Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 10 A 5390/23
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Maßnahmen der Beamten der Bundespolizeidirektion Hannover (im Folgenden: Bundespolizei) am Hauptbahnhof Braunschweig nach einem Fußballspiel am 8. Oktober 2023 rechtswidrig waren.
Der Kläger ist Anhänger des Vereins Eintracht Braunschweig. Er besuchte am 8. Oktober 2023 gemeinsam mit einer Gruppe Fußballfans, unter anderem seinem erwachsenen Sohn E., das Fußballspiel der 2. Bundesliga zwischen Eintracht Braunschweig und dem SC Paderborn 07 in Braunschweig. Nach dem Spiel begaben sie sich zur Heimreise an den Braunschweiger Hauptbahnhof.
Im gesamten Bahnhofsbereich befanden sich sowohl Fans von Eintracht Braunschweig als auch des SC Paderborn. Bereits im Personentunnel gab es Auseinandersetzungen zwischen der Paderborner Fanszene und Polizeibeamten der niedersächsischen Polizei. Am Bahngleis 5/6, von welchem der Kläger und sein Sohn abreisen wollten, befanden sich Fans beider Mannschaften. Zwischen beiden Fanlagern entwickelte sich am Gleis eine Schlägerei. Darauf wurden Beamte der Bundespolizei von anderen Fahrgästen aufmerksam gemacht und stürmten auf das Gleis. Der Kläger und sein Sohn befanden sich zunächst noch - nicht beteiligt an der Konfrontation mit der Polizei - im Personentunnel auf dem Weg zum Gleis. Die Beamten der Bundespolizei trennten die sich schlagenden Fanlager, indem sie in entgegengesetzten Richtungen am Gleis Polizeiabsperrungen errichteten.
In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Polizeibeamten und dem Sohn des Klägers E.. E. lief dabei mehrmals aggressiv auf die die Sperre bildenden Beamten zu und versuchte, diese mit der Faust zu schlagen. Gegen ihn wurde deshalb mehrmals Reizgas eingesetzt, bis er den Angriff abbrach.
Bei einem der Einsätze ging der Kläger zu Boden und wurde ebenfalls mit Reizgas besprüht, wobei die zeitliche Abfolge sowie die Einzelheiten zwischen den Beteiligten umstritten sind. Im Anschluss konnte der Kläger seine Reise fortsetzen und begab sich eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatort in die Notaufnahme der Helios Klinik in Salzgitter.
Der Sohn des Klägers E. wurde im Nachgang vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Gesamtgeldstrafe von 125 Tagessätzen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie versuchter Körperverletzung und Beleidigung verurteilt, nachdem er gegen einen entsprechenden Strafbefehl Einspruch nur wegen des Strafrahmens eingelegt hatte (Az. 8 Cs (187/24)). Zeugen wurden deshalb nicht vernommen.
Im strafgerichtlichen Verfahren hat der Sohn des Klägers erklärt, dass der Angriff wie vorgeworfen stattgefunden habe. Auslöser sei das Verhalten der Polizei seinem Vater gegenüber gewesen. Sein Vater sei ein älterer Mann, der nichts mit den Fans zu tun gehabt habe und von der Bundespolizei zu Boden gebracht worden sei. Warum sein Vater Reizgas abbekommen habe, wisse er nicht. Daraufhin seien mit ihm "die Pferde durchgegangen" und er habe - auch aufgrund einer Alkoholisierung, da er circa zehn Bier an dem Tag getrunken habe - die Nerven verloren.
Der Kläger hat am 8. November 2023 Klage gegen die Maßnahmen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, diese seien rechtswidrig. Er sei etwa gegen 16:20 Uhr auf der Treppe Richtung Bahnsteig 5/6 gegangen, als eine Polizeieinheit der Bundespolizei sehr schnell und rabiat an seiner Gruppe von circa zehn Personen vorbeigeeilt sei. Als er auf dem Bahnsteig angekommen sei, habe die Gruppe der Bundespolizisten ihm gegenüber auf dem Bahnsteig gestanden. Er sei auf dem Bahngleis auf die Polizeibeamten zugegangen, um sie in freundlichem Ton zu fragen, was los sei und ob er seine Reise fortsetzen könne.
