Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig - 9 U 69/25

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Mai 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig - 2 O 64/24 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Dieses und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. 4.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.670,00 € festgesetzt.

  5. 5.

    Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung auf bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen geltend gemachter Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 16. März 2022 in Verbindung mit § 312j Abs. 3 und 4 BGB gestützt worden ist.

Gründe

I.

Nach Erklärung des Widerrufs verlangt die Klägerin die Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops der Beklagten am 16. März 2022 geschlossenen Kaufvertrags über das Fahrzeug Tesla Model 3, Fahrgestellnummer (FIN) LRW[...], zu einem Kaufpreis von 45.670,00 €, wobei die bei Kaufvertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht ihre - zu diesem Zeitpunkt auf ihrer Internetseite zum Kundenkontakt angegebene - Telefonnummer auswies. Zudem stützt sie ihr Verlangen hilfsweise auf die Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund der nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechenden Beschriftung der Bestellschaltfläche mit "Bestellen".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 2f. = Bl. 868f. LGA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus den §§ 357 Abs. 1, 355 BGB. Die 14-tägige Widerrufsfrist sei nach Übergabe des Fahrzeuges am 17. Dezember 2022 bei Erklärung des Widerrufs am 14. Dezember 2023 bereits verstrichen gewesen.

Die Frist habe nicht wegen "Teilsendungen" im Sinne des § 356c Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB später zu laufen begonnen. Weder die später übersandte Zulassungsbescheinigung Teil II, die als Schuldurkunde lediglich ein "unselbstständiger Annex" sei und analog § 952 Abs. 2 BGB keiner besonderen Übereignung bedürfe, noch das ausstehende Update für das Kamerasystem der Einparkhilfe seien solche Teilsendungen.

Dem Beginn der Widerrufsfrist habe nicht eine fehlende ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entgegengestanden. Die Angabe der Telefonnummer gehöre bei selbst gestalteten Widerrufsbelehrungen - wie die der Beklagten - nicht zu den Pflichtangaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 EGBGB. Eine fehlende Belehrung über die Rücksendekosten hindere nicht den Fristbeginn.

Soweit die Widerrufsbelehrung nicht in verbindlicher Weise festlege, ob der jeweilige Vertragspartner der Beklagten rechtlich als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einzuordnen sei, folge daraus kein Belehrungsfehler. Der maßgebliche normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Kunde könne ohne Kenntnis der Legaldefinition selbst beurteilen, ob er ein Verbraucher ist und werde mithin nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert.

Ein Fehler der Widerrufsbelehrung ergebe sich nicht aus den unrichtigen Angaben zu der Bestellgebühr. Diese seien nicht irreführend.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 15. Mai 2025 zugestellt worden ist, am 16. Juni 2025 - einem Montag - frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die sie fristgemäß am 10. Juli 2025 begründet hat.

Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Widerruf der Klägerin als verfristet angesehen, obwohl die Widerrufserklärung der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, eine Teillieferung noch ausgestanden und die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, ihre Informationspflichten erfüllt zu haben.

Die Widerrufsbelehrung sei - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend erkannt habe (Urteile vom 11.03.2025 - 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24) - fehlerhaft, weil sie lediglich abstrakt über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts belehre, ohne dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB mitzuteilen, ob ihm im konkreten Einzelfall ein solches zustehe. Entsprechend des Schutzzwecks der Norm müsse die Belehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Sie dürfe nicht ihm die rechtliche Prüfung überlassen, ob er Verbraucher ist und den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat.

Die Widerrufsbelehrung sei hinsichtlich der Kosten der Rücksendung falsch und geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Sie informiere, dass der Verbraucher die "unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren" zu tragen habe, obwohl das gemäß § 357 Abs. 5 BGB eine ordnungsgemäße Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB voraussetze. Zudem fehle eine Angabe zu der Höhe der Rücksendekosten.

Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie keine Telefonnummer enthalte. Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - nicht entgegen, zumal ein acte clair aufgrund der widersprechenden Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Hamm und Stuttgart nicht angenommen werden könne. Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre. Die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung müsse zweistufig geprüft werden; zunächst sei zu prüfen, ob sie unverändert verwendet sowie richtig ausgefüllt sei, und andernfalls sei zu prüfen, ob sie den Anforderungen des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB genüge. Es könnten keine verschiedenen Maßstäbe dafür gelten, ob die fehlende Telefonnummer ein "spürbarer" Verstoß gegen die Informationspflichten sei, nur weil in einem Fall eine Musterbelehrung nicht korrekt und im anderen eine individuelle Belehrung genutzt werde. In seiner sog. EIS-Entscheidung habe der Europäische Gerichtshof für eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation entschieden, dass in einer Widerrufsbelehrung die Telefonnummer anzugeben sei. Ausgehend von dem Vorlangebeschluss des Bundesgerichtshofs, der auch nach der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU gefragt habe, sei von einem Gleichklang bei der Auslegung der Vorschriften zur Musterwiderrufsbelehrung und zur Widerrufsinformation auszugehen. Dementsprechend habe das Oberlandesgericht Hamm einen Verstoß gegen die Informationspflichten unabhängig davon, ob die dortige Beklagte eine Musterwiderrufsbelehrung verwendet habe, festgestellt, was der Bundesgerichtshof bestätigt habe. Die Entscheidung sei nicht auf einen wettbewerbsrechtlichen Kontext beschränkt, sondern ihr habe der ständige Beurteilungsmaßstab in rein verbraucherrechtlichen Entscheidungen, nämlich das "Wesentlichkeitskriterium", zu Grunde gelegen. Die Relevanz für das Verbraucherrecht ergebe sich auch daraus, dass der Bundesgerichtshof die Prüfung nicht auf § 3a UWG beschränkt, sondern sie unmittelbar an der individuell verbraucherschützenden Regelung des § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen habe.

Unabhängig von der generellen Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer, sei vorliegend die Angabe einer Telefonnummer erforderlich gewesen, weil die Internetseite der Beklagten eine Vielzahl von Telefonnummern enthalte und es für den Verbraucher nicht zumutbar sei, die richtige Telefonnummer für Widerrufe zu erraten. Dies widerspreche auch der Zielsetzung einer schnellen und effizienten Kontaktaufnahme für den Widerruf.

Die Angaben zu der Bestellgebühr seien irreführend, weil die Beklagte an drei verschiedenen Stellen und jeweils unterschiedlich über deren Erstattbarkeit belehre. Dabei erwecke sie den Eindruck, dass die Bestellgebühr nicht erstattungsfähig sei, was ein "Sternchenhinweis" nicht hinreichend transparent relativiere, zumal er mit der Bedingung der Ablehnung einer beantragten Finanzierung beginne und nicht auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 312f Abs. 2 BGB übermittelt werde. Die vorgespiegelte mangelnde Erstattungsfähigkeit könne - wie der Bundesgerichtshof schon entschieden habe (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021, III ZR 126/19, NJW 2021, 3122 Rn. 28) - den Verbraucher von einem Widerruf abhalten.

Die in öffentlichen Äußerungen der Beklagten angekündigte Nachrüstung des Fahrzeuges mit der Einparkhilfe rechtfertige die Annahme einer Teillieferung im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BGB. Der Begriff der Ware umfasse auch digitale Elemente. Die Einparkhilfe sei Teil der Fahrzeugsoftware, ohne die sie nicht lauffähig sei, werde im Handbuch als regulärer Bestandteil - und nicht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit oder Installation - aufgeführt und sei nicht mit einer App, die getrennt von den sonstigen Funktionen installiert werden könne, vergleichbar. Erst mit Installation der Einparkhilfe könne der Verbraucher das Fahrzeug dahingehend prüfen, ob die Funktion seinen Anforderungen genüge; indes suggeriere die Widerrufsbelehrung, dass ihm kein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Erhalt der Einparkhilfe zustehe.

Die Widerrufsbelehrung suggeriere in irreführender Weise durch die enumerative Auflistung von Fernkommunikationsmitteln, dass der Verbraucher den Widerruf nicht mündlich gegenüber Anwesenden erklären könne und nehme ihm damit die Beweismöglichkeiten im Falle einer mündlichen Erklärung bei gleichzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs.

Die Widerrufsbelehrung sei wegen der irreführenden Wertersatzklausel unwirksam. Die Beklagte habe nicht über die Pflicht zur Zahlung eines pauschalierten Wertersatzes in Höhe von 20 % des Kaufpreises bei Zulassung des Fahrzeuges informiert. Die Wertersatzklausel verstoße gegen § 309 Nr. 5 lit. b BGB, weil sie nicht die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, einräume. Sie weiche von der Regelung des § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Nachteil der Verbraucher ab. Folge der Abweichungen der Wertersatzklausel von den gesetzlichen Bestimmungen sei, dass auch die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil sie eine Einheit mit der in demselben Dokument enthaltenen Klausel zum pauschalierten Schadensersatz bilde. Unabhängig davon fehle es an einem Hinweis, dass gemäß § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB die Wertersatzpflicht nur dann bestehe, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Mithin sei dem Verbraucher nicht bewusst, dass er die Gestaltung der Beklagten überprüfen könne und ihm in der Folge ein Widerruf ohne Wertersatzpflicht möglich wäre.

Die Widerrufsbelehrung sei unzureichend, da sie nicht darüber belehre, dass bei Ausübung des Widerrufs für die Fahrzeugrückgabe - entsprechend der von der Beklagten selbst vorgetragenen Praxis - u.a. eine vorherige Terminabsprache und eine Begutachtung erforderlich seien sowie das Fahrzeug nicht an jedem Tesla Delivery Center - mangels überall vorhandener Werkstätten - zurückgegeben werden könne.

Die Widerrufsbelehrung sei irreführend, weil sie die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax benenne, aber die Beklagte unter der auf ihrer Webseite angegebenen Faxnummer zum Zeitpunkt der Übermittlung der Widerrufsbelehrung nicht erreichbar gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2025 beantragt sie sowohl die Verfahrensaussetzung analog § 148 ZPO und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2025 - VIII 5/25 - seien sowohl eine Gehörsrüge als auch eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Der Bundesrepublik Deutschland sei der Streit wegen fehlerhafter Umsetzung des Unionsrechts verkündet worden. Der Senat sei zur Vorlage verpflichtet, weil er als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen sei. Der Bundesgerichtshof habe eine Vorlage wegen eines fehlerhaft angenommenen acte clair in zwei identisch gelagerten Parallelverfahren abgelehnt. Daher sei nicht zu erwarten, dass er seiner Vorlagepflicht nachkommen werde.

