Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
VwGO § 28
Verwaltungsgerichtsordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 D 11208/20
13. Januar 2021
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7 D 11208/20 | 13. Januar 2021 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 7650/19
10. Juli 2020
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2 K 7650/19 | 10. Juli 2020 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 184/15
23. März 2016
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9 A 184/15 | 23. März 2016 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 1569/10
18. Februar 2011
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1 K 1569/10 | 18. Februar 2011 |