VersammlG § 13

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4.
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 78/22
3. Februar 2022
29 K 78/22 3. Februar 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 B 125/18
8. März 2018
6 B 125/18 8. März 2018
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 13/14
3. September 2015
4 LB 13/14 3. September 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 5066/14
21. Juli 2015
5 K 5066/14 21. Juli 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 O 79/12
31. Januar 2013
3 O 79/12 31. Januar 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 292/12
8. Juni 2012
3 M 292/12 8. Juni 2012
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 349/10
12. Juli 2010
1 S 349/10 12. Juli 2010