ über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 KStG, alle Bescheide vom 07.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2010, werden insoweit geändert, wie dies bei Berücksichtigung eines Geschäfts- und Firmenwertes i. H. von 2.082.711,00 DM geboten ist.

Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.


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