Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 9 K 75.15

Orientierungssatz

1. Wurde eine Vereinbarung über eine Beteiligung am Verkaufserlös geschlossen, liegt keine hoheitliche Maßnahme vor.(Rn.19)

2. Eine Unvereinbarkeit mit tragenden Grundsätzen des Rechtstaats ist nicht gegeben, wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Erlösbeteiligung geschlossen wurde, ohne dass eine Zwangslage vorlag.(Rn.22)

Verfahrensgang

nachgehend BVerwG, 30. November 2018, 3 B 16/17, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ihre Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

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Die 1951 geborene Klägerin ist ausgebildete Sängerin und erzielte in der DDR große Erfolge im Bereich der zeitgenössischen Unterhaltungsmusik. Auch außerhalb der DDR war sie eine gefragte Künstlerin, gab Konzerte und ging auf Tourneen. Gemeinsam mit ihrer 1974 gegründeten Band („V...F... und Band“) nahm sie im Zeitraum von 1975 bis 1980 insgesamt vier Langspielplatten beim Plattenlabel AMIGA des Tonträgerproduzenten VEB Deutsche Schallplatten Berlin auf, von denen insgesamt ca. 1.500 000 Exemplare verkauft wurden. Auf jeder Langspielplatte waren etwa 10 bis 12 Lieder eingespielt. Eigenen Angaben zufolge erhielt die Klägerin pro Lied eine einmalige Zahlung von 500,- Mark, insgesamt in dem genannten Zeitraum etwa 20.000,- bis 24.000,- Mark.

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Die Klägerin war verheiratet und hat einen Sohn. Ihr früherer Ehemann, ein ungarischer Staatsangehöriger, war zugleich auch ihr Manager.

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Im Jahr 1981 siedelte die Klägerin mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland über und nahm mit ihrer Familie ihren Wohnsitz in Berlin (West). 1983 wurde sie auf ihren Antrag hin aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen.

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Im Juni 2012 stellte die Klägerin beim Ministerium des Inneren des Landes Brandenburg einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, der zuständigkeitshalber an das Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin (LAGeSo) abgegeben wurde. Zur Begründung machte sie geltend, nach national und international üblichen Standards hätte ihr ein Anteil von 10% am Umsatz der Langspielplatten zugestanden. Diese Anteile seien grundlos einbehalten und an staatliche Behörden weitergereicht worden. Es habe sich um eine Maßnahme gehandelt, die „von oben“ angeordnet worden sei. Auch anderen Künstler, wie die Sängerin T...D... von der Gruppe „S...“, sei es so ergangen. Ausnahmen habe es bei „staatswichtigen“ Sängern gegeben. Sie habe sich über diese Vorgehensweise bei der AMIGA beschwert, sei aber zurückgewiesen worden. Nachdem ihr Hauptkomponist F...B... im Jahr 1980 nach einem Konzert im Westen geblieben sei, sei sie zusehends in das Visier der Staatssicherheit geraten.

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Nach Würdigung des Vorbringens und der vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) übersandten Unterlagen lehnte der Beklagte mit Bescheid des LAGeSO vom 27. November 2013 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die von der Klägerin mit der AMIGA geschlossenen Verträge stellten keine politische Verfolgung im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes dar. Das Vorgehen sei jedenfalls nicht einzelfall- oder personenbezogen gewesen.

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Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch, den die Klägerin u.a. damit begründete, sie sei den staatlichen Organen offensichtlich nicht hinreichend „staatstragend“ oder vielleicht sogar in politischer Hinsicht suspekt gewesen, weil sie mit einem Ausländer verheiratet war und sich häufiger im Ausland aufgehalten habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des LAGeSO vom 9. März 2015 zurück.

