Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VwGO § 27
Verwaltungsgerichtsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3518/20
16. Mai 2023
|
7 K 3518/20 | 16. Mai 2023 |
|
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 276/22
23. November 2022
|
13 ME 276/22 | 23. November 2022 |
|
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 F 6/11
2. Februar 2011
|
1 F 6/11 | 2. Februar 2011 |