Die Annahme eines acte clair in den streitgegenständlichen Konstellationen scheide indes aus. Hinsichtlich der Telefonnummer habe sich der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs in Widerspruch zu dem I. Senat des Bundesgerichtshofs gesetzt. Dabei habe er verkannt, dass dessen Entscheidung nicht lediglich wettbewerbsrechtliche Fragen betroffen habe, sondern die bürgerlich-rechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Anforderungen gleich und die relevanten Normen des UWG verbraucherschützender Natur seien. Er habe sich auch nicht mit der EIS-Entscheidung vom 14. Mai 2020 - C-266/19 - auseinandergesetzt, obwohl aus ihr folge, dass der Europäische Gerichtshof nicht auf einen wettbewerbsrechtlichen Hintergrund abstelle. Ausführungen dazu, warum auch für andere mitgliedstaatliche Gerichte und den Europäischen Gerichtshof die Gewissheit einer identischen Auslegung bestehe, lasse er vermissen. Bei seiner Bewertung, dass eine abstrakte Belehrung über das Widerrufsrecht genüge, bleibe der Regelungsgehalt der Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie außer Betracht. Im Einklang mit dem Wortlaut der Normen sähen auch die englische und französische Umsetzung eine Belehrung über das Widerrufsrecht vor. Insofern habe das Oberlandesgericht Stuttgart überzeugend begründet, warum der unionsrechtliche Hintergrund offen und die Auslegung nicht offenkundig sei. Dem Verbraucher könne nicht überlassen bleiben, subsumtionswürdige Rechtsbegriffe auszulegen. Hinsichtlich der Rücksendekosten scheitere die Annahme eines acte clair an dem anderen Verständnis des Oberlandesgerichts Stuttgart. Der Bundesgerichtshof gehe über die unionsrechtlichen Fragen hinweg und verweise die Klagepartei letztlich auf eine Staatshaftungsklage vor den Gerichten, die ihr "gerade noch Unrecht gegeben haben". Die Positionierung des Oberlandesgerichts Stuttgart, das eine eigene Vorlage in Erwägung ziehe, stehe der Annahme entgegen, sämtliche Gerichte aller Mitgliedsstaaten und der Europäische Gerichtshof würden die "neue und geänderte Rechtsansicht des VIII. Senats des BGH" teilen. Unabhängig davon sei "das Beiseitewischen von Fehlern in der Widerrufsbelehrung" mit dem Effet Utile nicht vereinbar.

Hilfsweise stützt sie - die Klägerin - ihr Rückzahlungsbegehren erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 24. November 2025 auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB und beruft sich dazu darauf, dass die Schaltfläche - unstreitig - lediglich mit "Bestellen" beschriftet gewesen ist. Die Hilfsbegründung sei keine Klageänderung, sondern ergänze den bereits zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt. Unabhängig davon müsse sie andernfalls entgegen dem Grundsatz der Prozessökonomie eine erneute Klage über den "identischen" Sachverhalt erheben. Der Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB führe zur Nichtigkeit des Vertrages. Einer Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass sie keine Kenntnis von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt habe. Eine teleologische Reduktion komme nicht in Betracht. Die Norm sei einer Formvorschrift gleichzusetzen. Folgerichtig lehne auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - eine Einschränkung der Vorschrift ab. Es komme lediglich auf die Form des Buttons an und nicht darauf, ob der Käufer wisse, eine kostenpflichtige Bestellung zu tätigen. Nachträgliche Billigkeitserwägungen hätten keine Relevanz für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Die Beklagte gestalte ihren Onlineshop bewusst - insbesondere durch die Reservierungsgebühr, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei - derart, dass die Hürden zum Vertragsschluss gering seien und nutze so die Gefahren unüberlegten Handels im Onlinegeschäft aus. Ein Wertersatzanspruch der Beklagten sei ausgeschlossen, weil ein solcher einer vertraglichen Bindung gleichkäme. Auch aufgrund eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs könne sie die beantragten Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verlangen. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Seiten 9 bis 11 des Schriftsatzes vom 24. November 2025 (Bl. 769-771 HA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Mai 2025 - 2 O 64/24 - abzuändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 45.670,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2023 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ihrer Ansicht nach sei die Klägerin mit weiteren Einwänden gegen den Inhalt der Widerrufsbelehrung in der Berufungsinstanz präkludiert und der neue Tatsachenvortrag sei unzutreffend.

Das neue Vorbringen zu § 312j BGB sei eine Klageänderung, der sie - die Beklagte - widerspreche, die zudem verspätet und nicht sachdienlich sei. Unabhängig davon liege das Klagebegehren außerhalb des Schutzzwecks dieser Norm. Die Klägerin habe - was unstreitig ist - gewusst, dass die von ihr gewollte und getätigte Bestellung kostenpflichtig ist. Die Regelung sei teleologisch zu reduzieren. Dafür spreche auch der vorliegende Geschehensablauf, dass sich die Klägerin zunächst in einer App hat registrieren lassen, sodann Schritte zur Zulassung des Fahrzeuges hat unternehmen, den Kaufpreis zahlen und später das Fahrzeug hat entgegennehmen müssen. Ihr sei es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die vermeintliche Unwirksamkeit des Vertrages wegen der Schaltflächengestaltung zu berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 10. Juli 2025 (Bl. 62-98 HA) nebst Anlagen (Bl. 99-107 HA), die Schriftsätze der Klägerin vom 24. September 2025 (Bl. 679-691 HA) nebst Anlage (Bl. 692-731 HA), vom 25. September 2025 (Bl. 733-736 HA) und vom 24. November 2025 (Bl. 761-771 HA), die Berufungserwiderung vom 14. August 2025 (Bl. 116-198 HA) nebst Anlagen (Bl. 199-675 HA), die Schriftsätze der Beklagten vom 16.10.2025 (Bl. 755-757 HA) und vom 10. Dezember 2025 (Bl. 783-806 HA) nebst Anlagen (Bl. 807-905 HA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 (Bl. 775-779 HA) verwiesen. Darüber hinaus hat die Klägerin mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erneut Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 10. Dezember 2025 (Bl. 907-909 HA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts erweist sich auch gemessen an den Ausführungen in der Berufungsbegründung, den Schriftsätzen vom 24. September 2025, vom 25. September 2025 und vom 24. November 2025 sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2025 als zutreffend. Die Klägerin hat keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 546 ZPO aufzeigen können, der sich im Ergebnis zu ihren Ungunsten ausgewirkt hat. Darüber hinaus rechtfertigen die vom Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin im Ergebnis nicht.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder aufgrund des von ihr erklärten Widerrufs (dazu unter Ziff. 1) noch aufgrund der Gestaltung der Schaltfläche zum Absenden der Bestellung (dazu unter Ziff. 2) einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Mangels Hauptanspruchs hat sie auch keinen Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

1.

Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe fehlerhaft verkannt, dass die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden und die Klägerin deshalb widerrufsberechtigt war, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises des mit der Beklagten geschlossenen Online-Fahrzeugkaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß den §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mangels wirksamen, fristgerechten Widerrufs nicht zu.

Nachdem die Klägerin den streitgegenständlichen Kaufvertrag als Verbraucherin online, mithin im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts im Sinne von § 312c BGB abgeschlossen hatte, stand ihr ein Widerrufsrecht gemäß den §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB binnen einer 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB ab Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 17. Dezember 2022 (vgl. S. 4 d. Klage = Bl. 5 LGA) zu, § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a BGB. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung am 14. Dezember 2023 (vgl. S. 4 d. Klage = Bl. 5 LGA; Anlage K2 = Bl. 36 LGA) abgelaufen, so dass sie kein Widerrufsrecht mehr hatte.

Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt zwar bei Fernabsatzverträgen gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat, wobei in diesem Fall eine Höchstwiderrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Übergabe der Ware gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB besteht. Allerdings findet diese Vorschrift keine Anwendung, weil die von der Beklagten verwendete und der Klägerin mit der Bestellvereinbarung vom 16. März 2022 nebst ihren AGB übersandte Widerrufsbelehrung (S. 5 d. Anlage K1 = Bl. 34 LGA) den genannten gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Die Informationen dazu, wann ein Widerrufsrecht besteht (dazu unter lit. a), die Angaben zu den Rücksendekosten (dazu unter lit. b), die fehlende Angabe der Telefonnummer (dazu unter lit. c), die Angaben zur Erstattbarkeit der Bestellgebühr (dazu unter lit. d), die fehlende Benennung der Möglichkeit des Widerrufs bei Fahrzeugrückgabe gegenüber Anwesenden (dazu unter lit. e), die Wertersatzklausel (dazu unter lit. f), die fehlenden Angaben zu den üblichen Fahrzeugrückgabemodalitäten (dazu unter lit. g) und die etwaig nicht funktionierende Faxnummer (dazu unter lit. h) begründen keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung, der sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirkt. Ein anderer Fristbeginn ergibt sich auch nicht aus der etwaigen Nachlieferung der Einparkhilfe mittels Software-Updates (dazu unter lit. i). Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht geboten (dazu unter lit. j).

Da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist, kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Klägerin entsprechend der Rüge der Beklagten in der Berufungsinstanz neue inhaltliche Einwände erhoben hat und ob der neue Tatsachenvortrag nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist.

a)

Soweit die Widerberufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft ("Wenn Sie ein Verbraucher sind") und an die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmittel ("und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln [wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.] geschlossen haben") knüpft, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen. Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung ihre Vertragspartner auch im konkreten Einzelfall belehrt, dass sie Verbraucher sind und einen Fernabsatzvertrag geschlossen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 14, juris).

Etwas anderes folgt weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der Regelung.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der als Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der (Verbraucherrechte-) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 richtlinienkonform auszulegen ist, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Daraus ergibt sich - im Einklang mit dem gleichlautenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie -, dass der Verbraucher über die Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren ist, nicht aber, dass die Belehrung eine Angabe enthalten muss, ob im konkreten Einzelfall dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zusteht.

Zweck der Regelung ist es, dass der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und Rechtsfolgen als auch die Informationen erhält, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 17, juris). Er soll über das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers und das entsprechende Verfahren informiert werden (BGH, a.a.O.). Dem Informationsbedürfnis trägt eine Widerrufsbelehrung Rechnung, die - wie die der Beklagten - abstrakt darüber Auskunft gibt, unter welchen gesetzlichen Bedingungen ein Widerrufsrecht besteht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Sie führt dem maßgeblichen normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbraucher hinreichend vor Augen, wann ihm Widerrufsrecht zusteht (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit er danach selbst prüfen muss, ob er ein Verbraucher ist und einen Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, verkürzt das den von der Richtlinie bezweckten Verbraucherschutz nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19, juris). Selbst wenn der Unternehmer den Verbraucher im konkreten Einzelfall belehren würde, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe, bestünde ein solches nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen (BGH, a.a.O.). Unabhängig davon ist es gerechtfertigt, dem Verbraucher die Prüfung aufzuerlegen. Er kennt - im Gegensatz zum Unternehmer (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18, juris) - sämtliche Umstände seines Vertragsabschlusses. Eine Abfrage während des Bestellprozesses, damit die Beklagte den konkreten Einzelfall im Hinblick auf die Verbrauchereigenschaft und das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages beurteilen kann, ist weder erforderlich, um eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung erteilen zu können, noch würde damit der Verbraucher von einer selbstständigen Prüfung befreit, weil er die Fragen im Rahmen der Selbstauskunft eigenständig beantworten müsste (BGH, a.a.O., Rn. 23, juris).

