VwGO § 27

Verwaltungsgerichtsordnung

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 F 6/11
2. Februar 2011
1 F 6/11 2. Februar 2011