Als sein Sohn dazugekommen sei, sei er mit Reizgas besprüht und von einem der Beamten geschlagen worden, sodass er zu Boden gegangen sei. Dafür gebe es keine Rechtfertigung, da von ihm keine Gefahr für die Polizeibeamten ausgegangen sei. Er dürfe daher auch nicht das Ziel körperlicher Gewalt sein. Das Verhalten seines Sohnes sei davon getrennt zu betrachten und könne ihm nicht vorgehalten werden. Er sei an dem Vorfall mit seinem Sohn nicht beteiligt gewesen. Auch sein Verhalten im Personentunnel zuvor sei räumlich und zeitlich unabhängig von dem Geschehen am Gleis zu betrachten.
Da er auch zukünftig als Fan von Eintracht Braunschweig Heimspiele seines Vereins in Braunschweig besuchen und dazu auch weiterhin die Bahn benutzen wolle, sodass er gegebenenfalls erneut auf Beamte der Bundespolizei treffen werde, habe er ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erlittenen polizeilichen Maßnahmen durch die Bundespolizeibeamten. Ein solches Geschehen könne sich jederzeit im Zusammenhang mit Fußballspielen bei der An- und Abreise über den Bahnhof Braunschweig wiederholen, sodass eine Wiederholungsgefahr bestehe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass sämtliche gegen den Kläger am 8. Oktober 2023 auf dem Hauptbahnhof Braunschweig durchgeführten polizeilichen Maßnahmen der Bundespolizei rechtswidrig waren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da eine Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Die Maßnahmen hätten sich überhaupt nicht gegen den Kläger, sondern seinen Sohn gerichtet . Zudem habe sich der Kläger bewusst eigenverantwortlich in die Gefahrensituation begeben. Auch ein schwerwiegender Eingriff in Grundrechte des Klägers sei in den Maßnahmen nicht zu erkennen.
Außerdem habe sich der Einsatz anders als vom Kläger geschildert zugetragen: Der Sohn des Klägers E. habe sich gegen 16:30 Uhr auf den Bahnsteig begeben, während der Kläger zunächst im Personentunnel verblieben sei. Zur gleichen Zeit seien Bundespolizeibeamte auf den Bahnsteig gestürmt, nachdem ihnen von anderen Fahrgästen mitgeteilt worden sei, dass es an dem Bahnsteig 5/6 eine körperliche Auseinandersetzung zwischen Fans gebe. Der Kläger habe bereits im Personentunnel einem an ihm vorbeilaufenden Polizisten von hinten treppaufwärts einen Stoß versetzt, worauf jedoch wegen des aktiven Gewaltgeschehens am Bahnsteig nicht polizeilich reagiert worden sei.
Am Bahngleis habe der Sohn des Klägers sich zunächst provokativ gegenüber den Polizeibeamten verhalten und habe sich vermummt. Einer seiner Begleiter habe versucht, E. zu beruhigen und Gesten in Richtung des Treppenabgangs gemacht. Daraufhin erst sei der Kläger auf dem Bahnsteig erschienen und in Richtung seines Sohnes gegangen. Der Kläger sei dann auf die Polizeibeamten zugegangen, um mit diesen zu reden. Zudem habe er versucht, seinen Sohn zurückzuhalten. Der Kläger sei am Bahngleis ohne Aufforderung sehr nah an die Beamten herangetreten und deshalb durch einen der Beamten mit der Handfläche gegen die Brust leicht zurückgedrängt worden, um ihn auf Abstand zu halten. Dies sei der Auslöser für den Angriff durch seinen Sohn gewesen: E. sei daraufhin mehrmals mit in die Luft erhobenen Armen schnellen Schrittes auf die die Sperre bildenden Polizeibeamten losgegangen und habe versucht, mit der geballten Faust die Polizeibeamten zu treffen.