Unabhängig davon hinderte ein Belehrungsfehler nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist, da der maßgebliche verständige Verbraucher durch eine abstrakte an Stelle einer konkreten Belehrung weder irregeführt noch ihm die Möglichkeit genommen würde, sein Widerrufsrecht auszuüben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 29, juris).

Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart beruft, dringt sie damit nicht durch. Mit dessen Erwägungen hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ebenfalls auseinandergesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 23, juris) und mit überzeugender Begründung anders entschieden. Das Oberlandesgericht Stuttgart versteht Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie dahingehend, dass das Erfordernis der Information über das Bestehen des Widerrufsrechts eine Belehrung für den Einzelfall verlange, zumal dem Verbraucher nicht die dem Unternehmer obliegende und jenen vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten stellende Prüfung übertragen werden dürfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen oder nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 37ff., 62ff.). Diese Bewertung berücksichtigt den Maßstab eines normal informierten und angemessen aufmerksamen sowie verständigen Durchschnittsverbrauchers, den der Europäische Gerichtshof bei der Auslegung von Verbraucherschutzvorschriften heranzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - C-517/23, WRP 2025, 583, Rn. 72), nicht. Ihm ist durchaus zuzutrauen, dass er selbst beurteilen kann, ob er Verbraucher ist und ausschließlich Fernkommunikationsmittel für den Vertragsabschluss genutzt hat. Die Begriffe kann er aufgrund der seit langem bestehenden Rechtslage einordnen, wenn er im Online-Handel agiert (OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 4662, Rn. 54). Die Zuordnung der Verbrauchereigenschaft ist in aller Regel eindeutig (OLG Celle, a.a.O., Rn. 57) und bei Zweifeln kann ihm abverlangt werden, sich zu informieren, wobei ihm die Verbraucherrechterichtlinie Hilfestellungen gibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24, juris). Mithin ist nicht ersichtlich - wie das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hat (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 62) -, dass der Verbraucher bei Zugrundelegung des relevanten Maßstabes eines verständigen Durchschnittsverbrauchers durch die abstrakte Beschreibung der persönlichen und sachlichen Reichweite des Widerrufsrechts vor "nicht unerhebliche Schwierigkeiten" gestellt wird.

b)

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung der Art der streitgegenständlichen Ware fälschlicherweise (vgl. § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB, der inhaltlich mit der vorliegend maßgeblichen bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung des § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB übereinstimmt) mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, und entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.

Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie (vgl. BGH, a.a.O.).

Zudem regelt § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB a. F.) die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Rücksendekosten abschließend und vorrangig zu den allgemeinen Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 29, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris: "eigenständige Sanktion"). Diese Gesetzessystematik hat das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 58, 69) außer Acht gelassen, wenn es einerseits einräumt, dass das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist nicht (unmittelbar) von der Erteilung der Information abhängig macht, sondern dem Unternehmer die Kostenpflicht im Falle einer fehlerhaften Information auferlegt, aber andererseits meint, davon die Frage trennen zu können, welche Folgen sich daraus für den Beginn der Widerrufsfrist ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025, a.a.O., Rn. 30).

c)

Soweit die Berufung sich zur Begründung einer gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB verlängerten Widerrufsfrist auf die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung beruft, weil sie keine Telefonnummer der beklagten Unternehmerin enthält, unter der der Widerruf erklärt werden kann, hat sie keinen Erfolg. Dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer nicht angegeben hat, führt, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die Telefonnummer ist keine Pflichtangabe (dazu unter lit. aa). Die Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die enumerative Auflistung an Kommunikationsmitteln für den Widerruf ist nicht irreführend (dazu unter lit. bb). Auch eine Vielzahl an Telefonnummern auf der Webseite der Beklagten erfordert es nicht, dass sie in der Widerrufsbelehrung eine konkrete Telefonnummer angibt (dazu unter lit. cc).

aa)

Aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ergibt sich die Erforderlichkeit der zusätzlichen Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers nicht, wenn der Unternehmer - wie vorliegend die Beklagte - eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet, in der er seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf mitteilt. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weiteres und an mehreren Stellen, u.a. im Impressum, auf seiner Internet-Seite zugänglich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 5 ff., juris). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (a.a.O.) ausgeführt hat, ergibt sich eine solche Verpflichtung des Unternehmers - auch nach der streitgegenständlich nicht einschlägigen aber im Rahmen einer Auslegung heranzuziehenden Neufassung der Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union - weder aus dem (unverändert gebliebenen) Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie und der entsprechenden nationalen Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, noch aus der systematischen, historischen und verfassungs- bzw. europarechtskonformen Auslegung der Norm oder aus ihren Regelungszielen (dazu unter (1)). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (früheren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere ihrer "EIS-Entscheidung" (dazu unter (2)).

(1)

Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, der ausdrücklich und ausschließlich auf Art. 246 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verweist, hängt der Beginn der Widerrufsfrist (nur) von der Erfüllung der in dieser Norm ausgeführten ("widerrufsbezogenen") Informationspflichten ab, die darin bestehen, den Verbraucher, dem ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, "über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2" zu informieren. Dem Begriff "Verfahren" - auch wenn er beschreiben soll, "auf welche Art und Weise der Widerruf durchgeführt wird" und damit "an welche Empfängeradresse" - ist nicht zu entnehmen, welche Kommunikationsmittel in der Widerrufsbelehrung, die - wie hier - auf die Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 1 (= Anhang I Teil A der Verbraucherrichtlinie) nicht (beziehungsweise nicht vollständig) zurückgreift, für die Erklärung des Widerrufs anzugeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 6, juris).

Anhaltspunkte im Kontext der Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU dafür, dass der europäische Gesetzgeber eine Verpflichtung des Unternehmers zur zusätzlichen Nennung seiner Telefonnummer für eine solche Widerrufsbelehrung statuieren wollte, sind nicht ersichtlich. Ausdrückliche Regelungen in diesem Sinne hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehen, während er ein entsprechendes Erfordernis bei den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h nicht aufgenommen hat (BGH, a.a.O., Rn. 7, juris).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, diesbezüglich eine planwidrige Regelungslücke bei den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) der Richtlinie anzunehmen und durch ergänzende Auslegung von einer den allgemeinen Informationspflichten und der Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 1 EGBGB bzw. des Anhangs I Teil A der Richtlinie entsprechenden Verpflichtung zur Angabe der Telefonnummer bei einer Widerrufsbelehrung auszugehen, die von einer Musterwiderrufsbelehrung (teilweise) abweicht. Dass der europäische Gesetzgeber eine identische Formulierung für den Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie bewusst nicht gewählt hat, obwohl er dies ohne Weiteres hätte tun können, wird durch die Neuregelungen durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 (die durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 10. August 2021, mit Wirkung zum 28. Mai 2022 umgesetzt wurde) gestützt. Diese hat aus den Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und d und den Gestaltungshinweisen zu der Widerrufsbelehrung im Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU bei der Angabe der Telefonnummer den Zusatz "gegebenenfalls" bzw. "soweit verfügbar" weggestrichen, während Art. 6 Abs. 1 Buchst. h unverändert geblieben ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 14, juris, m.w.N.). Sollte der europäische Gesetzgeber es gewollt haben, hätte er spätestens bei der Neufassung des Art. 6 Abs. 1 c der Verbraucherrechterichtlinie Gelegenheit gehabt, die Verpflichtung des Unternehmers zur Mitteilung seiner Telefonnummer als Teil der erforderlichen widerrufsbezogenen Informationspflichten aufzunehmen.

Gegen die Auffassung, dass sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit der Anlage 1 entnehmen lasse, welche Angaben für die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlich sind, spricht der Wortlaut, wonach der Unternehmer seine Informationspflichten durch die Übermittlung des ausgefüllten, in der Anlage 1 vorgesehenen Musters erfüllen "kann". Auch folgt aus dem Wort "diese" (Informationspflichten) nicht zwingend, dass sämtliche Angaben aus dem Muster aus der Anlage 1 erforderlich und Maßstab für die Erfüllung der Pflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wären. Anhaltspunkte dafür, dass der (europäische) Gesetzgeber - entgegen dem Wortlaut - durch die Gestaltung der Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie einen "Mindeststandard" bzw. eine Regelung für diejenigen Fälle treffen wollte, bei denen sich der Unternehmer einer solchen Widerrufsbelehrung nicht bedient, sind nicht ersichtlich. Aus der systematischen Stellung der Musterwiderrufsbelehrung als Anlage zum Gesetz bzw. als Anhang der Richtlinie ist zu entnehmen, dass sie den allgemeinen Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h nachgelagert und deshalb nicht geeignet ist, allgemeine Vorgaben zu definieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 8, juris).

Dem Regelungstext ist die Wahlfreiheit des Unternehmers zu entnehmen, eine nach den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h Richtlinie 2011/83/EU frei formulierte Widerrufsbelehrung oder eine nach dem Muster in der Anlage 1 bzw. die im Anhang I Teil A erstellte Widerrufsbelehrung zu verwenden. Die Benutzung des Musters mit den entsprechenden Gestaltungshinweisen ist fakultativ. Die Unternehmer können ihre eigenen Texte verwenden und auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB verzichten (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, EGBGB 246a § 1 Rn. 8).

Daraus folgt eine Einschränkung der schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers nicht. Die Auswahl des für die Erfüllung der Informationspflichten beweisbelasteten Unternehmers hat prozessuale Konsequenzen. Im Falle der Verwendung einer individuellen Widerrufsbelehrung besteht die gesetzliche Fiktion der Informationspflichterfüllung gemäß Art. 6 Abs. 4 Richtlinie 2011/83/EU nicht.

