Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

USchadG § 13 Zeitliche Begrenzung der Anwendung

Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17)
25. November 2021
7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17) 25. November 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 141/20
14. Juli 2021
10 S 141/20 14. Juli 2021
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bf 200/15
8. April 2019
1 Bf 200/15 8. April 2019
EuGH-Vorlage vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 8/17
26. Februar 2019
7 C 8/17 26. Februar 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 449/13
11. Dezember 2014
2 A 449/13 11. Dezember 2014