Um den körperlichen Angriff des klägerischen Sohns abzuwehren, hätten die Polizeibeamten mehrfach Reizgas gegen den Sohn eingesetzt und diesen zurückgestoßen. Diese Einsätze hätten sich ausschließlich gegen den Sohn des Klägers gerichtet. Die Polizeibeamten hätten dabei versucht, den Kläger mit dem Arm aus dem Wirkungsbereich der Abwehrmaßnahmen zu drängen. Bei einem der Einsätze gegen den Sohn sei der Kläger ebenfalls in den Sprühnebel des Reizgases geraten und in der Folge zu Boden gegangen. Daraufhin sei E. noch ein weiteres Mal auf die Polizeibeamten losgegangen und habe einen der Beamten mit dem Ellenbogen an seinen Schutzhelm geschlagen. Die Polizeibeamten habe er dabei als "Missgeburten" beschimpft. Die Beamten hätten ihn zurückgestoßen und erneut Reizgas eingesetzt. E.sei daraufhin über seinen Vater zurückgestolpert und ebenfalls zu Boden gefallen. Anschließend sei dem Kläger eine Flasche Wasser zum Spülen der Augen von den Polizeibeamten gereicht worden.
Ein direkter körperlicher Angriff gegen den Kläger durch die Beamten sei nicht erfolgt. Der Kläger sei nicht von einem der Polizeibeamten geschlagen worden. Beim Einsatz von Reizgas, um den Angriff des Sohnes abzuwehren, sei sogar versucht worden, den Kläger aus dem Wirkungsbereich zurückzudrängen. Die Lage sei durch das Vorverhalten des Sohnes sehr angespannt gewesen. Der Kläger habe sich eigenverantwortlich in die Situation begeben, vermutlich, um über den Sohn zu sprechen. Auch die Verurteilung des Sohnes des Klägers belege den zugetragenen Sachverhalt und verdeutliche die gefährliche Situation.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen vom Hauptbahnhof sowie des vorhandenen Einsatzvideos der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die beigezogene Strafakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1. Das notwendige öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ergibt sich hier aus zwei öffentlich-rechtlichen Realakten, nämlich dem Einsatz von Reizgas sowie der vom Kläger behaupteten körperlichen Gewalt durch die Beamten der Bundespolizei.
2. Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Hiernach ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint. Das ist hier auch bezüglich des Einsatzes des Reizgases der Fall, da der Kläger zwar nicht Adressat einer Vollstreckungsmaßnahme war, aber geltend macht, durch eine solche Schmerzen an den Augen und Atembeschwerden davongetragen zu haben.
3. Da sich beide Maßnahmen bereits erledigt haben und es sich daher um vergangene Rechtsverhältnisse handelt, ist für ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eine anhaltende Wirkung in der Gegenwart erforderlich (Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 43 Rn. 25). Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt sowohl im Hinblick auf den Einsatz des Reizgases als auch bezüglich der von ihm behaupteten körperlichen Gewalt in Form eines Schlages vor.
Ein derartiges berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahmen ist vorliegend bereits unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs gegeben, bei dem sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Geschehensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538.06 -, BVerfGE 117, 244-272, juris Rn. 69; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 - 11 LC 149/16 -, juris Rn. 86). Ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung liegt hiernach vor, wenn es sich bei der angegriffenen Maßnahme einerseits um eine solche handelt, die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann; die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes reicht nicht aus.
Zum anderen muss die Maßnahme zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt haben (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22 -, BVerwGE 182, 214-231, juris Rn. 22).