Schließlich ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung vor dem Hintergrund des vom Unionsgesetzgeber mit dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verfolgten Regelungsziels nicht zu beanstanden. Durch die europäische Regelung soll die Übermittlung an den Verbraucher vor Vertragsabschluss sowohl von Informationen über dessen Vertragsbedingungen und -folgen, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch von Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind, sichergestellt werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9 ff., juris, m.w.N.). Für eine schnelle und effiziente Kommunikation mit einem im Internet tätigen Unternehmer - wie der Beklagten - ist nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung neben einer E-Mail-Adresse und einer Postanschrift die Telefonnummer angegeben wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris). Dass für die Klägerin dadurch nicht gewährleistet gewesen wäre, mit der Beklagten schnell in Kontakt zu treten, ist nicht ersichtlich, zumal ihr weitere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat unter der im Internet ohne Weiteres zu findenden Telefonnummer, nicht verwehrt gewesen wäre. Die in der Widerrufsbelehrung angegebenen Kommunikationswege stellen sich zudem für einen Verbraucher günstiger dar als ein Telefonat. Bei einem mit der Post versandten Brief, einem Telefax oder einer E-Mail ist der Zeitpunkt einer (ggf. rechtzeitigen) Abgabe der Widerrufserklärung leichter zu beweisen, als wenn der Widerruf telefonisch erklärt wird (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 44 der Verbraucherrechterichtlinie sowie BT-Drucks. 17/12637, S. 60). Dies kann vorliegend insbesondere im Hinblick auf den hohen Wert des Kaufgegenstands ein Entscheidungskriterium bei der Wahl des Übermittlungsweges sein. Auch hat die Klägerin ihre als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Widerrufserklärung der Beklagten postalisch übersandt (Anlage K2 = Bl. 36 LGA).

(2)

Soweit sich die Klägerin für die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten auf die "EIS-Rechtsprechung" des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, EIS GmbH/TO, Celex-Nr. 62019CJ0266, juris), auf die dazugehörigen Entscheidungen des ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - und des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2017 - I- 4 U 101/15 - sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 -, die auf die EIS-Rechtsprechung Bezug nimmt, berufen und darauf hingewiesen hat, aus den Entscheidungen folge, dass die Angabe einer Telefonnummer zu den Pflichtangaben gehöre (vgl. BB S. 16 = Bl. 77 HA), sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie begründen keine Verpflichtung der Beklagten zur zusätzlichen Angabe der Telefonnummer als Wirksamkeitsvoraussetzung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung.

Die "EIS-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2020 - I ZR 169/17 - ist im Kontext der Beurteilung von Informationspflichten des Unternehmers generell und insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ergangen, was der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 klargestellt hat (BGH, a.a.O., juris, Rn. 26), und ihr lag eine andere Fallkonstellation zu Grunde. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin (BB S. 22 = Bl. 83 HA) - nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof seiner Entscheidung das "Wesentlichkeitskriterium" zu Grunde gelegt und die Prüfung nicht auf § 3a UWG beschränkt, sondern sie unmittelbar an der individuell verbraucherschützenden Regelung des § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG vorgenommen hat.

In dem genannten Fall hatte das beklagte Unternehmen die mit ihm beim Vertrieb von Erotikartikeln über das Internet in Wettbewerb stehende Klägerin wegen der Verwendung einer Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer in ihrem Internetauftritt gemahnt. Prüfungsgegenstand der Revision war, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und von der Beklagten beanstandete, nach dem Muster der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EBGBG erstellte Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hatte und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, Rn. 8, juris).

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Kontext als Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zwei Fragen gestellt (BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris). Sie beschränkten sich darauf, ob eine Telefonnummer "im Sinne des Gestaltungshinweises zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU ,verfügbar' sei, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt" (Vorlagefrage 1) bzw. "wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält" (Vorlagefrage 2; BGH, EuGH-Vorlage vom 7. März 2019 - I ZR 169/17, juris).

Der Europäische Gerichtshof sollte mithin Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher auslegen, der in dieser Fassung unter den "Gestaltungshinweisen" zur Musterwiderrufsbelehrung unter "2" vorsah, dass der Unternehmer Namen, Anschrift und, "soweit verfügbar", die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einfügen sollte (vgl. Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011) und in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie zur Regelung der "allgemeinen Anforderungen" an die Informationspflichten vorsah, dass der Verbraucher "gegebenenfalls" über die Telefonnummer informiert werden sollte.

Die entsprechende Antwort des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 bezog sich also lediglich und ausdrücklich auf diese bestimmte, vom streitgegenständlichen Fall unterschiedliche Fallgestaltung. Er hat ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen war, "dass die nach dieser Bestimmung ,gegebenenfalls' anzugebende Telefonnummer eines Unternehmers, in einer Situation, in der sie dergestalt auf seiner Website zu finden ist", als "verfügbar" anzusehen ist und in einem solchen Fall zur Verfügung gestellt werden muss, "damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann". Die dadurch definierte "verfügbare" Telefonnummer gehörte zu den Informationen, die nach dem damals geltenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie "in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU" "gegebenenfalls" zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer anzugeben waren (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020, C-266/19, Celex-Nr. 62019CJ0266, Rn. 40, Info Curia).

Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage entschieden, dass die in § 312d BGB und in Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, Rn. 22, juris), dass die im Internetauftritt der dortigen Klägerin verwendete (Muster-) Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB verstoßen hat, weil sie an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer des Unternehmens auswies, obwohl dieses einen geschäftlich genutzten, "verfügbaren" Telefonanschluss unterhielt (BGH, a.a.O., Rn. 29-30, juris) und dass dieser Verstoß "im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG a.F." geeignet war, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (BGH, a.a.O., Rn. 32, juris).

Die Entscheidung enthält jedoch keine Aussage darüber, wann die Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB beginnt oder ob die Nichtangabe der Telefonnummer bei Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert. Auch die streitgegenständliche Frage, ob die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch dann anzugeben ist, wenn der Unternehmer nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung zurückgreift, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. September 2020 nicht behandelt.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof in dem Vorlagebeschluss auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2011/83/EU Bezug genommen hat; insbesondere ist der Europäische Gerichtshof nicht deswegen ersichtlich von einem Gleichklang bei der Auslegung der Vorschriften zur Musterwiderrufsbelehrung und zur Widerrufsinformation ausgegangen (vgl. BB S. 18f. = Bl. 79f. HA). Gesetzliche Vorgaben und Anlagen zu Gesetzen wie die Musterwiderrufsbelehrung sind ihrer systematischen Stellung nach - wie ausgeführt - grundlegend verschieden.

Soweit die Klägerin einwendet, es könnten keine verschiedenen Maßstäbe dafür gelten, ob die fehlende Telefonnummer ein "spürbarer" Verstoß gegen die Informationspflichten sei, nur weil in einem Fall eine Musterbelehrung nicht korrekt und im anderen eine individuelle Belehrung genutzt werde (BB S. 18 = Bl. 79 HA), berücksichtigt sie nicht den wettbewerbsrechtlichen Kontext der EIS-Rechtsprechung. Zudem verhält sich die Entscheidung - wie ausgeführt - nicht zu der Frage, ob die fehlende Angabe einer Telefonnummer das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist hindert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zweistufigen Prüfung der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung (BB S. 17 = Bl. 78 HA). Folge der Nichtverwendung des Musters ist die Überprüfung des Inhalts der individuellen Widerrufsbelehrung anhand der allgemeinen Maßstäbe, die sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber - wie ausgeführt - in den Gesetzesnormen und nicht ausgelagert in der Musterwiderrufsbelehrung (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 21 a. E., juris) festgelegt haben.

bb)

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, bereits höchstrichterlich geklärt, dass der Umstand, dass ein Unternehmer in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse, nicht jedoch seine - auf seiner Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, sich nicht auf die Befähigung des Verbrauchers auswirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherrechterichtlinie zu erklären. Der Unternehmer hat - wie bereits ausgeführt - dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder den Verbraucher insoweit irrezuführen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 25, juris).

Mit der verwendeten Widerrufsbelehrung wird durch ein Auslassen der Telefonnummer bzw. der Mitteilung, dass der Widerruf auch telefonisch erfolgen kann, auch nicht der Eindruck erweckt, dass ein fernmündlich erklärter Widerruf nicht rechtswirksam möglich gewesen wäre. Sie enthält ausdrücklich lediglich Möglichkeiten einer "eindeutigen Erklärung" des Widerrufs, wie durch den Zusatz "zum Beispiel" betont wird. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann eine "Erklärung" auch mündlich abgeben werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. April 2025 - 9 U 1116/24, Rn. 47 juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf durch Formvorschriften erschwert werden sollte, sind nicht ersichtlich. Dass die Beklagte durch die Widerrufsbelehrung einen solchen Eindruck (insbesondere bei der Klägerin) erweckt hätte und sie den Widerruf deshalb nicht rechtzeitig (fernmündlich) erklärt hätte, wird nicht im Ansatz vorgetragen. Ein fernmündlicher Widerruf wäre ihr problemlos möglich gewesen. Die Beklagte hatte an mehreren Stellen auf ihrer Internetseite ihre "geschäftlich genutzte Telefonnummer" - u. a. im Impressum - angegeben.

cc)

Soweit die Klägerin einwendet, die Telefonnummer sei nicht leicht zugänglich gewesen, da die Internetseite der Beklagten eine Vielzahl von Telefonnummern (vgl. BB S. 9 = Bl. 70 HA) enthalte und es für den Verbraucher nicht zumutbar sei, die richtige Telefonnummer für Widerrufe zu erraten (BB S. 24 = Bl. 85 HA), dringt sie damit nicht durch.

Wenn die fehlende Angabe einer Telefonnummer an sich nicht geeignet ist, einen Fehler in einer Widerrufsbelehrung zu begründen, kann erst recht der Umstand, dass ein Unternehmer mehrere Telefonnummern auf seiner Internetseite aufführt, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht unwirksam machen. Wie bereits ausgeführt, ist der Unternehmer lediglich verpflichtet, dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann, wofür die Angabe einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse - wie in der Widerrufsbelehrung der Beklagten - genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 -VIII ZR 143/24, Rn. 13, juris). Ebenso hält eine unterstellt fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufgrund einer fehlenden Telefonnummer einen verständigen Durchschnittsverbraucher nicht davon ab, sein Widerrufsrecht auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 16, 25, juris). Diese rechtliche Bewertung setzt nicht voraus, dass der Unternehmer überhaupt eine Telefonnummer, erst recht nicht lediglich eine einzige auf seiner Internetseite angibt.

