Auf die Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5, bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18 sowie bei Ausgliederung mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 und der §§ 15, 29 bis 34, 54, 68 und 71 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten gegebenenfalls die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.
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UmwG 1995 § 125 Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
- UmwG 1995 § 9 Prüfung der Verschmelzung 2x
- UmwG 1995 § 62 Konzernverschmelzungen 1x
- UmwG 1995 § 18 Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers 1x
- UmwG 1995 § 14 Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß 1x
- UmwG 1995 § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses 1x
- UmwG 1995 § 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer 1x
- UmwG 1995 § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer 1x
- UmwG 1995 § 12 Prüfungsbericht 1x