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VwRehaG § 7 Eingriff in Vermögenswerte

Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche

(1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheinigung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in dem Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen Entscheidungen.

(2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verursachten Zustand des Grundstückes bestehen. Die Verpflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 B 399/17
1. Februar 2018
8 B 399/17 1. Februar 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 9 K 75.15
24. Februar 2017
9 K 75.15 24. Februar 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 V 6/13 R
16. Dezember 2014
B 9 V 6/13 R 16. Dezember 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 85/12
28. Juni 2013
3 B 85/12 28. Juni 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 PKH 14/12, 3 PKH 14/12 (3 B 76/12)
22. April 2013
3 PKH 14/12, 3 PKH 14/12 (3 B 76/12) 22. April 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 22/12
8. November 2012
3 B 22/12 8. November 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 6/11
4. April 2012
8 C 6/11 4. April 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 70/10
21. März 2011
3 B 70/10 21. März 2011