Unabhängig davon ist selbst im Falle eines nicht funktionierenden Kommunikationsmittels zu erwarten, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher einen weiteren Übermittlungsversuch für seine Widerrufserklärung - sogar unter Nutzung eines anderen Kommunikationsmittels - unternimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 13, juris). Dann ist es für einen Verbraucher auch zumutbar bei einer Vielzahl von Telefonnummern entweder ein anderes Kommunikationsmittel zu wählen oder eine der Telefonnummern anzurufen und das Risiko in Kauf zu nehmen, ggfs. auf eine andere Telefonnummer verwiesen zu werden. Das gilt umso mehr, weil die Klägerin nicht behauptet, im Impressum verschiedene Telefonnummern gefunden zu haben - was auch dem vorgelegten Ausdruck des Impressums widerspräche (Anlage K6 = Bl. 45 LGA) -, sondern die Beklagte unter der Übersicht ihrer Stores (vgl. die Webadressen "http://[...]list/stores/Germany", BB S 9f. = Bl. 70f. HA) die Telefonnummern verschiedener örtlicher Stores angegeben hat und zusätzlich für einige der Geschäfte auch eine jeweils identische "Tesla Support" Nummer (vgl. BB S. 9 = Bl. 70 HA). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher würde in einem solchen Fall vorzugswürdig entweder den örtlichen Store anrufen oder den "Tesla Support", unter dem nach dem allgemeinen Sprachverständnis ein genereller Kundendienst zu verstehen ist, der als erster Ansprechpartner für sämtliche Fragen gilt und im Zweifelsfall weiterverweisen kann. Sollte der verständige Durchschnittsverbraucher feststellen, dass dort kein Mitarbeiter seinen Widerruf entgegennehmen kann, weil es - wie von der Klägerin behauptet (BB S. 10 = Bl. 71 HA) - bis zum vierten Quartal 2022 nicht möglich gewesen sei, einen "nicht-technischen Mitarbeiter an das Telefon zu bekommen", hätte er sich nicht von dem Widerruf abhalten lassen, sondern wäre auf ein anderes Kommunikationsmittel - wie vorliegend einen Brief - ausgewichen.

d)

Soweit die Klägerin einwendet, die Angaben zu der Bestellgebühr seien irreführend, weil die Beklagte an drei verschiedenen Stellen und jeweils unterschiedlich über deren Erstattbarkeit belehre sowie den Eindruck erwecke, dass die Bestellgebühr nicht erstattungsfähig sei, ist dem nicht zu folgen und steht dies deshalb dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen.

aa)

In der Widerrufsbelehrung hat die Beklagte die Klägerin zutreffend über die Erstattbarkeit der Anzahlung informiert. Dort heißt es (S. 5 d. Anlage K1 = Bl. 34 LGA):

"Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, [...]." (Hervorhebung hier durch den Senat).

Daraus folgt, dass die Bestellgebühr erkennbar erstattungsfähig ist.

bb)

Soweit die Klägerin sich auf die Bestellbestätigung berufen hat, (S. 9f. d. Klage = Bl. 10f. LGA), fehlt es an einer Relevanz für die Frage, ob der Inhalt der zuvor erteilten Widerrufserklärung gesetzeskonform ist.

Zwar ist anerkannt, dass auch bei einer zunächst ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB sich der Unternehmer hierauf nicht berufen kann, wenn er den Verbraucher durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - III ZR 126/19, Rn. 15, juris, m.w.N.).

Die Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben.

Bei den Angaben in der Bestätigungsmail handelt es sich im Gegensatz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2021 - III ZR 126/19 - nicht um eine weitere, formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße Belehrung, die die erteilte Widerrufsbelehrung - ggfs. schon allein wegen des Widerspruchs zur vorangegangenen Belehrung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, Rn. 17, juris) - insgesamt fehlerhaft macht.

Die von der Klägerin gerügten Angaben der Beklagten zur Frage der Erstattbarkeit der Anzahlung im Falle des Widerrufs sind von der Widerrufsbelehrung räumlich hinreichend deutlich abgesetzt. Die Widerrufsbelehrung ist ausdrücklich als solche gekennzeichnet und auf einer separaten Seite der Vertragsurkunde enthalten. Im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthält sie nicht über Verlinkungen Verweise, die den Eindruck erwecken, dass die jeweiligen Informationen ebenfalls zu der Widerrufsbelehrung gehören und mit ihr eine Einheit bilden. Eine weitere Information in einer per E-Mail übersandten Bestellbestätigung erweckt für sich genommen nicht den Eindruck, dass sie zur vorherigen Widerrufsbelehrung gehört oder als eine eigenständige, weitere Widerrufsbelehrung zu verstehen ist (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 79f.).

Das gilt auch für die Angaben während des Bestellprozesses. Soweit die Klägerin sich insofern darauf beruft, der "Sternchenhinweis" zu der Rückerstattbarkeit sei irreführend, weil er mit der Bedingung der Ablehnung einer beantragten Finanzierung beginne und auch im nächsten Satz wieder von finanzierten Fahrzeugen gesprochen werde (BB S. 25 = Bl. 86 HA), ergibt sich bereits aus ihrem Vortrag nicht, dass der "Sternchenhinweis" lediglich die Rückerstattbarkeit für diese Fälle und nicht auch bei Widerrufen im Übrigen vorsehe. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin exemplarisch angeführten Screenshot. Dort heißt es im Einklang mit der Widerrufsbelehrung, dass ein Rückerstattungsanspruch "auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten" besteht (vgl. S. 9 d. Klage = Bl. 10 LGA). Dass die Information erst im dritten Satz des unmittelbar nachfolgenden "Sternchenhinweises" enthalten ist, begründet nicht die Gefahr, dass der Verbraucher hinsichtlich der Erstattbarkeit der Anzahlung bzw. Bestellgebühr in die Irre geführt wird. Das Lesen und Verstehen eines "Sternchenhinweises" des vorliegenden Umfangs ist für einen verständigen Verbraucher zumutbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 73f.). Da der "Sternchenhinweis" nicht zu der Widerrufsbelehrung gehört, kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin (BB S. 25 = Bl. 86 HA) - nicht darauf an, ob die Beklagte ihn der Klägerin nicht auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 312f Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt hat.

Soweit die Beklagte die Einbehaltung der Bestellgebühr ausweislich der AGB im Falle der Stornierung als pauschalierten Schadensersatz vorsieht, hat sie zu verstehen gegeben, dass sie das nur "vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen" - mithin nicht im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts - umsetzen wird (S. 2 d. Anlage K1, vierter Absatz = Bl. 31 LGA). Zudem ist eine Stornierung der Bestellung nicht mit einem Widerruf gleichzusetzen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 1 lit. f aa). Sollte die Beklagte sich bei der Bearbeitung von Widerrufen dazu in Widerspruch setzen (vgl. S. 14f. d. Replik = Bl. 195f. LGA), ist das - unabhängig davon, ob ihr Verhalten rechtlich tragfähig ist - für die Frage, ob ihre Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht maßgeblich.

e)

Soweit die Klägerin rügt, die Widerrufsbelehrung enthalte keine Information darüber, dass der Widerruf auch gegenüber Anwesenden beispielsweis bei gleichzeitiger Fahrzeugrückgabe erklärt werden könne, steht das dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen.

Wie bereits ausgeführt (vgl. dazu Ziff. 1 lit. c bb) wird durch die beispielhafte Aufzählung der Kommunikationsmittel nicht der Eindruck erweckt, dass ein Widerruf mittels anderer, nicht genannter Kommunikationsmittel ausscheidet. Das gilt auch für die mündliche Erklärung gegenüber Anwesenden. Besondere Formvorgaben für die Erklärung leitet ein verständiger Durchschnittsverbraucher aus der mit "z.B." beginnenden Auflistung von Kommunikationsmitteln nicht ab. Darauf, dass eine "eindeutige Erklärung" dem Vertragspartner gegenüber auch persönlich unter Anwesenden abgegeben werden kann, muss der Unternehmer den Verbraucher nicht hinweisen. Aus der Verwendung von "z.B." und der Information, dass der Verbraucher das Musterformular nutzen kann, aber nicht nutzen muss, folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass es einer bestimmten Form des Widerrufs nicht bedarf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 65).

f)

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist nicht wegen der Wertersatzklausel in den AGB der Beklagten oder den Angaben zu dem Ersatz des Wertverlustes in der Widerrufsbelehrung unwirksam.

aa)

Soweit die Klägerin rügt, die Gestaltung sei irreführend (BB S. 31 = Bl. 92 HA), weil sie in Widerspruch zu der Widerrufsbelehrung stehe, setzt sie sich nicht mit dem gesamten Inhalt der Wertersatzklausel auseinander.

In den AGB (Anlage K1, S. 2, vierter Absatz = Bl. 31 LGA) heißt es:

"Sobald Sie Ihre vollständige Bestellung abgeschickt haben, beginnen wir mit der Vorbereitung und Organisation der Auslieferung Ihres Fahrzeugs. Bis zur Lieferung Ihres Fahrzeugs können Sie Ihre Bestellung jederzeit stornieren. Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen. Wenn Sie Ihre Bestellung stornieren, nachdem Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung einen Finanzierungsantrag über Ihr Tesla-Konto gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde, wird die Bestellgebühr zurückerstattet. Ungeachtet Ihres Rechts, einen uns tatsächlich entstandenen niedrigeren Schaden nachzuweisen, erkennen Sie an, dass die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr einer angemessenen und gerechtfertigten Einschätzung des Schadens entspricht, der uns durch die Bearbeitung Ihrer Bestellung, den Transport, die Weitervermarktung und/oder Weiterveräußerung des Fahrzeugs entsteht. Sofern das Fahrzeug bereits zugelassen war, behalten wir uns das Recht vor, einen über die Bestellgebühr hinausgehenden pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, der den geminderten Wert des Fahrzeugs widerspiegelt" (Hervorhebung hier durch den Senat).

Eine Abweichung von § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht zu erkennen. Die Klausel ist auf die Möglichkeit der jederzeitigen Stornierung des Kaufvertrages bis zur Lieferung des Fahrzeuges - mithin nicht innerhalb der Widerrufsfrist - und nicht den Widerruf bezogen. Die Wertersatzklausel ist hinsichtlich der systematischen Stellung von der Widerrufsbelehrung räumlich getrennt und auf den Fall der Stornierung der Bestellung - nicht auf den Fall des Widerrufs - bezogen. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird bei dieser präzisen Gestaltung nicht annehmen, im Falle des Widerrufs - im Gegensatz zur Stornierung - Wertersatz zahlen zu müssen. Auf eine vermeintliche andere Praxis der Beklagten bei der Abwicklung von Widerrufen kommt es nicht an. Das nachträgliche Verhalten - unabhängig davon, ob es überhaupt rechtlich zulässig wäre - ist für die Rechtsfrage, ob eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht relevant.

