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UVPG § 1 Anwendungsbereich

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 B 3.25
9. Oktober 2025
4 B 3.25 9. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 3450/23
14. August 2025
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 MS 30/24
4. Juni 2025
12 MS 30/24 4. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 14/23
19. Dezember 2024
7 A 14/23 19. Dezember 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 CS 24.1314
16. Dezember 2024
22 CS 24.1314 16. Dezember 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 8/23
14. November 2024
7 A 8/23 14. November 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 AS 24.40016
29. Juli 2024
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 A 23.40049
4. Juli 2024
22 A 23.40049 4. Juli 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 9/23
25. April 2024
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 11/23
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