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UVPG § 48 Raumordnungspläne

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 133/20.NE
21. März 2024
11 D 133/20.NE 21. März 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 KN 61/21
30. Januar 2024
12 KN 61/21 30. Januar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - OVG 2 A 4.19
23. Mai 2019
OVG 2 A 4.19 23. Mai 2019