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VwGO § 27

Verwaltungsgerichtsordnung

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3518/20
16. Mai 2023
7 K 3518/20 16. Mai 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 276/22
23. November 2022
13 ME 276/22 23. November 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 F 6/11
2. Februar 2011
1 F 6/11 2. Februar 2011