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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Hierzu trägt sie vor, ihr sei eine Summe von weit über 2.000.000,- Mark vorenthalten worden. Es lägen eine Ausbeutung im übelsten Sinne und ein außerordentlicher Willkürakt eines Unrechtsstaates zu ihren Lasten vor. Mit der AMIGA habe sie keine Verträge im eigentlichen Sinne geschlossen. Vielmehr seien ihr die Bedingungen von dem VEB Deutsche Schallplatten Berlin bzw. von übergeordneten staatlichen Stellen diktiert worden. Ihrer Erinnerung nach sei ihr lediglich ein kurzes Schriftstück präsentiert worden, in welchem sie mit ihrer Unterschrift bestätigen musste, dass sie pro Lied eine Summe von 500,- Mark erhalte. Demgegenüber seien andere „staatswichtige“ Gruppen und Sänger annähernd marktüblich am Umsatz beteiligt worden. Bei korrekter Zugrundelegung einer Umsatzbeteiligung von 10 % würde sich ihre Rentenberechnung, wonach sie eine monatliche Rente von lediglich 304,62 Euro zu erwarten habe, wesentlich anders ausnehmen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 27. November 2013 in der Gestalt des negativen Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 9. März 2015 anzuordnen, die Versagungen der „AMIGA“ einer jeglichen Umsatzbeteiligung an den Verkaufserlösen ihrer vier Langspielplatten zu DDR-Zeiten aufzuheben und weiter anzuordnen, dass sie an den Verkaufserlösen über vier Langspielplatten zu danach wie heute allgemein anerkannten Beträgen von mindestens 10% pro Verkaufserlös pro Langspielplatte finanziell zu beteiligen ist, wobei die gesamten Erlöse eine Summe von mehreren Millionen DDR-Mark seinerzeit ausmachen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

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Das Gericht hat zu den Umständen der Vereinbarung der Klägerin mit der AMIGA bezüglich der von ihr produzierten Langspielplatten Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L...K.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 2017 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin, die keinen Anspruch auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung hat, nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – VwRehaG – ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die u. a. zu einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7 VwRehaG) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8 VwRehaG) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 2 VwRehaG). Dies gilt entsprechend für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (§ 1 Abs. 5 VwRehaG).

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Allerdings ist eine Aufhebung derartiger Maßnahmen nicht möglich, so dass an deren Stelle die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 Abs. 5 VwRehaG) tritt.

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Die Verweigerung einer Beteiligung der Klägerin am Verkaufserlös war keine hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. 1 Abs. 5 VwRehaG. Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung eine privatvertragliche Vereinbarung mit dem VEB Deutsche Schallplatten AMIGA eingegangen. Die Klägerin hat dazu angegeben, die AMIGA sei auf sie zugegangen und habe ihr angeboten eine Langspielplatte zu produzieren. Sie könne sich daran erinnern, dass sie in Anwesenheit ihres früheren Ehemannes, ein Blatt unterschreiben habe. Es sei aber kein richtiger Vertrag gewesen, sondern nur ein „Wisch“. In dem Schriftstück sei inhaltlich geregelt gewesen, dass sie pro eingespieltes Lied 500,- Mark erhalte. Für die anderen Langspielplatten habe sie keine weiteren Vereinbarungen geschlossen. Vielmehr sei das von ihr unterschriebene Schriftstück auch Grundlage für die anderen Langspielplattenproduktionen gewesen.

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Auch der Zeuge L...K..., der frühere Ehemann und Manager der Klägerin, hat bestätigt, dass die Klägerin ein Schriftstück unterzeichnet hat. Vor der ersten Aufnahme seien mehrere Gespräche geführt worden. Es müsse auch über die Vergütung gesprochen worden sein. Nach seiner Erinnerung sei ihm der Vertrag vorab postalisch übersandt worden. Pro Lied sei eine bestimme Summe vorgesehen gewesen, die seine Frau bekommen sollte.

