Besteht für die Aufstellung eines Raumordnungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden.
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UVPG § 48 Raumordnungspläne
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 133/20.NE
21. März 2024
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11 D 133/20.NE | 21. März 2024 |
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 KN 61/21
30. Januar 2024
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12 KN 61/21 | 30. Januar 2024 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Senat) - OVG 2 A 4.19
23. Mai 2019
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OVG 2 A 4.19 | 23. Mai 2019 |