Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.
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VersAusglG § 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
Gesetz über den Versorgungsausgleich
Referenzen
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