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Zwar verfügt die Klägerin nicht mehr über das unterzeichnete Schriftstück. Ihrem eigenen Bekunden zufolge, das durch die glaubhaften Angaben des Zeugen K... bestätigt wird, hat sie indes mit dem VEB Deutsche Schallplatten – AMIGA einen (schriftlichen) Vertrag abgeschlossen, in dem sie dessen Angebot zur Produktion einer Langspielplatte gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages pro eingespieltem Lied mit ihrer Unterschrift zustimmte. Auch nach seinerzeit geltendem Recht kam nach § 63 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches der DDR – ZGB – ein Vertrag durch Angebot und Annahme zu Stande. Eine hoheitliche Maßnahme ist hierin nicht zu erkennen. Die Klägerin trägt hierzu pauschal vor, von staatlicher Seite sei angeordnet worden, sie für die Produktion der Langspielplatten nicht gemäß den nationalen und international üblichen Standards mit 10 % am Erlös zu beteiligen. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den beigezogenen Unterlagen des BStU ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges Verwaltungshandeln. Auch der Umstand, dass der VEB Deutsche Schallplatten dem Ministerium der Kultur der DDR unterstand und die Unternehmenspolitik der DDR-Kulturpolitik folgte (vgl. Eintragung in: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, zum Stichwort: VEB Deutsche Schallplatten Berlin) belegt für sich allein genommen keine konkrete hoheitliche Maßnahme gegenüber der Klägerin.

22

Auch wenn man die Weigerung der prozentualen Beteiligung am Umsatz als hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 oder Abs. 5 VwRehaG werten wollte, handelt es sich nicht um eine solche, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist. Nach § 1 Abs. 2 VwRehaG sind mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vereinbarte Höhe der Vergütung für die künstlerische Leistung der Klägerin im Rahmen der Produktion der Langspielplatten angemessen war oder den nationalen oder internationalen Standards nicht entsprach. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit ist bereits deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin die Vereinbarung aus eigenem Willensentschluss eingegangen ist und den Vertrag auch nicht gemäß § 70 ZGB angefochten hat. Der Zeuge K... hat hierzu angegeben, der Vertrag sei zuvor postalisch übersandt worden, so dass Gelegenheit bestand, sich vor der Unterzeichnung mit seinem Inhalt vertraut zu machen. Die Klägerin hat die Vereinbarung zudem unterschrieben und die Vertragskonditionen akzeptiert, obgleich es nach den Angaben des Zeugen K... vorab Hinweise von Freunden und Künstlerkollegen auf die Unangemessenheit der Vergütung gegeben hat. Schließlich war die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht gezwungen, die Vereinbarung mit der AMIGA einzugehen. Dass sie sich gegenüber den anderen Bandmitgliedern moralisch verpflichtet sah, die Vertragskonditionen zu akzeptieren, weil es ansonsten keine Langspielplatten produziert worden wären, führt nicht zu der Annahme, sie sei zur Plattenproduktion und zur Akzeptanz der angebotenen Höhe der Entlohnung gezwungen worden. Das Gericht verkennt nicht, dass sich eine Weigerung, die Langspielplatten zu diesen Konditionen zu produzieren, nachteilig auf die künstlerische Karriere der Klägerin hätte auswirken und möglicherweise auch ihr Ende hätte bedeuten können. Gleichwohl hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Privatautonomie die Entscheidungsfreiheit gehabt, das Angebot der AMIGA abzulehnen und auf eine Plattenproduktion ihrer Lieder zu verzichten.