Die gerügte fehlende Möglichkeit des Nachweises eines geringen Schadens im Hinblick auf § 309 Nr. 5 lit. b BGB (vgl. BB S. 32 = Bl. 93 HA) enthält die Klausel durch den Passus "Ungeachtet Ihres Rechts, einen uns tatsächlich entstandenen niedrigeren Schaden nachzuweisen".

bb)

Soweit ausweislich der Widerrufsbelehrung der Verbraucher für den Wertverlust der Waren aufkommen muss, "wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist", entspricht die Regelung den gesetzlichen Vorgaben des § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht fehlerhaft, soweit sie nicht darauf hinweist, dass die Verpflichtung nur besteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (vgl. § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein solcher Hinweis wäre eine bloße Förmelei, die die Verständlichkeit der Belehrung beeinträchtigte (OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 88). Allein der Umstand, dass dem Verbraucher ohne die Information ggfs. nicht bewusst sei, dass er die Gestaltung der Beklagten überprüfen könne und ihm in der Folge ein Widerruf ohne Wertersatzpflicht möglich wäre (BB S. 33 = Bl. 94 HA), rechtfertigt keine andere Bewertung. Vergleichbar mit den Rücksendekosten (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 1 lit. b) ist die Frage danach, ob die Widerrufsfrist aufgrund der erteilten Informationen zu laufen beginnt, von der Frage zu trennen, ob die Voraussetzungen für eine Wertersatzpflicht vorliegen, sodass der Unternehmer einen entsprechenden Anspruch geltend machen kann.

g)

Soweit die Klägerin rügt, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung erfülle nicht die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, da sie nicht darüber belehre, dass bei Ausübung des Widerrufs für die Fahrzeugrückgabe - entsprechend der von der Beklagten selbst vorgetragenen Praxis - eine vorherige Terminabsprache und eine Begutachtung erforderlich seien sowie das Fahrzeug nicht an jedem Tesla Delivery Center - mangels überall vorhandener Werkstätten - zurückgegeben werden könne (BB S. 34f. = Bl. 96f. HA), stehen die fehlenden Angaben dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular aufzuklären. Es geht um die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts, damit der Verbraucher über seine Rechte Bescheid weiß, um sie effektiv wahrnehmen zu können. Dem sind die Modalitäten der Rückabwicklung denknotwendig nachgelagert, da sie einen wirksamen Widerruf voraussetzen und mithin nicht den Umfang der Informationspflichten für den zeitlich vorhergehenden Widerruf bestimmen können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 76/24, BeckRS 2025, 1226, Rn. 46).

Hinsichtlich der Folgen des Widerrufs sieht das Gesetz insbesondere dann besondere Informationspflichten vor, wenn es für den Verbraucher unter Kostengesichtspunkten - und damit für seine Abwägung, ob sich der Widerruf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für ihn rentiert - von Relevanz ist (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EGBGB). Eine telefonische Absprache für die Fahrzeugrückgabe, die auch für den Verbraucher den Vorteil hat, dass er nicht ggfs. vor verschlossener Tür steht, oder der konkrete Rückgabeort in Deutschland haben im Vergleich dazu - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte solche Vorgaben für die Rückgabemodalitäten überhaupt einseitig verbindlich festlegen kann - ein anderes Gewicht.

h)

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass - insofern als wahr unterstellt - die auf der Internetseite der Beklagten im Impressum angegebene Faxnummer nicht funktioniert hat, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax genannt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 11, juris).

Der maßgebliche normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher würde bei einer fehlerhaften Angabe einer Faxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier die Beklagte - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris). Vielmehr würde er im Falle eines vergeblichen Übermittlungsversuchs mittels Telefaxes sodann ein effizientes Kommunikationsmittel wählen (BGH, a.a.O.), welches die Klägerin in Gestalt eines Briefes auch von vornherein gewählt hat.

Dass der Unionsgesetzgeber unter Beweisgesichtspunkten - im Gegensatz zu einer telefonischen Erklärung - nicht von der Verwendung eines Telefaxes abgeraten hat, hat der Bundesgerichtshof berücksichtigt und ausgeführt, dies habe keine Auswirkung auf die Frage, ob die Faxnummer zu den Pflichtangaben gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 9, juris). Das überzeugt. Ob ein Kommunikationsmittel aufgrund seines Beweiswertes bei der Ausübung des Widerrufsrechts zu bevorzugen ist, bestimmt nicht, welche Informationen der Gesetzgeber als Pflichtangaben festgelegt hat. Danach hat der Unternehmer die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts zu benennen, nicht jedoch sämtliche Kontaktmittel aufzulisten. Vielmehr genügt es, wenn er dem Verbraucher ein effizientes Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt.

i)

Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht fehlerhaft über den Fristbeginn für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert, indem sie die Ware (das von der Klägerin erworbene Fahrzeug) - wie die Klägerin meint - in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB geliefert hat. Teillieferungen dieser Art hat es weder vorliegend gegeben, noch haben die Parteien sie vereinbart.

aa)

Die vorherige Übersendung der Zulassungspapiere vor Auslieferung des Fahrzeugs ist keine solche Teillieferung. Die Zulassungspapiere sind kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeuges. Das Eigentum an ihnen folgt gemäß analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 27, juris).

Es liegt auch fern, dass der Verbraucher annehmen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH, a.a.O.).

bb)

Auch die etwaig fehlende Funktionsfähigkeit der Einparkhilfe begründet nicht die Annahme, dass bei Vertragsschluss die Parteien Teillieferungen im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB vereinbart haben und die letzte Teilsendung - das Softwareupdate für das Kamerasystem der Einparkhilfe - noch ausgestanden hat.

Ob eine Nachrüstung mit einem Software-Update eine Nachlieferung in diesem Sinne ist, kann dahingestellt bleiben. Die Parteien haben jedenfalls bei Vertragsschluss keine Teillieferungen vereinbart.

Aus dem Parteivorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Parteien sich bei Vertragsschluss darüber geeinigt haben, dass das Fahrzeug zunächst ohne funktionierende Einparkhilfe ausgeliefert und dann später mit einem Software-Update nachgerüstet werden soll. Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte habe entgegen den vereinbarten Spezifikationen das Fahrzeug ohne Einparkhilfe ausgeliefert (vgl. S. 7 d. Klage = Bl. 8 LGA). Dies spricht gegen eine zunächst vereinbarte Teillieferung.

Die öffentlichen Äußerungen, auf die sich die Klägerin beruft, stammen aus April und November 2022 (vgl. S. 8 d. Klage = Bl. 9 LGA) und damit dem Zeitraum nach dem Vertragsschluss vom 16. März 2022. Sie können mithin nicht Gegenstand der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen gewesen sein, die den Maßstab dafür vorgeben, worüber die Beklagte die Klägerin in der Widerrufsbelehrung hat informieren müssen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, Rn. 32, juris). Soweit die Einparkhilfe in Handbüchern genannt ist, enthält weder das vor Vertragsschluss herausgegebene und damit maßgebliche Handbuch Stand Oktober 2021 noch das Handbuch Stand August 2022 eine Information darüber, dass die Fahrzeuge zunächst ohne Einparkhilfe ausgeliefert und später nachgerüstet werden (vgl. BB S. 6f. = Bl. 67f. HA; eingereichte Auszüge aus den Handbüchern Bl. 100-102, 104-107 HA).

j)

In Anbetracht der höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfragen ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV geboten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 - bestätigt, dass er von einem acte clair ausgeht, und mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass der europäische Gesetzgeber bewusst eine gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsbelehrungen mit dem Verzicht auf ein verpflichtendes Muster in Kauf genommen hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 5f., juris).

aa)

Soweit die Klägerin hinsichtlich verschiedener inhaltlicher Aspekte der Widerrufsbelehrung rügt, der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit dem maßgeblichen unionsweiten Maßstab auseinandergesetzt, ob von einem acte clair auszugehen ist, dringt sie damit nicht durch. Sie hat nicht konkret vorgetragen, dass tatsächlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ein anderes Verständnis der Normen vorherrscht und daher die Gefahr abweichender Entscheidungen innerhalb der Europäischen Union besteht. Indes hat der Bundesgerichtshof ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum er anhand der Regelungsziele und Gesetzessystematik davon ausgeht, dass die Auslegung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, BeckRS 1982, 108239, Rn. 21) und obliegt mithin den nationalen Gerichten. Anhaltspunkte für Auslegungsfehler sind weder unter rechtlichen Gerichtspunkten noch aufgrund der Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten ersichtlich.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus den aufgezeigten unterschiedlichen Sprachfassungen für die Belehrung über das Widerrufsrecht. Allein aus der Verwendung des Wortes "belehren" ergibt sich nicht, dass der Unternehmer dem Verbraucher für den konkreten Einzelfall über ein Widerrufsrecht in Kenntnis setzen muss und nicht abstrakt die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht umschreiben darf. Für die Auslegung von Gesetzesnormen ist zudem nicht nur der Wortlaut maßgeblich, sondern auch der Zweck der Norm und deren systematische Stellung innerhalb des Gesetzes.

Ohne tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Gerichte eines anderen Mitgliedstaates die streitgegenständlichen Auslegungsfragen anders beurteilen, liefe die Annahme einer generellen Gefahr abweichender Auslegungsergebnisse im Ergebnis darauf hinaus, jede auf europäischen Vorgaben beruhende Norm vor ihrer Auslegung zunächst durch den Europäischen Gerichtshof prüfen lassen zu müssen. Dies widerspräche indes der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, wonach die nationalen Gerichte das Vorliegen eines acte clair selbst prüfen. Zudem hat das Vorabentscheidungsverfahren sehr enge Zulässigkeitsvoraussetzungen, woraus sich bereits ergibt, dass nicht jede offenkundige Auslegungsfrage vor den Europäischen Gerichtshof gebracht werden soll.

bb)

Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Auslegung auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verkannt. Sowohl seine sog. EIS-Entscheidung als auch seine vorherige Rechtsprechung einschließlich des zitierten Urteils vom 10. Juli 2019 ("Amazon EU"; vgl. S. 5 d. Anhörungsrüge = Bl. 696 HA) haben sich nicht mit den vorliegend streitgegenständlichen Fragen auseinandergesetzt. Die Entscheidung vom 10. Juli 2019 hat die Regelung des Art. 6 Abs. I Buchst. c der Richtlinie betroffen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner EIS-Entscheidung verdeutlicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - C-266/19, NJW 2020, 2389, Rn. 33, 37). Ein "Gleichlauf" der Regelungen in Art. 6 Abs. I Buchst. c und Art. 6 Abs. I Buchst. h der Richtlinie ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Senaten des Bundesgerichtshofs besteht nicht. Der I. Senat hat seine Vorlagefragen auf die Muster-Widerrufsbelehrung beschränkt. Im Tenor des Beschlusses vom 7. März 2019 (I ZR 169/17) heißt es: "Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU "verfügbar", wenn [...]" (Hervorhebung durch den Senat). Lediglich darauf hat sich die Antwort des Europäischen Gerichtshofes bezogen. Er hat die Fragen damit beantwortet, dass "in einem solchen Fall Art. 6 I Buchst. c und h und IV der Richtlinie i.V.m. deren Anhang I Teil A dahin auszulegen [ist], dass der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Information zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt undhierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben muss, [...]" (Hervorhebung hier durch den Senat). Mithin haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof verdeutlicht, dass die Anforderungen dann gelten, wenn ein Unternehmer die Muster-Widerrufsbelehrung nutzt. Darüber hinaus haben sie keine Entscheidung getroffen.

cc)

Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart steht der Annahme eines acte clair nicht entgegen.