Im Hinblick auf den Einsatz des Reizgases liegt eine sich kurzzeitig erledigende polizeiliche Maßnahme vor, die mit einem schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden ist. Denn Reizstoffe wie Pfefferspray können zu Reizungen der Haut und Schleimhäute und zu Übelkeit und Erbrechen führen (Graulich, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Kap. X Rn. 966; ausführlich Hofrichter/Fickenscher, im Möstl/Fickenscher, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Brandenburg, 6. Edition, § 61 BbgPolG Rn. 54 ff.). Der Augenkontakt mit Pfefferspray bedeutet insofern zumindest kurzfristig eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Integrität.
Auch ein zielgerichteter Schlag gegen den Körper des Klägers durch einen Polizeibeamten stellt eindeutig eine sich kurzzeitig erledigende, mit einem schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbundene polizeiliche Maßnahme dar. Für ein Feststellungsinteresse reicht es aus, dass der Kläger - wie hier - einen solchen Schlag zumindest substantiiert behauptet hat. Dies bestreitet die Beklagte zwar. Ob tatsächlich ein Schlag stattgefunden hat, ist jedoch Frage der Begründetheit der Feststellungsklage.
Offenbleiben kann, ob darüber hinaus ein Feststellungsinteresse auch wegen einer Wiederholungsgefahr in Form einer hinreichend bestimmten, konkreten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen bzw. eine gleichartige behördliche Entscheidung getroffen wird, gegeben ist.
II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Schlags sowie des Einsatzes von Reizgas. Einen zielgerichteten Schlag gegen den Kläger vermag die Kammer nicht festzustellen. Der Einsatz von Reizgas war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich bei der Feststellungsklage nach dem Klageantrag und der Klagebegründung, in denen der Kläger den Zeitpunkt, zu dem das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, selbst bestimmt (Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 18). Das ist hier der Zeitpunkt des Einsatzes am 8. Oktober 2023.
1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass er von einem am Rand der Polizeisperre stehenden Beamten geschlagen worden sei, wobei er zunächst einen Schlag gegen den Kopf behauptet hat. Bei Würdigung des Videomaterials ist ein zielgerichteter Schlag eines Beamten der Bundespolizei gegen den Kläger nach der Überzeugung der Kammer jedoch nicht zu erkennen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers spricht zunächst, dass der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vorgetragen hat. In den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen ist allein von dem auf den Videos sichtbaren Zurückschieben durch die Polizeibeamten, nicht aber von einem darauffolgenden Schlag die Rede. Der Kläger konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst nicht erinnern, ob und wo er geschlagen worden sei. Auf die Frage des Gerichts, wo er geschlagen worden sei, antwortete er zunächst ausweichend, sein Neffe sei am Rücken geschlagen worden. Bei einer Frage nach Schmerzen oder blauen Flecken wich er zunächst aus und antwortete, "man" habe Schmerzen gehabt und sein Neffe habe Hämatome am Rücken erlitten. Erst dann erklärte er, er selbst habe keine blauen Flecken davongetragen. Auch einen Befundbericht aus der Notaufnahme, in welche er sich im Anschluss nach der Heimreise begab, legte er nicht vor. Sichtbare Hämatome hätte ein solcher Bericht indes ausgewiesen. Zur Untermauerung seines Vortrags hätte der Kläger einen Bericht, welcher Hämatome in Folge eines Schlags ausweist, auch bereits mit der Klage einreichen können. Der Kläger erklärte weiterhin, es sei alles sehr schnell gegangen. Er sei aber zu Fall gegangen und habe im Nachhinein Rückenschmerzen gehabt.