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Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte, die die Weigerung einer Beteiligung am Erlös der im Zeitraum 1975 bis 1980 produzierten Langspielplatten als Repressionsmaßnahme von erheblicher Intensität mit dem Ziel der politischen Verfolgung der Klägerin erscheinen lassen. Ausweislich der von der Klägerin selbst überreichten Auszüge aus den BStU-Unterlagen („Anlage 1, Hinweis über V...F..., freischaffende Künstlerin“, undatiert, s. Bl. 49 bis 52 der BStU-Akte) war sie in Vorbereitung des IX. Parteitages der SED im Jahr 1976 zeitweise Kandidatin der SED, bevor sie auf eigenen Wunsch von dieser Funktion entbunden wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Aufgabe nur demjenigen übertragen worden ist, an dessen Loyalität die Partei nicht zweifelte. Eine politische Verfolgung der Klägerin ist vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich. Zwar hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Klägerin allein schon im Hinblick auf ihre Konzerte und Auftritte außerhalb der DDR unter Beobachtung der Staatssicherheit stand. Die Beobachtung intensivierte sich indes erst im Jahr 1980 und damit nach der Produktion der vier Langspielplatten, nachdem der Komponist F...B..., der die Lieder der Klägerin komponierte und arrangierte, nach einem Auftritt in Berlin (West) nicht in die DDR zurückkehrte. Die Klägerin hat dazu erläutert, dass mit dem Weggang ihres Komponisten ihr gesamtes Gesangsrepertoire weggefallen sei, weil sie dessen Kompositionen nicht mehr singen durfte. Vor diesem Hintergrund ergab sich für die Staatsicherheit der Verdacht, dass auch die Klägerin und ihre Bandmitglieder von einem Gastspiel außerhalb der DDR nicht mehr zurückkehren würden (vgl. Bericht des VPI Treptow vom 12. September 1980). Die Feststellung, dass die Klägerin und der Zeuge K... ihren Pkw und andere persönliche Gegenstände veräußerten, nährte diesen Verdacht zusätzlich. Hinzukam, dass der Zeuge K... mit dem gemeinsamen Sohn im Oktober 1980 in den Westteil Berlins zog und die Klägerin einen Antrag stellte, dort ebenfalls ihren Wohnsitz nehmen zu dürfen.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin aufgrund einer verweigerten Beteiligung am Erlös der Langspielplatten Opfer eines rechtsstaatswidrigen Willküraktes im Einzelfall war. Dagegen spricht, dass ihren eigenen Angaben zufolge auch andere Künstlerinnen und Künstler, wie zum Beispiel die Sängerin T...D... der Gruppe „S...“, lediglich einen festen Betrag für jedes eingespielte Lied erhalten haben. Ferner setzt ein Willkürakt im Einzelfall voraus, dass der oder die Betroffene bewusst gegenüber vergleichbaren Personen diskriminiert worden ist. Die Annahme, eine bessere Vergütung der künstlerischen Leistungen anderer Sängerinnen und Sänger, die ebenfalls bei dem VEB Deutsche Schallplatten Berlin AMIGA unter Vertrag standen, lasse den Rückschluss auf eine Willkürmaßnahme gegenüber der Klägerin zu, überzeugt nicht. Insbesondere ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die einen Anspruch auf identische Vergütung im Vergleich zu anderen Künstlerinnen und Künstlern vermittelt hätte. Denn die Höhe der Vergütung ist letztendlich Gegenstand der individuell zu treffenden Vereinbarung unter den Beteiligten. Ungeachtet dessen hat die Klägerin ihr pauschales Vorbringen, andere Sängerinnen und Sänger seien am Erlös beteiligt worden, auch nicht substantiiert.

25

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Folgen einer verweigerten Erlösbeteiligung noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Danach müssen sich die nachteiligen Auswirkungen als typische Folge der durch die Maßnahme geschaffenen Gefahrenlage darstellen. Durch das Merkmal der Unzumutbarkeit wird die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ermöglicht (vgl. BT-Drs. 124994, S. 22). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die DDR bereits im Alter von 30 Jahren verlassen und somit den überwiegenden Teil ihres Berufslebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat (s. dazu die Dicografie der Klägerin: http://www. /content/view/26/33/#oben), ist nicht dargetan, dass die geringe Rente, die die Klägerin zu gegenwärtigen hat, typische Folge einer unangemessenen Entlohnung ihrer künstlerischen Leistung im Rahmen der Plattenproduktion in den Jahren 1975 bis 1980 gewesen ist. Das Schicksal, in der Bundesrepublik Deutschland einen beruflichen Neuanfang nehmen und gegebenenfalls neue Vorkehrungen für eine Altersvorsorge treffen zu müssen, teilt die Klägerin zudem mit einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern der ehemaligen DDR, die in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind.

26

Soweit die Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung zudem auch die Beteiligung an den seinerzeitigen Verkaufserlösen eingefordert hat, so ist dieses bislang weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber einer für die Regelung offener Vermögensfragen zuständigen Behörde geltend gemachte Begehren nicht als eigenständiger Klageantrag im Sinne einer Klageerweiterung zu werten, sondern vielmehr als Ankündigung der Beantragung von Folgeansprüchen zu verstehen, über die gegebenenfalls nach (positiver) Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme zu befinden wäre.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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BESCHLUSS

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

30

5.000,00 Euro

31

festgesetzt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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