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VIG § 6 Informationsgewährung

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.

(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.

(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 CS 24.1533
16. April 2025
5 CS 24.1533 16. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 S 24.1393
8. August 2024
RN 5 S 24.1393 8. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 386/23.MZ
18. April 2024
1 K 386/23.MZ 18. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Kammer) - 3 L 422/23.KS
15. Mai 2023
3 L 422/23.KS 15. Mai 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1335/17
17. Januar 2023
15 A 1335/17 17. Januar 2023
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 EO 305/20
16. Februar 2022
3 EO 305/20 16. Februar 2022
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 EO 309/20
26. Januar 2022
3 EO 309/20 26. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 21.667
22. November 2021
Au 9 K 21.667 22. November 2021
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 EO 280/20
2. November 2021
3 EO 280/20 2. November 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 ME 126/21
20. August 2021
2 ME 126/21 20. August 2021