Gegen einen zielgerichteten Schlag spricht zudem das in der mündlichen Verhandlung gesichtete Videomaterial. Dieses zeigt, dass der Kläger sich zunächst im Personentunnel befand, als Beamte der Bundespolizei an diesem vorbei die Treppe hinauf auf das Gleis rannten. Auf dem mit Ton aufgezeichneten Videomaterial der Bundespolizei ist das Rufen der umstehenden Fahrgäste und der Polizeibeamten deutlich zu hören. Hieraus geht eindeutig hervor, dass oben am Gleis eine Schlägerei stattfand. Da die Schlägerei ausweislich des Videomaterials der fest installierten Bahnhofkameras oben am Gleis unmittelbar vor dem Treppenabgang zum Personentunnel stattfand, muss sie auch von unten aus dem Personentunnel erkennbar gewesen sein. Das weitere Videomaterial zeigt, dass die Bundespolizei nach Beendigung der Schlägerei eine Absperrung am Gleis in Form einer Polizeikette bildete, um die beiden Fanlager räumlich zu trennen. Bereits vor Errichtung dieser Absperrung ist zu sehen, wie der Sohn des Klägers E. einen Beamten der Bundespolizei im Vorbeigehen von hinten gegen den Helm schlug. Anschließend bauten sich E. und ein Begleiter circa fünf Meter vor den sieben die Sperre bildenden Beamten auf und vermummten sich mittels Kapuze bzw. Sonnenbrille, obwohl dazu am Gleis kein erkennbarer Anlass bestand. Ein weiterer Begleiter, vom Kläger als sein Neffen identifiziert, redete insbesondere auf den Sohn des Klägers ein, bevor er zum Treppenaufgang gestikulierte. Daraufhin erschien der Kläger am Gleis. Nach einem Gespräch mit seinem Sohn und dessen Begleiter ging er zu den die Absperrung bildenden Polizeibeamten und sprach diese an. Dass der Kläger freundlich nach dem Anlass der Polizeisperre fragte, ist jedoch im Kontext des Vorgeschehens wenig glaubhaft, da ihm die nur wenige Minuten zuvor geschehene Schlägerei bewusst gewesen sein muss. Ausweislich des Videomaterials wurde er von einem der Beamten mit der Hand zurückgeschoben, um ihn auf Abstand zu halten. Daraufhin stürzte der Sohn des Klägers auf die Beamten zu und es kam zu einer Gemengelage. Dabei gingen die Beamten der Polizei erkennbar nur gegen E. vor, indem dieser zurückgestoßen und Reizgas gegen ihn eingesetzt wurde. Ein zielgerichteter Schlag gegen den Kläger ist hingegen auf keinem der gesichteten Videos zu erkennen. Zwar ging der Kläger im Laufe des keine Minute andauernden Geschehens zu Boden. Eine Ursache dafür kann jedoch auch im Stolpern aufgrund der unübersichtlichen Lage oder im Einsatz von Reizgas liegen. Die von dem Kläger vorgetragenen Rückenschmerzen nach dem Vorfall lassen sich damit erklären, dass der Sohn des Klägers zwei Mal über diesen stolperte, als der Kläger am Boden lag und ihn mit seinen Fuß am Rücken tuschierte. Hinzu kommt, dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, am Kopf geschlagen worden zu sein und ein Schlag gegen den Kopf Rückenschmerzen nicht verursachen würde (der Satz ist so nicht recht verständlich, glaube ich).
2. Das Sprühen von Reizgas durch die Beamten der Bundespolizei war rechtmäßig.
Der Einsatz von Reizgas stellt die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Sinne der § 9 Abs. 1 Buchst. c des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), § 12 VwVG sowie § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) durch die Bundespolizei dar. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 VwVG. Nach § 6 Abs. 1 VwVG kann die Bundespolizei Zwangsmittel anwenden, um einen Verwaltungsakt durchzusetzen, der auf Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 VwVG kann Verwaltungszwang unter engen Voraussetzungen auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden. Das Reizgas diente im konkreten Fall nicht der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes wie beispielsweise zur Durchsetzung der Polizeikette, sondern der Abwehr des körperlichen Angriffs des Sohns des Klägers, und ist daher auf § 6 Abs. 2 VwVG zu stützen.
Die formalen Voraussetzungen für die Anwendung des Reizgases waren erfüllt. Insbesondere war die Bundespolizei nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) im Bereich des Bahnhofs für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig.