Hinsichtlich der Telefonnummer hat es sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen (OLG Stuttgart, Urteile vom 11. März 2025 - 6 U 12/24, BeckRS 2025, 3662, Rn. 34; 6 U 36/24, BeckRS 2025, 3663, Rn. 32; 6 U 57/24, BeckRS 2025, 3664, Rn. 46).

Auch dessen gegenteilige Rechtsprechung dazu, ob eine konkrete Belehrung für den Einzelfall notwendig ist und ein Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rücksendekosten sich auf den Beginn der Widerrufsfrist auswirkt, gibt keinen Anlass zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Hinsichtlich der Rücksendekosten hat der Bundesgerichtshof überzeugend ausgeführt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart die eindeutige Gesetzessystematik nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 30, juris). Auch hat er überzeugend begründet, warum das Unionsrecht eindeutig nicht eine konkrete Belehrung für den Einzelfall erfordert, sondern eine abstrakte Belehrung, wann ein Widerrufsrecht besteht, genügt (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 1 lit. a). Allein der Umstand, dass eine Rechtsfrage zunächst abschließend höchstrichterlich geklärt werden muss, bedeutet nicht, dass die europarechtskonforme Auslegung zweifelhaft ist. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV soll die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und dessen Durchsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährleisten. Eine uneinheitliche Anwendung innerhalb eines Mitgliedstaates droht jedoch nicht, wenn zunächst vereinzelt unterschiedlich beantwortete Auslegungsfragen höchstrichterlich geklärt werden. Der Instanzenzug sichert die einheitliche Rechtsprechung innerhalb eines Mitgliedsstaates.

Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob der Verbraucher seine Rechte unter den im Wesentlichen gleichen Bedingungen ausüben kann, sofern der Unternehmer ihm die Informationen vollständig und zutreffend erteilt hätte, der Prüfung der nationalen Gerichte obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 17 a. E., juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809, Rn. 265 a. E.). Mithin geht es bei dieser Prüfung - vom Europäischen Gerichtshof bestätigt - nicht um eine Auslegungsfrage im Sinne eines Vorabentscheidungsverfahrens, sondern um die Subsumtion, die stets Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten ist.

dd)

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Senat sei zur Vorlage verpflichtet, weil er als letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen sei, da der Bundesgerichtshof eine Vorlage wegen eine fehlerhaft angenommenen acte clair in zwei identisch gelagerten Parallelverfahren abgelehnt habe und mithin nicht zu erwarten sei, dass er seiner Vorlagepflicht nachkommen werde (S. 4 d. S.s. v. 24. September 2025 = Bl. 682 HA), dringt sie damit nicht durch. Das Oberlandesgericht Braunschweig ist nicht das letztinstanzliche Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Seine Entscheidungen können bei fehlender Zulassung der Revision im Falle einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) im Rahmen einer Revision vor dem Bundesgerichtshof überprüft werden. Es ist unschädlich, wenn ein Rechtsmittel der Zulassung durch das Rechtsmittelgericht bedarf, sofern letzteres - wie bei einer Nichtzulassungsbeschwerde - vor der Entscheidung über die Zulassung eine umfassende Prüfung der im Interesse der Einheit des Unionsrechts erhebliche Gesichtspunkte vornehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-119/15, BeckRS 2016, 109818, Rn. 52).

Entgegen der Berufung liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hat im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde stets den Einzelfall zu prüfen, auch wenn die streitgegenständlichen Rechtsfragen in einem anderen Verfahren bereits entschieden worden sind. Sollte er zu der Auffassung gelangen, dass die vorherige Rechtsprechung fehlerhaft gewesen oder zwischenzeitlich überholt ist, ist zu erwarten, dass er seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Dass eine Nichtzulassungsbeschwerde ggfs. nicht erfolgreich ist und auch das letztinstanzliche Gericht von einem Vorabentscheidungsverfahren absieht, weil es von einem acte clair ausgeht, ist ein typisches Risiko des Instanzenzuges in einem Rechtsstaat und mithin hinzunehmen.

ee)

Auch die mit der Richtlinie beabsichtigte vollständigen Harmonierung erfordert nicht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Weder hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte für unterschiedliche Auslegungsergebnisse in den Mitgliedstaaten und damit eine Gefährdung des Ziels der Richtlinie im Falle einer fehlenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

ff)

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2025 (I ZR 192/24).

Die Vorlagefragen betreffen vorliegend nicht entscheidungserhebliche Fragen. Sie beziehen sich auf die Regelung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und den Fall, dass der Unternehmer das vorgesehene Musterwiderrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, aus dem Vorlagebeschluss ergebe sich, dass die Rechtsprechung zur Verbraucherkreditrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Fristfolgen nicht auf die Verbraucherrechterichtlinie übertragen werden könne, stellt das nicht die vom Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - und vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 - vorgenommene Auslegung in Frage. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich nicht, dass jedweder Gleichlauf zwischen den Richtlinien zu verneinen ist. Vielmehr zieht der I. Senat des Bundesgerichtshofs lediglich die unterschiedlichen Regelungen zu einer Höchstfrist des Widerrufsrechts im Gegensatz zu einem ewigen Widerrufsrecht heran, um zu begründen, warum nicht allein die beiderseitige Erfüllung eines Fernabsatzvertrags, die häufig vor Ablauf der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eintrete, ein Widerrufsrecht ausschließen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, Rn. 47, juris).

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Die Klageänderung ist auch ohne Zustimmung des Gegners gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und wird auf Tatsachen gestützt, die der Entscheidung nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen sind. Die Sachdienlichkeit ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit daraus, dass so der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt und ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird. Der Vortrag zu der Beschriftung der Schaltfläche zur Abgabe der Bestellung ist bei der Entscheidung unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil es sich um unstreitiges Vorbringen handelt. Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, BeckRS 2016, 482, Rn. 11 mwN). Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung stets zugrunde zu legen (BGH, a.a.O.).

Jedoch liegen die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht vor. Die Klägerin hat den Kaufpreis mit Rechtsgrund an die Beklagte geleitestet. Die Parteien haben wirksam einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Soweit ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB vorliegt (dazu unter lit. a), führt dieser im vorliegenden Einzelfall nicht gemäß § 312j Abs. 4 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden (dazu unter lit. b). Unabhängig davon stellt - bei unterstellter Anwendbarkeit des § 312j Abs. 4 BGB - das Berufen auf die Unwirksamkeit eine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar (dazu unter lit. c).

a)

Der Beklagten oblag es grundsätzlich im Falle eines Fernabsatzvertrages, den Bestellprozess gemäß den Anforderungen des § 312j BGB zu gestalten.

Eine Schaltfläche, die - wie hier - lediglich mit "Bestellen" (vgl. S. 2 d. S.s. v. 24. November 2025 = Bl. 752 HA) bezeichnet ist, genügt nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Danach hat ein Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies setzt gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB die Wörter "zahlungspflichtig bestellen" oder ähnliche Wendungen wie beispielsweise "kostenpflichtig bestellen", "jetzt kaufen" (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 312j Rn. 9) oder "kaufen" voraus (BT-Drs. 17/7745, S. 12; Föhlisch MMR 2014, 738, 739 Ziff. 2 a. E.; Buchmann K&R 2014, 756, 758; Spindler/Kaesling/Schirmbacher, 5. Aufl., § 312j BGB Rn. 61; Kaufhold in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce-HdB, 1. Aufl., 3. Teil, B, Rn. 154, beck-online; v. Wrede in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 312j BGB Rn. 24, beck-online; a. A., aber abzulehnen: AG Köln BeckRS 2014, 10701; MüKo-BGB/Wendehorst, 10. Aufl., § 312j Rn. 29, beck-online). Lediglich dann erkennt der Verbraucher aus der Schaltfläche heraus, dass er unmittelbar mit ihrem Anklicken eine Zahlungsverpflichtung eingeht und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt.

b)

Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur zu Stande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Danach steht die Gestaltung der Schaltfläche dem Wortlaut der Norm nach grundsätzlich einem wirksamen Vertragsschluss entgegen.

Die Vorschrift kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autoherstellers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher - wie die Klägerin - den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.

aa)

Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, Rn. 54, juris). In dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr" (BT-Drucks. 17/7745) heißt es zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3 und Abs. 4 BGB a F zum "Anlass und Ziel des Gesetzesentwurfs", dass ein besserer Schutz "vor Kostenfallen" im Internet bezweckt wird. Viele Verbraucher würden das Internet nutzen, um "Informationen zu erhalten" oder "entgeltfreie Leistungen" in Anspruch zu nehmen. "Unseriöse Unternehmen" verschleierten jedoch durch "unklare oder irreführende Gestaltung" bewusst eine Kostenpflicht. Insbesondere wenn zusätzlich zur gestalterisch hervorgehobenen Freeware "im Kleingedruckten" oder "versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Verbraucher gleichzeitig eine entgeltpflichtige Leistung oder ein entgeltpflichtiges Abonnement abschließe (vgl. für alles Vorstehende S. 6, erster Absatz). In solchen Fällen griffen häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie beispielsweise das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB (S. 6, zweiter Absatz), weil die Verbraucher unter dem "massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen" dennoch zahlten (S. 6, dritter Absatz). Durch die "Buttonlösung" könne der Verbraucher "zweifelsfrei" erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe (S. 7, unter "III." im ersten Absatz). So werde er vor "Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt" und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst - manifestiert mit der Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich "in aggressiver Weise" geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (S. 7, unter "III." im zweiten Absatz).

Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. In Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung - die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen - sicherstellen soll.

Dieser Schutzzweck sowohl der nationalen als auch der europäischen Regelung ist im vorliegenden Einzelfall nicht betroffen. Die Sachlage ist hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Ein Button mit der Aufschrift "kostenpflichtig bestellen" ist zur Unterrichtung über das - offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene - "Geschäftsmodell" der Beklagten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht notwendig. Wer als Verbraucher - wie die Klägerin - einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Bestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit, vor dem die Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB schützen soll, ist mithin nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen. Die Klägerin hat das Internet nicht genutzt, um "Informationen zu erhalten" oder "entgeltfreie Leistungen" in Anspruch zu nehmen. Sie hat im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen. Eine andere Sichtweise trägt sie auch nicht vor und widerspräche jeder Lebenserfahrung.

