VersammlG § 18

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (17. Kammer) - 17 K 1823/18
5. Juni 2018
17 K 1823/18 5. Juni 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 5066/14
21. Juli 2015
5 K 5066/14 21. Juli 2015