UrhG § 87b Rechte des Datenbankherstellers

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (10. Senat) - 10 K 10124/18
9. Dezember 2021
10 K 10124/18 9. Dezember 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 138/13
10. März 2016
I ZR 138/13 10. März 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 84/15
7. Januar 2016
I-20 W 84/15 7. Januar 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 224/12
30. April 2014
I ZR 224/12 30. April 2014
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 281/12
7. Mai 2013
10 S 281/12 7. Mai 2013
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 4510/08
20. Juli 2009
9 K 4510/08 20. Juli 2009