Der Einsatz des Reizgases war auch materiell rechtmäßig.
a. Gemäß § 6 Abs. 2 VwVG kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Bundespolizei setzte das Reizgas sowohl zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat als auch zur Abwehr einer drohenden Gefahr ein, da sie sich eines unmittelbaren Angriffs durch den Sohn des Klägers E. versah.
(1) Ausweislich des Videomaterials lief E. schnell mit erhobenen Armen auf die Beamten der Bundespolizei zu, nachdem er im Vorfeld bereits einen Polizisten von hinten gegen den Helm geschlagen, sich vermummt und provokativ gegenüber Polizeibeamten am Gleis positioniert hatte. Er ging insgesamt drei Mal auf die Beamten los, beim letzten Mal schlug er einen der Beamten mit der ausgestreckten Rückhand gegen den Schutzhelm.
Bei diesen Angriffen handelt es sich um rechtswidrige Taten nach § 114 Abs. 1 und §§ 223 Abs.1, 22, 23 Abs. 1 StGB, unabhängig davon, für welchen Teil des Geschehens E. durch das Amtsgericht Braunschweig verurteilt wurde. Eine Verurteilung ist für die Rechtswidrigkeit einer Tat nicht erforderlich.
Zudem lag in Form des Angriffs des Sohns des Klägers auch eine drohende Gefahr vor. Hierunter ist eine Lage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf der Geschehnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 60.67 - , BVerwGE 39, 190; Deusch/Burr, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68. Edition 2025, § 6 VwVG Rn. 23; Lemke, VwVG, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 37). Wären die Beamten der Bundespolizei nicht gegen E. vorgegangen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem körperlichen Angriff gegen die Beamten gekommen, zumal dieser sich bereits im Vorfeld aggressiv und gewalttätig gegenüber den Polizeibeamten gezeigt hatte.
(2) Der sofortige Einsatz des Reizgases ohne den Erlass einer vorherigen Grundverfügung war auch notwendig, da eine solche nicht rechtzeitig möglich war bzw. keinen Erfolg versprach. Das Geschehen spielte sich in einer Zeit von unter einer Minute ab. Der Sohn des Klägers kam dabei plötzlich und unvermittelt auf die Beamten zugelaufen, sodass es notwendig erschien, direkt Maßnahmen unmittelbaren Zwangs gegen diesen zu ergreifen, ohne beispielsweise einen Platzverweis auszusprechen, selbst wenn dieser nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar gewesen wäre.
(3) Die Bundespolizei handelte innerhalb ihrer Befugnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 VwVG. Das ist der Fall, wenn sie sowohl formell zuständig als auch materiell berechtigt war, von dem Betroffenen die Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verlangen, die sie sofort vollzieht, sie also einen Verwaltungsakt entsprechenden Inhalts hätte erlassen dürfen, wenn nicht aufgrund einer besonderen Gefahrensituation hiervon abzusehen gewesen wäre (Deusch/Burr, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68. Edition 2025, § 6 VwVG Rn. 24; Lemke, VwVG, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 41).
Vorliegend hätte die Bundespolizei sowohl einen Platzverweis nach § 38 BPolG als auch andere Grundverfügungen etwa nach § 14 Abs. 1 BPolG erlassen können. Diese setzen jeweils eine konkrete Gefahr voraus, d.h. eine Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut in sich birgt (vgl. Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 14 BPolG Rn. 19, § 38 BPolG Rn. 12). Diese Voraussetzung war vorliegend gegeben, da sich die Polizeibeamten eines unmittelbaren Angriffs durch E. versahen und damit eine unmittelbar bevorstehende Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohte.
(4) Auch die Anwendung des konkreten Zwangsmittels war rechtmäßig.