Der von der Beklagten ausgestaltete Vertragsschlussmechanismus "verschleiert" nicht durch "unklare oder irreführende Gestaltung" bewusst eine Kostenpflicht. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihren Onlineshop "absichtlich so gestaltet, dass Verbraucher eine möglichst geringe Schwelle zum Vertragsschluss" überschreiten müssten, indem sie "etwa eine vermeintliche Reservierungsgebühr" in Rechnung stelle, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei (vgl. S. 8 d. S.s. v. 24. November 2025 = Bl. 768 HA), ergibt sich daraus keine Verschleierung einer Entgeltlichkeit oder der tatsächlichen Kaufpreissumme, wie es das Geschäftsmodell der unseriösen Anbieter macht, das die Regelungen des § 312j Abs. 3 und Abs. 4 BGB vereiteln sollen. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden. Dass der Bestellprozess den Kauf eines Fahrzeuges mit einem Wert im hohen fünfstelligen, bisweilen sechsstelligen Bereich verberge, ist auch durch den eingereichten Screenshot zur Bestellgebühr widerlegt (vgl. Bl. 10 LGA). Dort werden unmittelbar vor der Bestellgebühr die Anzahlung (4.397,00 €), die Raten (60 x 480,00 € monatlich) und die Schlussrate (20.550,00 €) angezeigt, die den Gesamtkaufpreis ergeben und diesen dem Käufer vor Augen führen. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird nicht denken, dass er lediglich die als "heute fällig" bezeichnete Bestellgebühr von 250,00 € für das Fahrzeug zahlen muss. Im Übrigen soll die Buttonlösung den Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes hinweisen, damit er sich die finanziellen Konsequenzen vor Augen führt. Die Schaltfläche muss nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen.

Soweit die Klägerin insoweit meint, die Norm stelle lediglich auf die Schaltfläche ab, weswegen es auf den Gesamtvorgang der Bestellung nicht ankomme, lässt sie außer Acht, dass die "Reservierungsgebühr" nicht auf der Schaltfläche steht, sie also selbst einen Teil des Bestellprozesses anführt, um eine vermeintliche Intransparenz aufzuzeigen, die es bei objektiver Betrachtung jedoch nicht gegeben hat. Sie hat auch selbst nicht behauptet, von der Höhe des Kaufpreises, den sie an die Beklagte nach der Bestellbestätigung gezahlt hat, überrascht gewesen zu sein. Die Beschriftung des Buttons soll das Nichterkennen einer Zahlungspflicht und eine Überrumpelung beim Vertragsschluss vermeiden. Beides ist aber im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Neben der hinreichend deutlich erkennbaren Kaufpreishöhe ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin dergestalt "überrumpelt" worden wäre, dass ihr bei Aufgabe der Bestellung über den Button nicht bewusst gewesen wäre, in dem Moment bereits den von ihr gewünschten entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen. Dass sie die weitere Vertragsabwicklung - Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges - nur aus dem Grund durchgeführt hat, weil sie sich dazu verpflichtet gefühlt hat, obwohl sie aufgrund einer falschen Beschriftung der Schaltfläche über den Abschluss eines Vertrages ursprünglich in Irrtum gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Mithin ist auch der weitere Schutzweck, dass Verbraucher aufgrund einer "aggressiven" Anspruchsverfolgung seitens einiger Onlineshopbetreiber zahlen, nicht einschlägig. Weder hat die Beklagte die Klägerin anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat die Klägerin den zu diesem Zeitpunkt von ihr gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihr ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend mithin nicht gegeben.

Auch handelt es sich bei dem vorliegenden Einzelfall nicht um einen solchen, bei dem die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen nicht gegriffen hätten, wenn die Klägerin einen Wunsch zur Vertragslösung gehabt hätte, weil sie bei Bestellabschluss überrumpelt worden wäre. In diesem Fall hätte sie sowohl fristgerecht das gesetzliche Widerrufsrecht als auch ein vertragliches Stornierungsrecht bis zur Auslieferung ausüben können. Dass sie das - wie in der Begründung des Gesetzesentwurfes vorausgesetzt - aufgrund eines "massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen" nicht getan, sondern sich zur weiteren Vertragsdurchführung veranlasst gesehen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb)

Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24 - entgegen.

Die Entscheidung betraf einen Maklervertrag. Bei einem Maklervertrag ist die Frage der Entgeltpflicht regelmäßig komplexer als im Falle eines Kaufvertrages. Einem Käufer eines Fahrzeuges ist stets bewusst, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Hingegen gibt es im Maklerrecht zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch die Möglichkeit eines Lohnanspruchs des Maklers gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB und die Möglichkeit von besonderen Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Im Gegensatz zum Kaufrecht steht mithin im Maklerrecht nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zu zahlen hat. In Anbetracht dieser Komplexität festzustellen, ob die Kostenpflicht den Käufer selbst oder den Verkäufer des vermittelten Objekts trifft, erfüllt eine gemäß § 312j Abs. 3 BGB beschriftete Schaltfläche den Gesetzeszweck, dem Verbraucher ihm seine nicht zwingend bekannte Kostenpflicht vor Augen zu führen.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2025 nicht - wie die Klägerin meint (vgl. S. 8 d. S.s. v. 24. November 2025 = Bl. 768 HA) - die gleichen wirtschaftlichen Billigkeitserwägungen in Anbetracht einer Maklercourtage von 30.000,00 € vor sich gehabt. Der dort entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegend streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Mit der Frage einer teleologischen Reduktion der Regelung des § 312j Abs. 4 BGB für den Fall, dass dem Verbraucher von vornherein die Entgeltpflicht bekannt ist, hat sich der Bundesgerichtshof auch nicht auseinandergesetzt. Er hat lediglich die Frage der richtlinienkonformen Auslegung der Rechtsfolge dahingehend entschieden, dass die Norm als Formvorschrift diene und Verstöße mithin die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hätten, weswegen lediglich eine Bestätigung gemäß § 141 BGB bei entsprechendem Erklärungsbewusstsein und Einhaltung der vorgesehenen Form in Betracht komme (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32-35, 40, 46-48, juris), soweit die Parteien nicht auf anderem Wege einen wirksamen Vertrag abgeschlossen haben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 50, juris). Indes schließt der Umstand, dass eine Regelung als Formvorschrift zu qualifizieren ist, nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion aus. Auch Formvorschriften haben wie jede andere Norm einen bestimmten Schutzzweck. Wenn dieser nicht einschlägig ist, kommt grundsätzlich eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, um die Parteien nicht an einer gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Rechtsfolge festzuhalten.

c)

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nichtig ist, kann die Klägerin sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB berufen.

Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Das stärkt das Vertrauen auf die Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen und schließt den Missbrauch eines Rechts für Zwecke aus, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Eine Reihe von Rechten dient einem bestimmten Zweck. Wird dieser Zweck durch einen Widerspruch zwischen dem Einsatz des Rechts und dem Grund für seinen Bestand verletzt, ist das Recht missbraucht (BeckOGK/Kähler, 01.06.2025, BGB § 242 Rn. 1247). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, NJW 2007, 3279, Rn. 12). Auch besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsausübung, wenn sie den mit ihr verbundenen Zweck verfehlt, weil Sondereigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die planwidrige Ausführung eines Bauwerks monieren, obwohl sie von dieser nicht betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2015 - V ZR 284/14, NJW 2016, 473, Rn. 24). Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt - beispielsweise wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. BeckOGK/Kähler, a.a.O., Rn. 1647).

Nach dieser Maßgabe beruft sich die Klägerin in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtposition, obwohl sie nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB hat sich für sie nicht negativ ausgewirkt, weil sie tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug hat schließen wollen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2 lit. b verwiesen. Dass sie sich dennoch und auch lediglich hilfsweise (vgl. S. 1 d. S.s. v. 24. November 2025 = Bl. 761 HA) auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue betreffend einen bewussten und gewollt eingegangenen Vertrag ist die Klägerin aber durch diese Möglichkeiten hinreichend geschützt. Wenn die Vertragsreue erst nach Ablauf dieser Fristen eintritt, sieht die Rechtsordnung grundsätzlich keine Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung vor, sondern gibt dem Grundsatz "pacta sunt servanda" folgend dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils den Vorrang. Etwas anderes ist gesetzlich lediglich dann gewollt, wenn ein Vertragspartner "überrumpelt" oder durch die Gestaltung der ihm gegebenen Informationen getäuscht worden ist. Da dies hier nicht einschlägig ist, stellt sich das Hilfsvorbringen der Klägerin als ergebnisorientierte Rechtsverfolgung dar, um das grundsätzlich nicht gesetzlich vorgesehene Ziel einer Vertragsrückabwicklung im Ergebnis doch noch zu erreichen. Eine solche Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist mithin missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.

d)

Ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU ist nicht geboten. Ihre Zielsetzung ist für die hier entscheidungserheblichen Fragen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, Rn. 55, juris; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 159/24, Rn. 49, juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Sie dient der Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, ob die Regelung des § 312j Abs. 4 BGB teleologisch zu reduzieren und nicht anzuwenden ist, wenn ein Käufer den Onlineshop eines Fahrzeugherstellers mit der Absicht des Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Kaufvertrages besucht und den gewollten Vertrag tatsächlich abschließt, sowie ob es dem Käufer in einem solchen Fall jedenfalls gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die (vermeintliche) Unwirksamkeit des Vertrages nach § 312j Abs. 4 BGB zu berufen. Auch wenn die Entscheidung über den streitgegenständlichen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf den konkreten Umständen des Einzelfalles - der Intention des Klägers bei und nach Vertragsschluss sowie der besonderen, mehrschrittigen Vertragsabwicklung - beruht, liegen ihr Rechtsfragen zu Grunde, die für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Einzelfälle von Relevanz sein können.

Hinsichtlich des auf den Lebenssachverhalt des Widerrufs vom 14. Dezember 2023 gestützten Klageanspruchs liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor. Die vorliegende Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Rechtsfragen zur Widerrufsbelehrung in den "Tesla"-Fällen sind - wie ausgeführt - bereits höchstrichterlich geklärt und die Entscheidung steht damit im Einklang.

Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2025 hatte auf die bereits beratene Entscheidung keinen Einfluss. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 10. Dezember 2025 rechtfertigt keine andere Entscheidung und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Brand
Dr. Schäfer-Altmann
Fricke

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