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UrhG § 28 Vererbung des Urheberrechts

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Referenzen

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