Nach § 12 VwVG kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Da eine unvertretbare Handlung in Rede stand bzw. zeitnah unmittelbar körperliche Kraft anzuwenden war, kam das Zwangsmittel der Ersatzvornahme nach § 10 BPolG nicht in Betracht. Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. ersatzweise von Zwangshaft waren ersichtlich ungeeignet. Angesichts der Gefahrenlage war es notwendig, den Angriff durch den Sohn des Klägers innerhalb kürzester Zeit abzuwehren.
Eine Androhung des Zwangsmittels nach § 13 VwVG ist gemäß Abs. 1 Satz 1 im Fall des § 6 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich und dürfte zudem im vorliegenden Fall auch deshalb nicht einschlägig sein, da die Vorschrift die schriftliche Androhung von Zwangsmitteln zum Gegenstand hat. Auch das UZwG erfordert keine Androhung des Gebrauchs von Reizstoffen, sondern in § 13 nur für die Anwendung von Schusswaffen sowie Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen Menschenmengen. Dies dient insbesondere dazu, Unbeteiligten die Entfernung von der Menschenmenge zu ermöglichen (Wehr, UZwG, 2. Aufl. 2015, § 13 Rn. 4). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwVwV-BMI) erfordert jedoch unter Ziffer V, dass unmittelbarer Zwang in den Fällen des § 6 Abs. 2 VwVG mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise angedroht werden soll, soweit es die Umstände zulassen. Das grundsätzliche Erfordernis einer vorherigen Androhung vor dem Einsatz von Zwangsmaßnahmen kann darüber hinaus aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hergeleitet werden.
Nach diesen Grundsätzen war eine Androhung vor der Anwendung des Reizgases nicht erforderlich, da die Umstände eine solche auch mündlich nicht zuließen. Denn der Sohn des Klägers ging plötzlich und unvermittelt auf die Beamten der Beklagten los und befand sich dabei in deren unmittelbarer Nähe. Der Reizgaseinsatz spielte sich in einem Zeitraum von einer knappen Minute ab. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bei der Situation um ein dynamisches Geschehen handelte und E. versuchte, die Beamten an einem eher schmalen Bahngleis mit ein- sowie durchfahrenden Zügen umzustoßen, sodass bei einem Sturz eine potenzielle Lebensgefahr bestanden hätte. Für eine Androhung blieb dabei keine Gelegenheit. Diese zu verlangen, würde eine lebensfremde Zersplitterung eines schnellen Vorgangs bedeuten, in dessen Zuge in wenigen Sekunden Entscheidungen getroffen werden mussten. Darüber hinaus wäre Adressat der Androhung allein E. und nicht der Kläger gewesen, da ihm gegenüber das Reizgas nicht eingesetzt werden sollte.
b. Schließlich sind auch Ermessensfehler nicht erkennbar. Der Einsatz des Reizgases war insbesondere verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten zu beurteilen. Ein anderes geeignetes, den Einzelnen und die Allgemeinheit weniger belastendes Zwangsmittel (§ 4 Abs. 1 UZwG) stand nicht zur Verfügung. E.allein durch einfache Gewalt wegzudrücken, zeigte ausweislich der Videoaufzeichnungen keinen Erfolg. Da die Polizeibeamten wie im Video sowie in den Beamtenberichten erkennbar nur in geringer Personenzahl mit sieben Personen die Absperrung bildeten, hätte es auch nicht ausgereicht, E.einfach zurückzuhalten oder den Angriff mit sonstiger einfacher Gewalt abzuwehren. Wenn der Einsatz von Reizgas wie Pfefferspray auch kurzfristig einen schmerzhaften Eingriff darstellt, so handelt es sich bei den dadurch ausgelösten brennenden Schleimhäuten oder stechenden Augenschmerzen um lediglich vorübergehende Beschwerden. Pfefferspray hinterlässt im Gegensatz zu anderen Zwangsmitteln wie etwa dem Gebrauch eines Schlagstocks oder einer Schusswaffe beim Einsatz gegen Gesunde keine längerfristigen Spuren.
Der Einsatz von Reizgas stand auch nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg (§ 4 Abs. 2 UZwG), da er sich insbesondere nur gegen den Sohn des Klägers richtete und den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten zum Ziel hatte. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die unübersichtliche und sich kurzfristig ergebende Gemengelage direkt am Gleis. Diese hätte jederzeit noch weiter eskalieren können, da sich an dem Gleis noch mehrere hundert Fans befanden und bereits kurz zuvor mehrere Konfrontationen aus den Fangruppen heraus mit einer Vielzahl von Beteiligten entstanden waren. So hätten beispielsweise noch weitere Begleiter des Sohns des Klägers in die Auseinandersetzung einsteigen können, die in unmittelbarer Nähe standen, wie etwa derjenige Begleiter, der sich gemeinsam mit E.durch Aufsetzen seiner Kapuze vermummte und sich im Laufe des Geschehens ausfällig gegenüber den Beamten der Beklagten zeigte. Zur Gefährlichkeit der Situation trug zudem das Gleis mit aktivem Zugverkehr bei. Die Beamten der Bundespolizei mussten bei der Prognoseentscheidung berücksichtigen, dass sich in der unmittelbaren Umgebung auch unbeteiligte Fahrgäste befanden, die bei einer eskalierenden Auseinandersetzung ebenfalls in Gefahr geraten wären. Für die Verhältnismäßigkeit des Reizgaseinsatzes spricht zudem, dass die Beamten versuchten, den Kläger aus dem Wirkungsbereich des Sprühnebels wegzudrängen, und nicht weiter Reizgas sprühten, sobald der Sohn des Klägers seine Angriffe unterlassen hatte. Der Kläger bekam das Reizgas ausweislich des gesichteten Videomaterials auch nicht zielgerichtet ab, sondern geriet in die Verwehungen des auf seinen Sohn gezielten Strahls. Dem Kläger gegenüber wurde direkt im Anschluss Hilfe geleistet, indem ihm Wasser zum Ausspülen der Augen gereicht wurde, sodass auch den Erfordernissen des § 5 UZwG entsprochen wurde.
Der Reizgaseinsatz wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, dass neben dem Adressaten E. auch der Kläger in den Sprühnebel des Pfeffersprays geriet. Der Einsatz richtete sich erkennbar und zielgerichtet gegen den Angreifer E. und nicht gegen eine Menschenmenge von Unbeteiligten. Deshalb ist unerheblich, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes vom Kläger selbst keine drohende Gefahr oder Begehung einer rechtswidrigen Tat ausging. Denn vom Adressaten des Reizgaseinsatzes E. ging tatsächlich eine drohende Gefahr durch seinen unmittelbaren Angriff aus, welchen die Beamten der Bundespolizei abwehren mussten. Die Maßnahmen zur Abwehr dieser unmittelbaren Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Beamten werden nicht dadurch rechtswidrig, dass sich auch der Kläger in unmittelbarer Nähe befand. Berücksichtigung finden muss dabei auch, dass sich der Kläger in die Situation, die wenig später zu der Gefahrenlage eskalierte, bewusst begeben hat, indem er eine Diskussion mit den die Absperrung bildenden Beamten begann, obwohl ihm deutlich sein musste, weshalb diese dort das Gleis sperrten. Dabei trat er den Beamten gegenüber sehr nahe und missachtete ein natürliches Abstandsgebot im Gespräch mit anderen, insbesondere fremden Personen. Nachdem ein Beamter ihn zurückschob, nahm der Kläger dies ausweislich der Videoaufzeichnen deutlich erkennbar zum Anlass, um sich über die Behandlung zu echauffieren, woraufhin sein Sohn auf die Beamten losging. In diesem Sinne trug der Kläger sogar zur Zuspitzung der Situation bei, wenn es auch ohne den Angriff durch seinen Sohn nicht zu einer Eskalation gekommen wäre.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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